Genehmigung für Mietwagen beantragen
Sie möchten ein Mietwagengewerbe betreiben? Die hierfür notwendige Genehmigung können Sie bei der für Sie zuständigen Verkehrsbehörde beantragen.
Beschreibung
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Die entgeltliche und geschäftsmäßige Beförderung von Personen ist genehmigungspflichtig. Die entgeltliche und geschäftsmäßige Beförderung von Personen ist mit Taxen oder Mietwagen möglich. Mietwagen dürfen sich, im Gegensatz zu Taxen, nicht auf öffentlichen Plätzen und Straßen zur Personenbeförderung bereithalten. Mietwagen müssen nach jeder Fahrt grundsätzlich wieder zum Betriebssitz des Unternehmers zurückkehren. Für Mietwagen besteht keine Beförderungspflicht, der Fahrpreis ist frei vereinbar, ist aber über einen Wegstreckenzähler zu ermitteln.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
- Antragsvordruck
- Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister
- Nachweis der Vertretungsberechtigung (Gesellschaftervertrag)
- Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für den/die Unternehmer
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen:
- des zuständigen Finanzamtes
- der Gemeinde des Betriebssitzes (Stadtkasse)
- des Trägers der Sozialversicherung (Krankenkasse)
- der Berufsgenossenschaft für Verkehr
- der Bauaufsicht
- Eigenkapitalbescheinigung
- Nachweis der fachlichen Eignung
- Nachweis der Hauptuntersuchung und Prüfbescheinigung des Eichamtes
- Stellplatznachweis am Betriebssitz
Formulare
- Formulare vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Online-Dienst vorhanden: Nein
Voraussetzungen
- Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes ist gewährleistet.
- Es liegen keine Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der antragstellenden Person als Unternehmerin oder Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person vor.
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller als Unternehmerin oder Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person ist fachlich geeignet.
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmerinnen oder Unternehmer haben ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts in Deutschland.
- Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Voraussetzungen als erfüllt.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
- Personenbeförderungsgesetz
- BerufszugangsVO für den Straßenpersonenverkehr
- Verordnung über den Betrieb von Kraftfahr-
unternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
Verfahrensablauf
Gehen Sie wie folgt vor, um eine Genehmigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Mietwagen zu erhalten:
- Stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei der für Sie zuständigen Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises und fügen Sie dem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.
- Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen Bescheid über die Erteilung beziehungsweise Wiedererteilung einer Mietwagengenehmigung.
Fristen
Fristen beginnen erst bei Vorlage eines entscheidungsfähigen Antrags zu laufen. Liegt Ihr Antrag vollständig vor, wird innerhalb einer Frist von 3 Monaten über ihn entschieden. Die Frist kann bei Notwendigkeit um 3 Monate verlängert werden.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Der Antragsteller (Unternehmen oder Einzelunternehmer) muss einen Antragsvordruck ausfüllen und die geforderten Nachweise beibringen.
Die Dauer für das vorgeschriebene Anhörverfahren (Anhörung der zu beteiligenden Stellen) beträgt 14 Tage.
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach
- der Anzahl der Fahrzeuge und
- der Laufzeit der Genehmigung
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Der Unternehmer hat Nachweise zu seiner persönlichen und finanziellen Zuverlässigkeit vorzulegen.
Ebenso ist der Nachweis der fachlichen Eignung zu erbringen.
Bei der Antragstellung ist wegen Unterschriftleistung und ergänzender Informationen grundsätzlich die persönliche Vorsprache erforderlich (Termine nach telefonischer Vereinbarung).
Weitere Informationen
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Kann ich beliebige viele Genehmigungen beantragen?
Bei Mietwagen gibt es im Gegensatz zu den Taxen keine Beschränkung in der Anzahl der Genehmigungen.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) am 24.03.2022
Stichwörter
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