Ergänzungspflegschaft Anordnung

    Ergänzungspflegschaft Anordnung

    Hinweise für Witten

    Beschreibung

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    Kinder oder Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht unter der elterlichen Sorge stehen, brauchen einen Vormund. Der Vormund ist der rechtliche Vertreter des Kindes/ Jugendlichen. Er trifft alle wichtigen und grundsätzlichen Entscheidungen, zum Beispiel bei der Wohnortbestimmung, der Vermögenssorge und bei der Regelung von Erb- und Pflichtteilsrechten. Insbesondere aber sorgt er dafür, dass es seinem Mündel gut geht. Wenn den Eltern durch eine Entscheidung des Familiengerichtes die elterliche Sorge entzogen wurde oder ruht, muss für Kinder und minderjährige Jugendliche durch das Gericht ein Vormund bestellt werden (gerichtlich bestellte Vormundschaft). Dies kann im Prinzip jeder geeignete Erwachsene sein, auch zum Beispiel die Großeltern, ein Verwandter oder naher Angehöriger. Findet sich aber keine Person, die eine so verantwortungsvolle Aufgabe für ein Mädchen oder einen Jungen übernehmen möchte, wird der Amtsvormund (ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des Amtes für Jugendhilfe und Schule) zum Vertreter des Minderjährigen bestellt. Er ist dann der Ansprechpartner und der gesetzliche Vertreter des Kindes/ Jugendlichen. Die Vormundschaft besteht für die Dauer der Bestellung durch das Familiengericht. Wenn den Eltern durch eine Entscheidung des Familiengerichtes nur ein Teil ihrer elterlichen Verantwortung entzogen wurde, wird für diesen entzogenen Teil der elterlichen Sorge eine Pflegschaft eingerichtet. Der Pfleger oder Ergänzungspfleger ist nur in dem Bereich, für den er bestellt wurde - seinem Aufgabenkreis - der gesetzliche Vertreter des Kindes/ Jugendlichen. Für ein nichteheliches Kind, dessen Mutter noch minderjährig ist, wird kraft Gesetz das für den Wohnsitz der Mutter zuständige Jugendamt zum Vormund (Amtsvormund, gesetzliche Vormundschaft) bestellt. Die Vormundschaft dauert von der Geburt des Kindes bis zur Volljährigkeit der Mutter. Auch wenn ein junger Mensch beide Elternteile verliert und hierdurch zum Vollwaisen wird, bekommt er einen Vormund. Haben die Eltern durch eine letztwillige Verfügung bestimmt, zu wem das Kind im Falle eines frühen Todes kommen soll, so ist das Familiengericht bei der Bestellung des Vormundes grundsätzlich an die Entscheidung der Eltern gebunden. Voraussetzung ist, dass diese Entscheidung dem Wohl des Kindes/ Jugendlichen dient.

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    51.1.1.1 Vormundschaften

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    Technisch geändert am 13.09.2023

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    Dez. 4.2 -Zentrales Zuschussmanagement

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    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Sozialgesetzbuch (SGB) Teil VIII

    Verfahrensablauf

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

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    Technisch geändert am 08.05.2023

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