Sondernutzungen öffentlicher Verkehrsflächen bei Baumaßnahmen
Beschreibung
Hinweise für Bonn
Für die Genehmigung von Sondernutzungen im Zusammmenhang mit Baumaßnahmen ist das Tiefbauamt zuständig.
Hierzu zählen die Aufstellung von Gerüsten, Schutt- und Materialcontainern, Bauzäunen und ähnlichem. Ebenfalls genehmigungspflichtig ist die Einbringung von Verbauträgern mit und ohne Rückverankerung sowie die Aufstellung von Vitrinen, Automaten und ähnlichem.
Für gewerbliche Sondernutzungen (zum Beispiel Außengastronomie, Verkaufsanlagen, Aufbauten bei Veranstaltungen etc.) sind die Bürgerdienste zuständig (siehe unten unter "Zugehörige Dienstleistungen").
Der Sondernutzungsantrag ist in der Regel mindestens eine Woche vor Ausübung der Sondernutzung zu stellen (§ 5 der Sondernutzungssatzung).
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, z.B.
- Lageplan (maßstabsgetreu),
- Fotos,
- Skizzen.
Voraussetzungen
keine
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Sondernutzungserlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Sie prüft vor allem, welche Auswirkungen eine Erlaubnis auf die Nutzung der Straße hätte.
Die beabsichtigte Sondernutzung darf nicht
- den Gemeingebrauch anderer zu stark beeinträchtigen,
- die Anwohner durch Lärm belästigen,
- die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer beeinträchtigen,
- die Straße übermäßig verschmutzen oder
Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Genehmigungs- oder einen Ablehnungsbescheid.
Die zuständige Stelle begrenzt die Genehmigung zeitlich oder erteilt sie widerruflich. Sie kann sie mit Bedingungen und Auflagen versehen.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise für Bonn
Es werden Gebühren nach der Sondernutzungssatzung erhoben.
Hinweise (Besonderheiten)
Sie können eine Straße ohne Einfluss auf den Verkehr nutzen. Das ist die "sonstige Nutzung", z.B. die Nutzung des Randstreifens oder der Straßenböschung für die Verlegung von Kabeln, Rohren. Die sonstige Nutzung richtet sich nach dem Bürgerlichen Recht (Abschluss eines Nutzungsvertrages).
Mit der Sondernutzung darf erst begonnen werden, wenn die Erlaubnis der zuständigen Stelle vorliegt.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 16.04.2021
Stichwörter
Hinweise für Bonn