Kreistagswahl Feststellung des Wahlergebnisses
Beschreibung
Hinweise für Bad Oeynhausen
Wahlen sind zentraler Pfeiler unserer Demokratie. Durch Europa und Bundestagswahlen können sie die politischen Geschicke Deutschland bzw. Europaweit mitbestimmen. Die Wahlergebnisse der letzten Wahlen für die Stadt Bad Oeynhausen können sie hier einsehen.
Durch die Kommunalwahlen dagegen können sie kommunal mitbestimmen und die Richtung der Stadt Bad Oeynhausens vorgeben. Sie können sowohl den Stadtrat als auch den Bürgermeister selbst bestimmen. Die Wahlergebnisse der letzten Wahl und die Zusammensetzung des derzeitigen Stadtrats finden sie hier.
Ausführliche Informationen rund um das Thema "Wahlen" finden Sie zudem hier.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Bürgerbüro
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Telefon Festnetz: Telefon: +49(0)5731 14 - 1111
Fax: Fax: +49(0)5731 14 - 1920
E-Mail: buergerbuero@badoeynhausen.de
erforderliche Unterlagen
- Schnellmeldungen
- Wahlniederschriften der Urnen- und Briefwahlvorstände
- Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses durch den Wahlleiter oder die Wahlleiterin des Kreises
Formulare
Vordrucke für Schnellmeldung, (Brief-) Wahlniederschrift, Zusammenstellung des Endergebnisses und Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses des Kreises
Voraussetzungen
Die Feststellung des Wahlergebnisses zur Kreistagswahl setzt Folgendes voraus:
- Ermittlung des Wahlergebnisses in den Stimmbezirken durch die Urnen- und Briefwahlvorstände am Wahlabend
- deren Weitergabe an die kreisangehörige Gemeinde
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 29 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 30 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 33 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 34 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 39 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 40 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 50Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 51 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 52 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 53 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 54 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 59 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 60 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 61 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 66 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Verfahrensablauf
Das Wahlergebnis der Kreistagswahl wird folgendermaßen festgestellt:
Am Wahltag nach Ende der Wahlzeit (18 Uhr) zählen die Urnen- und Briefwahlvorstände die Stimmen in folgender Reihenfolge aus:
- Zählung der Wählerinnen und Wähler
- Zählung der Stimmen für die Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber/innen in drei Arbeitsschritten (Sortieren der Stimmzettel in zweifelsfrei gültige Stimmen, ungekennzeichnete Stimmzettel und Stimmzettel mit Anlass zu Bedenken; Prüfung und Zählung der zweifelsfrei gültigen und ungültigen Stimmen; Auswertung der Stimmzettel mit Bedenken)
- Schnellmeldung des Ergebnisses durch den Wahlvorstand an die kreisangehörige Gemeinde
- Schnellmeldung des Gemeindeergebnisses an den Wahlleiter des Kreises
- das vorläufige Ergebnis der Kreistagswahl wird durch den Wahlleiter oder die Wahlleiterin des Kreises am Wahlabend festgestellt
- die Wahlniederschriften der Wahlvorstände werden durch den Wahlleiter oder die Wahlleiterin des Kreises in den Tagen nach dem Wahltag geprüft und das endgültige Ergebnis zusammengestellt
- das endgültige Ergebnis der Kreistagswahl wird durch den Wahlausschuss des Kreises auf der Grundlage der Zusammenstellung des Wahlleiters beziehungsweise der Wahlleiterin des Kreises festgestellt
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 18.03.2021