Insolvenzverwalter Bestellung

    Bestellung eines Insolvenzverwalters in einem Insolvenzverfahren

    Wenn sie als Insolvenzverwalter/in oder als Sachwalter/in tätig werden möchten, müssen Sie vom zuständigen Insolvenzgericht bestellt worden sein.

    Beschreibung

    Zur Insolvenzverwalterin bzw. zum Insolvenzverwalter hat das Insolvenzgericht eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen (Lesen Sie hierzu mehr unter Anforderungen an einen Insolvenzverwalter).

    Die Bestellung zur Insolvenzverwalterin bzw. zum Insolvenzverwalter erfolgt üblicherweise in einem zweistufigen Verfahren.

    Vorauswahlverfahren

    Insolvenzverfahren sind als gerichtliche Eilverfahren einzuordnen. Geht ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei dem Insolvenzgericht ein, so ist zeitnah ein/e (vorläufige/r) Insolvenzverwalter/in bzw. insolvenzrechtliche/r Sachverständige/r zu bestellen. Eine umfassende Prüfung sämtlicher Auswahlkriterien in diesem eingeschränkten Zeitfenster kann eine erhebliche Herausforderung für sämtliche beteiligten Personen darstellen. Zur Vermeidung dieser Problematik können sich geeignete Personen bereits außerhalb eines konkreten Insolvenzverfahrens bei einem Insolvenzgericht für die Aufnahme auf eine sog. Vorauswahlliste bewerben.

    Im Rahmen dieses zeitlich vorgelagerten Vorauswahlverfahrens prüft das Insolvenzgericht, ob Sie abstrakt die allgemeinen Anforderungskriterien für die Bestellung als Insolvenzverwalterin bzw. als Insolvenzverwalter erfüllen. Entscheidender Vorteil dieser vorgelagerten Prüfung ist, dass allen Beteiligten ausreichend Zeit für Rückfragen und das Nachreichen noch erforderlicher Dokumente zur Verfügung steht.

    In die Vorauswahlliste ist jede Bewerberin bzw. jeder Bewerber einzutragen, die bzw. der die grundsätzlich zu stellenden Anforderungen an eine generelle, von den Besonderheiten des einzelnen Insolvenzverfahrens gelöste Eignung erfüllt.

    In der Regel haben die jeweiligen Insolvenzgerichte Anforderungskriterien entwickelt, die erfüllt sein müssen, um auf die jeweilige Vorauswahlliste aufgenommen zu werden. Um allen Verfahrensbeteiligten eine einfache Abwicklung zu ermöglichen, veröffentlichen die Insolvenzgerichte (auf ihren Internetseiten) üblicherweise Fragebögen, die ausgefüllt zurück zu schicken sind.

    Konkrete Bestellung

    Welche Person im konkreten Insolvenzverfahren zum Insolvenzverwalter bestellt wird, entscheidet das Insolvenzgericht unter Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls. Die Bestellung erfolgt durch einen gerichtlichen Beschluss. Sie erhalten eine Urkunde über Ihre Bestellung. Bei Beendigung Ihres Amtes müssen Sie die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückgeben.

    Ansprechpartner

    Für Kreis Märkischer Kreis (Nordrhein-Westfalen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Erkundigen Sie sich bei dem Insolvenzgericht, von dem Sie bestellt werden wollen, nach den Anforderungskriterien.

    • Üblicherweise stellen die Insolvenzgerichte entsprechende Fragebögen auf ihren Internetseiten bereit.
    • Laden Sie den Fragebogen herunter.
    • Füllen Sie den Fragebogen aus, fügen die notwendigen Unterlagen bei und übersenden diese Dokumente mit ihren Antrag auf Aufnahme in die Vorauswahlliste an das Insolvenzgericht.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Im Falle der angeordneten Eigenverwaltung wird anstelle der Insolvenzverwalterin bzw. des Insolvenzverwalters eine Sachwalterin bzw. ein Sachwalter bestellt.

    In Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG kann eine Restrukturierungsbeauftragte bzw. ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt werden.

    Weitere Informationen

    https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/insolvenz/index.php https://www.justiz.nrw/Gerichte_Behoerden/ordentliche_gerichte/Zivilgericht/insolvenzverfahren/index.php

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen am 29.04.2021

    Version

    Technisch geändert am 29.04.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de