Wählerverzeichnis Bürgermeisterwahl als Rückkehrer oder Rückkehrerin eintragen lassen
Beschreibung
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Ansprechpartner
01 Wahlen und Bürgerbeteiligung
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Fax: 2 29 32*
E-Mail: buergermeister@stadt-witten.de
Voraussetzungen
Sie sind im Wahlgebiet der Gemeinde zur Wahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin wahlberechtigt, wenn Sie
- - Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikel 116 Grundgesetz sind oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen
- am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind
- kein Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt
- Sie mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet der Gemeinde Ihre Wohnung oder bei mehreren Wohnungen Ihre Hauptwohnung oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben.
Die Teilnahme an der Wahl setzt neben dem materiellen Wahlrecht die Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde oder einen Wahlschein voraus.
Rechtsgrundlage(n)
- § 7 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 9 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 10 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 11 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 12 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 15 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 16 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Verfahrensablauf
Die Eintragung ins Wählerverzeichnis zur Wahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin als Rückkehrer oder Rückkehrerin erfolgt folgendermaßen:
Soweit Sie rechtzeitig vor der Wahl einen angemeldeten (Haupt-)Wohnsitz im Wahlgebiet haben, werden Sie automatisch von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sie erhalten dann eine Wahlbenachrichtigung.
Anderenfalls werden Sie bis zum 21. Tag vor der Wahl auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. bis 16. Tag vor Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten bei Ihrer Gemeindebehörde einsehen. In dieser Zeit können Sie auf Einspruch in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, wenn Sie die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllen.
Bei einer Anmeldung in der Zuzugsgemeinde im zeitlichen Umfeld der Wahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin werden Sie darauf hingewiesen, was sich für Sie in Bezug auf Ihre Wahlberechtigung ändert.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.04.2021