Fahrlehrerlaubnis Erteilung mit Berufsqualifikation aus dem Ausland

    Fahrlehrer oder Fahrlehrerin; ausländische Berufsqualifikation anerkennen

    Sie möchten in Deutschland als Fahrlehrer oder Fahrlehrerin arbeiten?

    Dann brauchen Sie eine Fahrlehrerlaubnis.

    Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie in Deutschland die Fahrlehrerlaubnis erhalten.

    Beschreibung

    Die Tätigkeit als Fahrlehrer oder Fahrlehrerin ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in diesem Beruf arbeiten dürfen, brauchen Sie eine Fahrlehrerlaubnis. Nur mit dieser Erlaubnis dürfen Sie Personen zum Führen von Fahrzeugen ausbilden.

    Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie die Fahrlehrerlaubnis erhalten. Dafür müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen. Im Anerkennungs-Verfahren vergleicht die zuständige Stelle (eine Behörde) Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis.

    Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis erfüllen.

    Es ist irrelevant, welche Staatsangehörigkeit Sie besitzen oder in welchem Land Sie Ihre Berufsqualifikation erworben haben.

    Sie können den Antrag auch aus dem Ausland stellen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Führerscheinstelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Jülicher Ring 32

    53879 Euskirchen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 12.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Euskirchen

    Die erforderlichen Unterlagen können Sie aus § 4 Fahrlehrergesetz entnehmen. Diese sind:

    • Antrag (formlos)
    • Nachweis Ort und Tag der Geburt
    • Lebenslauf
    • Gutachten körperliche und geistige Eignung und Sehfähigkeit gem. der Anlagen 5 und 6 Fahrerlaubnisverordnung nicht älter als 1 Jahr bei Antragstellung oder gültiger C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE Führerschein
    • Ablichtung Kartenführerschein. Wer noch einen rosa oder grauen Pappführerschein hat, muss diesen tauschen.
    • Nachweis Vorbildung (Berufsabschluss oder vergleichbar)
    • Bescheinigung Fahrlehrerausbildungsstätte der Dauer der durchgeführten Ausbildung (kann nachgereicht werden)
    • Führungszeugnis zu beantragen beim zuständigen Einwohnermeldeamt. Dieses muss direkt an die Fahrerlaubnisbehörde geschickt werden.

    Formulare

    • Formulare : Formulare erhalten Sie von der zuständigen Stelle.
    • Onlineverfahren möglich : Über den Einheitlichen Ansprechpartner
    • Schriftform erforderlich : eventuell
    • Persönliches Erscheinen nötig : nein

    Voraussetzungen

    Hinweise für Euskirchen

    Die Voraussetzungen richten sich nach § 2 Fahrlehrergesetz:

    • 21 Jahre (bei Erteilung)
    • Geistig/körperlich geeignet
    • Fachlich und pädagogisch geeignet
    • Keine negativen Tatsachen
    • Abgeschlossene Berufsausbildung in Lehrberuf oder gleichwertig
    • Besitz der jeweiligen Fahrerlaubnis
    • Deutschkenntnisse

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Euskirchen

    Verfahrensablauf

    • Sie stellen einen  „Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis“ bei der zuständigen Stelle.
    • Bei Berufsqualifikationen aus EU/EWR/Schweiz: Den Antrag und die Dokumente können Sie direkt bei der zuständigen Stelle einreichen oder bei dem Einheitlichen Ansprechpartner. Über den Einheitlichen Ansprechpartner können Sie den Antrag auch elektronisch einreichen.
    • Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Berufsqualifikation.
    • Die zuständige Stelle vergleicht dann Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird sie anerkannt. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen.  Dann erhalten Sie die Fahrlehrerlaubnis als schriftliches Dokument.
    • Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, wird sie nicht anerkannt. Sie erhalten dann einen schriftlichen Bescheid über die Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation.
    • Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie zwischen einer Eignungsprüfung und einem Anpassungslehrgang wählen, um damit die Unterschiede auszugleichen.
    • In der Eignungsprüfung werden nur die Unterschiede geprüft, die die zuständige Stelle festgestellt hat. Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und mündlichen Prüfung. Sie müssen auch Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht abhalten.
    • Der Anpassungslehrgang ist eine praktische Nachqualifizierung und dauert maximal 3 Jahre. Im Anpassungslehrgang müssen Sie schriftliche Übungsarbeiten anfertigen sowie theoretischen und praktischen Unterricht geben.
    • Wenn Sie den Anpassungslehrgang absolvieren oder die Eignungsprüfung bestehen (und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen) erhalten Sie die Fahrlehrerlaubnis als schriftliches Dokument.
    • Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

    Fristen

    Keine.

    Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.

    Bearbeitungsdauer

    Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihre Unterlagen angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen auch mit, ob Unterlagen fehlen.

    Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 3 Monate. In Einzelfällen kann die zuständige Stelle das Verfahren um einen Monat verlängern.

    Kosten

    Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.

    Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (z.B. für Übersetzungen und Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

    Die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis und eines Fahrlehrerscheins kostet EUR 40,90.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Dienstleistungsfreiheit
      Sie können auch vorübergehend und gelegentlich selbständig als Dienstleister oder Dienstleisterin in Deutschland arbeiten. Dann wird ein entsprechender Vermerk in Ihre Fahrlehrerlaubnis eingetragen. Es gelten aber besondere Voraussetzungen: Sie müssen Ihre Arbeit vor der ersten Tätigkeit der zuständigen Stelle melden. Die zuständige Stelle informiert Sie genau über das Verfahren.
       
    • Verfahren für Spätaussiedler
      Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungs-Verfahren wahlweise nach dem hier genannten Gesetz oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Ihre zuständige Stelle wird Sie dazu beraten.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Euskirchen

    Als Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis aus einem anderen Staat, können Sie die Umschreibung in eine deutsche Fahrlehrerlaubnis beantragen. Die Voraussetzungen richten sich nach der EG Richtlinie 2005/36 und werden im Einzelfall geprüft.

    In jedem Fall ist der Nachweis von dem Bewerber über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache erforderlich. Ein entsprechendes Zeugnis über die Sprachkenntnisse Niveau C1.

    Wegen der grundlegenden Bedeutung des Sprachtests sollte dieser vor den übrigen möglichen Maßnahme durchgeführt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesinstitut für Berufsbildung Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur am 10.04.2018

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Euskirchen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de