Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Bewilligung bei laufendem Leistungsbezug von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

    Bildung und Teilhabe / Münsterlandkarte

    Wenn Sie finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Angeboten in der Schule sowie Nachhilfe, Verpflegung und Beförderung benötigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten.

    Beschreibung

    Hinweise für Südlohn

    Die Leistungen aus der Bildungs- und Teilhabe für Kinder und Jugendliche werden im Rahmen von bestimmten Sozialleistungen bewilligt.

    • Bürgergeld

    • Wohngeld

    • Kinderzuschlag

    • Grundsicherung wegen Alter oder Erwerbsminderung

    • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

    Das Paket enthält die folgenden Leistungen:

    Bis maximal zum 18. Lebensjahr

    • Die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, zum Beispiel im Sportverein oder in der Musikschule

    Bis maximal zum 25. Lebensjahr

    • Eintägige Ausflüge von Schulen, Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege

    • Mehrtägige Ausflüge von Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege sowie für Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen

    • Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird jährlich mit zwei pauschalen Beträgen jeweils zum Schulbeginn gefördert. Die Höhe des Betrages unterscheidet sich zwischen dem 1. und 2. Schulhalbjahr.

    • Die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges

    • Für ergänzende angemessene Lernförderung werden Kosten übernommen, soweit sie erforderlich ist, um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen.

    • Aufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern sowie von Kindern in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden gezahlt.

    Einige der Leistungen werden über die sogenannte Münsterlandkarte abgewickelt. Dabei handelt es sich um eine Online-Abrechnungslösung. Die Karte wird mit einem virtuellen Guthaben aufgeladen. Zur Inanspruchnahme von Leistungen ist die Karte lediglich bei den verschiedenen Anbietern (Schulen, Kitas, Vereine, etc.) vorzulegen

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    32/50-2 Jobcenter und Sozialamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Winterswyker Straße 1

    46354 Südlohn

    Version

    Technisch geändert am 09.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Wenn Sie SGB XII-Leistungen beziehen (Sozialhilfe wie z.B.  Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt), müssen Sie einen Antrag stellen, wenn Sie Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) bekommen wollen. Sie erhalten dann zum Beispiel Sach- und Dienstleistungen (Gutscheine), Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen sowie Geldleistungen.

    • Grundsätzlich ist ein Antrag nötig für die Übernahme der Bedarfe und Leistungen wie z.B. Schulausflüge, mehrtägige Klassenfahrten, eine Schülerbeförderung oder eine Mittagsverpflegung für Schülerinnen und Schüler. Über diesen von Ihnen gestellten Antrag gelten alle möglichen BuTLeistungen als beantragt.
    • Der persönliche Schulbedarf (Schulpauschale) muss nicht beantragt werden. Hier genügt ein entsprechender Nachweis (i.d.R. Schulbescheinigung).
    • Eine Ausnahme stellt die Beantragung auf Lernförderung dar. Hierfür ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
    • Bescheid über Bezug von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) (als PDF oder in Schriftform)
    • Je nach Bereich der Förderung: Rechnungen, Quittungen und sonstige Nachweise (als PDF oder in Schriftform)
    • Ggf.: Schulbescheinigung (als PDF oder in Schriftform)
    • Ggf.: Vollmacht, wenn der Antrag stellvertretend gestellt wird (als PDF oder in Schriftform)

    Formulare

    Voraussetzungen

    Hinweise für Südlohn

    • Sie bzw. die betroffenen Kinder, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen:

      • erhalten Hilfe zum Lebensunterhalt als Teil der Sozialhilfe,

      • besuchen eine allgemein- oder berufsbildende Schule, eine Tageseinrichtung oder Kindertagespflege.

    • Altersobergrenze für Teilhabeleistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit in der Gemeinschaft: 18 Jahre

    • Ausflüge:

      • Mehrtägige Ausflüge müssen im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen liegen.

    • Persönlicher Schulbedarf

      • Bei Kindern unter 7 Jahren oder sofern das Kind nach dem 10. Schuljahr eine weitergehende Schule besucht, müssen Sie eine Schulbescheinigung vorlegen.

    • Schülerbeförderung

      • Die Kosten werden nicht komplett von Dritten beispielsweise dem Schulträger übernommen. Wird nur ein Teil der Fahrtkosten durch Dritte übernommen, kann nur der Eigenanteil erstattet werden.

      • Die Entfernung zwischen Ihrem Wohnort und Ihrer Schule oder Einrichtung ist höher als die maßgeblich geregelte Mindestentfernung.

      • Unter bestimmten Voraussetzungen kann die nächstgelegene Einrichtung auch eine besondere Ausrichtung haben, beispielsweise ein sportliches oder sprachliches Profil, oder es handelt sich um eine Waldorfschule.

    • außerschulische Lernförderung

      • Die Schule muss bestätigen, dass Sie die zusätzliche Lernförderung brauchen. Wenn es schulische Angebote gibt, müssen Sie diese vorrangig nutzen. Ob die Versetzung gefährdet ist, ist egal.

      • Die Lernförderung wird durch einen geeigneten Träger oder eine geeignete private Person angeboten.

    • gemeinschaftliche Mittagsverpflegung

      • Sie, beziehungsweise Ihr Kind, besuchen eine Schule, eine Kita, eine Kindertagespflegeeinrichtung oder einen Hort.

      • Die Mittagsverpflegung wird von der Einrichtung angeboten oder ist durch einen Kooperationsvertrag mit der Einrichtung (zum Beispiel zwischen Schule und Hort) vereinbart.

      • Das Essen wird gemeinschaftlich ausgegeben und eingenommen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Südlohn

    Verfahrensablauf

    • Sie stehen bereits im laufenden Leistungsbezug von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII).
    • Sie stellen einmal den Antrag für Bildung und Teilhabe. Mit diesem gelten alle möglichen BuTLeistungen als von Ihnen beantragt. Die einzige Ausnahme ist die Lernförderung. Für diese muss ein extra Antrag gestellt werden.
    • Sie reichen die erforderlichen Nachweise für Leistungen zur Bildung und Teilhabe bei Ihrer örtlich zuständigen Stelle (z.B. Sozialamt) oder über das OnlinePortal ein.
    • Die zuständige Stelle prüft Ihre Mitteilung und errechnet Ihre Bedarfe.
    • Die zuständige Behörde entscheidet über Ihren Bedarf und teilt Ihnen das Ergebnis mit.
    • Wurde Ihr Bedarf bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er abgelehnt, einen Ablehnungsbescheid.
    • In beiden Fällen enthält der Bescheid die Gründe der Entscheidung. Außerdem sind Informationen über die Möglichkeit enthalten, gegen die Entscheidung Widerspruch einzulegen. Dazu ist eine Angabe zur Frist enthalten, innerhalb der Sie Widerspruch erheben können.
    • Wurde Ihr Bedarf bewilligt, erfolgt die Kostenübernahme je nach individuellem Fall durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter oder Geldleistungen.

    Fristen

    Hinweise für Südlohn

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Südlohn

    Kosten

    Hinweise für Südlohn

    Hinweise (Besonderheiten)

    Kinder von Grundsicherungs-Empfangenden, die selbst im „Hilfe zum Lebensunterhalt (HzL)“-Leistungsbezug stehen, müssen online einen gesonderten „Bildungs- und Teilhabe-HzL-Antrag“ stellen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) am 08.11.23

    Version

    Technisch geändert am 21.08.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de