Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Bewilligung bei laufendem Leistungsbezug von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

    Bildungs- und Teilhabeleistungen für junge Erwachsene bei Bezug von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung

    Hinweise für Geseke

    Wenn Sie finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Angeboten in der Schule sowie Nachhilfe, Verpflegung und Beförderung benötigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten.

    Beschreibung

    Hinweise für Geseke

    Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine bedarfsdeckende Leistung zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII) für bestimmte Personengruppen. Innerhalb des SGB XII ist die Grundsicherung gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt eine vorrangige Sozialleistung. Die Grundsicherung ist einkommens- und vermögensabhängig.

    Anspruchsberechtigt auf Leistungen der Grundsicherung sind Personen ab Erreichen der Altersgrenze nach § 41 SGB XII. Schon mit der Vollendung des 18. Lebensjahres sind Personen dann antragsberechtigt, wenn sie aus medizinischen Gründen voll erwerbsgemindert sind und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Der Nachweis einer dauerhaften, vollen Erwerbsminderung wird im Regelfalle durch ein medizinisches Gutachten der Deutschen Rentenversicherung erbracht. In einigen speziellen Konstellationen ist ein solches Gutachten nicht erforderlich; wir informieren Sie dazu gern. Der Nachweis einer dauerhaften, vollen Erwerbsminderung kann demgegenüber nicht erbracht werden durch Volage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, eines Schwerbehindertenausweises oder haus- bzw. fachärztlicher Bescheinigungen.

    Weitere Voraussetzung ist, dass der gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gegeben ist.

    Allerdings stehen Leistungen der Grundsicherung nur zu, soweit Einkommen und Vermögen nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorhanden sind, um den Bedarf zu decken. Es ist also eine Bedürftigkeit erforderlich.

    Die berechtigten Personen im Überblick Antragsteller ab Erreichen der Altersgrenze

    Zusätzliche Voraussetzungen:

    • Gewöhnlicher Aufenthalt
      in der Bundesrepublik
    • Bedürftigkeit
      d.h. kein ausreichendes Einkommen und kein einzusetzendes Vermögen
    und volljährige Antragsteller
    vor Erreichen der Altersgrenze,
    die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind

    Wenn Leistungsberechtigte mit einem Ehegatten oder einem Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammen leben, so wird auch deren Einkommen und Vermögen berücksichtigt. Darüber hinaus kann die Unterhaltspflicht des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten eine Rolle spielen. Die Unterhaltspflicht von Eltern und Kindern bleibt dagegen unberücksichtigt, es sei denn, dass im Einzelfall ein sehr hohes Einkommen vorhanden ist (mehr als 100.000 € jährlich).

    Keinen Anspruch auf Grundsicherung haben Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Leistungsberechtigte nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz haben ebenfalls keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung.

    Die Leistung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt. Bei der Erstbewilligung oder bei einer Änderung der Leistung beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist oder die Voraussetzungen für die Änderung eingetreten und mitgeteilt worden sind. Führt eine Änderung nicht zu einer Begünstigung des Berechtigten, so beginnt der neue Bewilligungszeitraum am Ersten des Folgemonats.

    Die Gewährung der Grundsicherung ist nicht von einer vorherigen Beitragszahlung abhängig. Es handelt sich also nicht um eine Versicherungsleistung. Ob ein Rentenanspruch besteht oder nicht, ist bedeutungslos. Finanziert wird die Grundsicherung aus allgemeinen Steuermitteln des Bundes.

    Die Berechnung der Grundsicherungsleistung orientiert sich an den Regelungen zur Berechnung von Hilfe zum Lebensunterhalt.

    Die Grundsicherung umfasst regelmäßig je Personen eine Regelleistung, die Unterkunftskosten sowie ggf. Mehrbedarfszuschläge bei bestimmten Fallgestaltungen. Eventuell kommen noch die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung hinzu. Einkommen und Vermögen werden - wie im sonstigen Sozialhilferecht - auf den so ermittelten Bedarf angerechnet.

    Zusätzliche Leistungen für einmalige Bedarfe, für Bildung und Teilhabe sowie im Einzelfall ergänzende Darlehen sind in dem Umfang möglich, wie es nach den Regelungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt vorgesehen ist.

    Wesentliche Unterschiede zur Hilfe zum Lebensunterhalt sind insbesondere die Antragsabhängigkeit, die Bewilligung für einen Zeitraum von in der Regel einem Jahr sowie die Tatsache, dass die Grundsicherung ihrem Wesen nach eine Dauerleistung darstellt, während die Hilfe zum Lebensunterhalt grundsätzlich nur als vorübergehende Nothilfe gedacht ist. Wer die Anspruchsvoraussetzungen für Grundsicherung erfüllt, kann anstelle der Grundsicherung keine Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, da das Gesetz (§ 19 Abs. 2 Satz 2 SGB XII) einen Vorrang der Grundsicherung vor der Hilfe zum Lebensunterhalt vorsieht.

    Wir informieren Sie gern ausführlich, ob Sie Grundsicherung beanspruchen können und wie hoch die Leistung in Ihrem konkreten Falle wäre.

    Krankenversicherung (Mitgliedschaft, Zuzahlungen):
    Leistungsberechtigte, die keine Zugangsmöglichkeit zu einer "klassischen" Krankenkassenmitgliedschaft haben (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung, Familienversicherung über Angehörige), können bei einer Krankenkasse ihrer Wahl zu einer "Mitgliedschaft besonderer Art" nach § 264 SGB V angemeldet werden. Für alle krankenversicherten Leistungsempfänger, ganz gleich ob eine "normale" oder eine "besondere" Mitgliedschaft nach § 264 SGB V besteht, gelten dieselben Zuzahlungsregelungen.

    Wohngeld statt Grundsicherung?
    Abhängig von der persönlichen und wirtschaftlichen Situation gibt es immer mal wieder Einzelfälle, in denen Wohngeld die günstigere (weil höhere) Sozialleistung ist und es deshalb möglicherweise vorteilhaft sein kann, Wohngeld statt Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Insbesondere bei Haushalten, in denen immerhin so viel Einkommen vorhanden ist, dass der monatliche Fehlbetrag sehr gering ist, kann Wohngeld eventuell die bessere Alternative sein. Wir beraten Sie dazu ganz individuell.

    Weitere Informationen, persönliche Beratung:
    Beratung und Information zur Grundsicherung erhalten Sie bei den Beratungsstellen der Rentenversicherungsträger. Im Internet empfehlen wir Ihnen besonders die Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Beachten Sie bitte außerdem unsere allgemeinen Informationen zu Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII sowie unsere Hinweise zu den von Grundsicherungsempfängern zu leistenden Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Persönliche Beratung für Geseker Bürgerinnen und Bürger gibt es natürlich auch bei der Stadt Geseke, Abteilung Soziale Sicherung.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Soziale Hilfen

    Adresse

    Hausanschrift

    Bäckstraße 6

    59590 Geseke

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02942 500-180

    E-Mail: sozialverwaltung@geseke.de

    Version

    Technisch geändert am 26.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Geseke

    Vollständige Nachweise über vorhandenes Einkommen und Vermögen, Mietvertrag, Mietbescheinigung, Belege über laufende Ausgaben, Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden), geeignete Nachweise der Erwerbsminderung (bei Antragstellung wegen voller Erwerbsminderung), z.B. Rentenbescheid, Gutachten der Deutschen Rentenversicherung sowie je nach Fallgestaltung weitere Unterlagen.

    Formulare

    Voraussetzungen

    Hinweise für Geseke

    Grundvoraussetzungen:

    • Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene die Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem AsylbLG beziehen, besteht ein Anspruch auf Bildungsleistungen nach dem Bildungs und Teilhabepaket. Hierfür müssen die Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene eine allgemein oder berufsbildende Schule, eine Tageseinrichtung oder Kindertagespflege besuchen und noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben.
    • Ausnahme: Für Personen die Leistungen nach dem SGB XII und dem AsylbLG beziehen, ist eine Berücksichtigung ihrer Bedarfe an Bildungsleistungen auch über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus möglich. Für diese Leistungsberechtigten gilt keine Altersgrenze.
    • Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene die Leistungen nach dem SGB II, dem Dritten Kapitel des SGB XII oder dem AsylbLG beziehen, besteht ein Anspruch auf Teilhabeleistungen am sozialen und kulturellen Leben nach dem Bildungs und Teilhabepaket, wenn sie noch nicht 19 Jahre alt sind .
    • Für Jugendliche und junge Erwachsene, die Leistungen nach dem SGB II oder dem AsylbLG beziehen, besteht ein Anspruch auf Bildungs und Teilhabeleistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket, wenn im Rahmen der beruflichen Ausbildung keine ausreichende Ausbildungsvergütung zur Verfügung steht.
    • Achtung: Dies gilt nicht für Personen, die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII erhalten. Ausgenommen sind Personen die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen.

    Ausflüge sowie ein- und mehrtägige Fahrten von Schulen und KiTas:

    • Mehrtägige Klassenfahrten müssen im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen liegen.

    Persönlicher Schulbedarf:

    • Die Auszahlung erfolgt automatisiert im Rahmen dieser Leistungen und Sie müssen hierfür keinen separaten Antrag stellen.
    • Wenn Sie Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehen, muss die Schulbedarfspauschale erstmalig beantragt werden.
    • Bei Kindern unter 7 Jahren oder über 15 Jahren ist eine Schulbescheinigung erforderlich.

    Schülerbeförderung:

    • Die tatsächlichen Aufwendungen werden nicht von Dritten (z. B. durch den Schulträger) übernommen. Wird nur ein Teil der Fahrtkosten durch Dritte übernommen, kann der Eigenteil erstattet werden.
    • Die Distanz zwischen dem Wohnort und der Schule/Einrichtung ist höher als die kommunal oder auf Landesebene als maßgeblich geregelte Mindestdistanz.
    • Wenn landesrechtliche Vorgaben (nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges) für die Mindestdistanz teilweise keine Rolle spielen (geregelt in bspw. § 28 Absatz 4 Satz 2 SGB II), kann als „nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs" auch eine Schule mit besonderem Profil gelten (zum Beispiel eine Schule mit sportlichem oder sprachlichem Profil oder eine Waldorfschule).

    Lernförderung:

    • Sie brauchen eine Beurteilung der Schule, ob eine Lernförderung zusätzlich erforderlich und geeignet ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Wenn es schulische Angebote gibt, sind diese vorrangig wahrzunehmen. Ob die Versetzung gefährdet ist, ist egal.
    • Die Lernförderung wird durch einen geeigneten Träger oder eine geeignete private Person angeboten.
    • Für die Lernförderung muss ein gesonderter Antrag gestellt werden. Seit dem 1. Juli 2021 sind die individuellen Hilfen zur Lernförderung während der Pandemiezeit und im unmittelbaren Anschluss daran als Teil des am 5. Mai 2021 beschlossenen Aktionsprogramm "Aktionsprogramm Aufholen nach Corona" für Kinder und Jugendliche leichter zu erhalten. Es entfällt der gesonderte Antrag auf Übernahme der Aufwendungen für die Lernförderung bis zum 31. Dezember 2023.

    Mittagsverpflegung:

    • Besuch einer Schule, einer Kita oder einer Kindertagespflegeeinrichtung oder eines Hortes.
    • Die Mittagsverpflegung wird in schulischer Verantwortung angeboten oder ist durch einen Kooperationsvertrag zwischen der Schule und der Tageseinrichtung vereinbart.
    • Das Essen wird gemeinschaftlich ausgegeben und eingenommen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

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    • Sie stehen bereits im laufenden Leistungsbezug von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII).
    • Sie stellen einmal den Antrag für Bildung und Teilhabe. Mit diesem gelten alle möglichen BuTLeistungen als von Ihnen beantragt. Die einzige Ausnahme ist die Lernförderung. Für diese muss ein extra Antrag gestellt werden.
    • Sie reichen die erforderlichen Nachweise für Leistungen zur Bildung und Teilhabe bei Ihrer örtlich zuständigen Stelle (z.B. Sozialamt) oder über das OnlinePortal ein.
    • Die zuständige Stelle prüft Ihre Mitteilung und errechnet Ihre Bedarfe.
    • Die zuständige Behörde entscheidet über Ihren Bedarf und teilt Ihnen das Ergebnis mit.
    • Wurde Ihr Bedarf bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er abgelehnt, einen Ablehnungsbescheid.
    • In beiden Fällen enthält der Bescheid die Gründe der Entscheidung. Außerdem sind Informationen über die Möglichkeit enthalten, gegen die Entscheidung Widerspruch einzulegen. Dazu ist eine Angabe zur Frist enthalten, innerhalb der Sie Widerspruch erheben können.
    • Wurde Ihr Bedarf bewilligt, erfolgt die Kostenübernahme je nach individuellem Fall durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter oder Geldleistungen.

    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Geseke

    Kinder von Grundsicherungs-Empfangenden, die selbst im „Hilfe zum Lebensunterhalt (HzL)“-Leistungsbezug stehen, müssen online einen gesonderten „Bildungs- und Teilhabe-HzL-Antrag“ stellen.

    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 27.05.2024

    Version

    Technisch geändert am 31.10.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de