Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Verlängerung für den Nachzug des Ehegatten zu AusländernOnline erledigen

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug des Ehegatten zu Ausländern beantragen

    Sie können Ihre Aufenthaltserlaubnis für den Ehegattennachzug zu Ausländern verlängern lassen, wenn Sie hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

    Beschreibung

    Hinweise für Leverkusen

    Ausländerinnen und Ausländer benötigen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch (nationale) Rechtsverordnung etwas Anderes bestimmt ist oder auf Grund des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Herkunftsland ein Aufenthaltsrecht besteht.

    Für einen längeren Aufenthalt in Deutschland müssen Ausländerinnen und Ausländer ein Visum bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragen. Ist nach der Einreise ein längerfristiger Aufenthalt vorgesehen, muss vom Bundesgebiet aus eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise erfolgt in Abhängigkeit von der Staatsangehörigkeit und dem jeweils vorgesehenen Aufenthaltszweck.

    Mögliche Aufenthaltserlaubnisse sind unter anderem:

    • Familienzusammenführung
    • Studium, Sprachkurse
    • Au-pair-Beschäftigung
    • Schüleraustausch/Schulbesuch (sonstige Ausbildungszwecke)
    • Beschäftigung
    • Forschung
    • Selbstständige Tätigkeit
    • Aufenthalt aus verschiedenen humanitären Gründen

    Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel und wird nach dem Kapitel 2, Abschnitte 3 bis 7, des Aufenthaltsgesetzes erteilt. Je nach Aufenthaltszweck ergeben sich aus der Aufenthaltserlaubnis unterschiedliche Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich der Aufenthaltsverfestigung, des Familiennachzuges, der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder dem Zugang zu sozialen Leistungen.

    Seit 1. September 2011 werden Aufenthaltserlaubnisse in der Regel als elektronische Aufenthaltstitel (eAT) - im Scheckkarten-Format - ausgestellt. Darin werden unter anderem auch biometrische Merkmale (ein Lichtbild, zwei Fingerabdrücke) gespeichert. Darüber hinaus kann der eAT zusätzlich als elektronischer Identitätsnachweis (eID) im Zuge beispielsweise der Nutzung von Onlinediensten genutzt werden.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_81196bcc30f9d3c96c35fe7aa53d38b3

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 13.06.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Integration - Abteilung 334

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Platz 1

    51373 Leverkusen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0214 406-33430

    E-Mail: 334-einbuergerung@stadt.leverkusen.de

    Version

    Technisch geändert am 13.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Leverkusen

    In der Regel sind bei Erteilung und Verlängerung folgende Unterlagen vorzulegen:

    • gültiger Nationalpass oder Passersatz
    • aktuelles biometrisches Foto (nicht älter als 6 Monate)
    • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz
    • Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes
    • Verdienstbescheinigung
    • Mietvertrag

    Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich werden.

    Formulare

    • Formulare: behördenspezifische Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten.
    • Onlineverfahren vereinzelt möglich
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz sowie die gültige Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nach §§ 29 und 30 Aufenthaltsgesetz.
    • Die Geltungsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis wird in naher Zukunft ablaufen.
    • Ihr Ehegatte/Ihre Ehegattin oder Lebenspartner/Lebenspartnerin ist im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels.
    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
    • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert.
    • Es steht ein ausreichender Wohnraum für die gesamte Familie zur Verfügung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen.

    • Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin.
    • Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese bitte zum Termin mit). Für die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
    • Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres OnlineAntrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Gesprächstermin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese bitte zum Termin mit) und Ihre Fingerabdrücke für die Ausstellung des eAT genommen.
    • Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung des eAT.
    • Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie den eAT bei der Ausländerbehörde abholen.

    Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde

    Fristen

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis: spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis Widerspruchsfrist: 1 Monat

    Bearbeitungsdauer

    etwa sechs bis acht Wochen.

    Kosten

    Hinweise für Leverkusen

    Die Gebühren für die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis sind unterschiedlich je nach Aufenthaltszweck und können auf Nachfrage mitgeteilt werden. Die Höhe kann auch der  Aufenthaltsverordnung entnommen werden (§§ 44 bis 54 AufenthV). 

    Weitere Informationen

    • Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland vom Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.

       Telefon: 030 1815-1111

       Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg

    Version

    Technisch geändert am 26.11.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Leverkusen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de