Beglaubigung
Hinweise für Recke
Sie benötigen eine amtlich beglaubigte Kopie oder Abschrift eines Schriftstückes? Dann können Sie das Schriftstück bei uns amtlich beglaubigen lassen.
Beschreibung
Hinweise für Recke
Benötigen Sie eine amtlich beglaubigte Kopie oder Abschrift eines Schriftstückes, beachten Sie bitte folgendes:
Abschriften von Originalen können von jeder Behörde amtlich beglaubigt werden, sofern die Behörde selbst das Original ausgestellt hat oder die Abschrift für ihren eigenen Bedarf bestimmt ist
für amtliche Beglaubigungen von Schriftstücken, deren Original von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde bzw. deren Abschrift bei einer Behörde vorgelegt werden soll, ist die Meldebehörde zuständig
Beglaubigungen von Abschriften aus Personenstandsbüchern dürfen nur vom Standesamt vorgenommen werden
besteht ein Original aus mehreren Blättern, können Abschriften nur dann beglaubigt werden, wenn aus ihnen der ursprüngliche Zusammenhang des Schriftstückes ersichtlich ist.
Die Beglaubigung privater Schriftstücke zur privaten Verwendung erfolgt durch einen Notar.
Beglaubigung von Unterschriften:
Amtliche Beglaubigungen von Unterschriften erfolgen durch die Meldebehörde nur dann, wenn das unterschriebene Schriftstück zur Vorlage bei einer deutschen Behörde dient. Unterschriften ohne zugehörigen Text, zur öffentlichen Beglaubigung oder für andere Zwecke werden von einem Notar beglaubigt. Die Beglaubigung kann nur dann erfolgen, wenn die Unterschrift in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vorgenommen oder anerkannt wird.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Recke
Originale der zu beglaubigenden Kopien
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Hinweise für Recke
EUR 4,00 pro Beglaubigung; unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenbefreiung erteilt werden
EUR 2,50 pro Unterschriftsbeglaubigung
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen