Bildung und Teilhabe (bei Kinderzuschlagsberechtigung oder Wohngeldbezug)
Hinweise für Aldenhoven
Beschreibung
Hinweise für Aldenhoven
Allgemeine Informationen:
Die finanzielle Situation von Familien lässt es oftmals nicht zu, dass Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene einen Sportverein besuchen, bei anderen Aktivitäten mitmachen, am gemeinsamen Mittagessen in Schule, Kindertagesstätte oder Kindertagespflegestelle teilnehmen oder bei Schulausflügen dabei sind.
Das Bildungs- und Teilhabepaket ermöglicht es auch diesen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen gemeinsam mit Gleichaltrigen nach der Schule Fußball zu spielen, zu musizieren, in der Schulkantine mit zu essen und ganz gezielt Unterstützung durch Lernförderung zu bekommen, um die Lernziele, aber auch ein höheres Lernniveau zu erreichen.
Ziel des Bildungspaketes ist es, jungen Menschen und Kindern aus finanziell schwachen Familien die notwendigen Bildungs- und Teilhabeangebote nicht vorzuenthalten. Als berechtigte Person bzw. als Eltern haben Sie die Möglichkeit, hierfür vom Staat eine finanzielle Förderung zu beantragen.
Was wird vom Bildungs- und Teilhabepaket erfasst?
Das Bildungs- und Teilhabepaket beinhaltet verschiedene Förderungen für Schule, Sport, Spiel und Kultur. Die Kostenübernahme erfolgt dabei entweder über personalisierte Gutscheine, durch Direktzahlung an den Anbieter der Leistung oder durch Geldleistungen an die leistungsbeziehenden Personen. Die Geldleistung kann auch im Vorfeld einer Bildungs- und Teilhabeleistung ausgezahlt werden.
Im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets werden die folgenden Leistungen gefördert:
- Gemeinschaftliches Mittagessen in Kita, Kindertagespflege oder Schule
Wenn Ihr Kind am gemeinschaftlichen Mittagessen in der Schule, Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege teilnimmt, können die Kosten dafür vollständig übernommen werden. Voraussetzung ist die Teilnahme an einem Ganztagesangebot oder an Nachmittagsunterricht. Bitte beachten Sie, dass die Kosten für das gemeinsame Mittagessen, nicht aber für ein Frühstück oder Snacks vom Bildungs- und Teilhabepaket abgedeckt werden. - Tagesausflüge und mehrtägige Klassenfahrten
Die tatsächlichen Aufwendungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten können im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen übernommen werden. Voraussetzung ist, dass die Ausflüge oder Fahrten offiziell oder von der Schule im Rahmen einer schulrechtlichen Bestimmung organisiert werden. Für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung oder eine Kindertagespflegestelle besuchen, werden entsprechende Leistungen erbracht. - Schulbedarf
Schüler/innen erhalten pro Schuljahr einen Zuschuss für den persönlichen Schulbedarf. Mit dem Zuschuss soll die Beschaffung von persönlicher Schulausstattung erleichtert werden. Dazu gehören neben der Schultasche und dem Sportzeug auch Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, wie zum Beispiel Füller, Geodreieck und Malblock. Diese Leistung wird zweimal im Jahr zu Beginn eines Schulhalbjahres als zusätzlicher Geldbetrag gezahlt, jeweils zum 01. August und zum 01. Februar. - Ergänzende außerschulische Lernförderung (Nachhilfe)
Kinder benötigen manchmal über die schulischen Angebote hinaus ergänzende Lernförderung, um das Klassenziel oder ein höheres Lernniveau zu erreichen. Wenn die Schule einen Lernförderbedarf feststellt und alle schulischen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, können Kosten für Nachhilfe für berechtigte Schüler/innen übernommen werden. Kostenlose Förderangebote der Schule oder von Fördervereinen sind natürlich vorrangig in Anspruch zu nehmen. Lernförderung kann zum Beispiel erforderlich sein, wenn die Versetzung des Kindes gefährdet ist, ein besseres Schulabgangszeugnis erzielt werden soll, eine bessere Schulformempfehlung angestrebt wird oder die Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessert werden sollen. Die Schule hat auf dem Antragsformular die Notwendigkeit der Lernförderung zu bestätigen und den Umfang des Nachhilfeunterrichtes anzugeben. - Schülerbeförderung
Schüler/innen, die die Schule nur mit dem Bus oder der Bahn erreichen, können die Kosten für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule erstattet werden. Der Eigenanteil für Schülerfahrkarten, wie zum Beispiel das "School & Fun Ticket", wird im Rahmen des Bildungspakets übernommen. Voraussetzung ist lediglich, dass Anspruch auf eine Schülerfahrkarte nach der Schülerfahrtkostenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen besteht. Dies gilt nicht, wenn andere Träger die Kosten bereits übernahmen. Als "nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs" gilt auch eine Schule mit besonderem Profil (zum Beispiel mit sportlichem oder sprachlichem Profil oder eine Waldorfschule). - Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft
Wenn Kinder Geld für die Ausübung ihres Hobbys brauchen, können sie monatlich bis zu 15 Euro im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets erhalten. Der Zuschuss wird für Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht), kulturelle Aktivitäten (zum Beispiel museumspädagogische Angebote) sowie für die Teilnahme an Freizeiten (zum Beispiel in den Ferien) gezahlt. Damit können Mitgliedsbeiträge, Unterrichtsstunden oder Teilnahmen an gemeinschaftlichen Freizeitangeboten bezahlt werden. Auch Kleinkind-Eltern-Angebote (wie zum Beispiel Babyschwimmen und kostenpflichtige Krabbel- und Spielgruppen) können gefördert werden. Diese Leistung kann nur an Kinder und Jugendliche gewährt werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Freizeitaktivitäten müssen immer der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben dienen.
Wer hat Anspruch auf Bildung und Teilhabe?
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene haben dann einen Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket, wenn ihre Familien nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben sowie Bildungsmittel zu zahlen.
Anspruch haben unter anderem Empfänger/innen von
- Bürgergeld (SGB II) - bitte wenden Sie bei einem Bezug von Bürgergeld sich an die job-com des Kreises Düren
- Sozialgeld (SGB II) - bitte wenden Sie bei einem Bezug von Sozialgeld sich an die job-com des Kreises Düren
- Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)
- Wohngeld (WoGG)
- Kinderzuschlag (BKGG)
- Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Zum Bezug von Leistungen aus dem Bereich Bildung wird vorausgesetzt, dass die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
- das Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege betreut werden oder eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und
- keine Ausbildungsvergütung
Zum Bezug von Leistungen aus dem Bereich der soziokulturellen Teilhabe wird vorausgesetzt, dass die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
- das Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
- keine Ausbildungsvergütung
Die Antragsformulare auf Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag finden Sie unter der Rubrik "Links und Downloads". Sollten Sie Leistungen nach dem SGB XII oder dem AsylbLG beziehen, finden Sie die Antragsformulare hier:
Bildung und Teilhabe (bei Bezug von Leistungen nach SGB XII oder AsylbLG)
Wie werden die Leistungen erbracht?
Die Leistungen werden mit Ausnahme der Schulbedarfspauschale nicht als Geldleistung erbracht. Die Leistung wird mit dem jeweiligen Leistungsanbietenden direkt abgerechnet. Sollten Sie aus bestimmten Gründen dennoch in Vorleistung gegangen sein, reichen Sie bitte entsprechende Belege über die Zahlung ein.
Reicht bei mehreren Kindern ein Antrag auf Bildung und Teilhabe?
Wenn Sie einen Antrag auf Bildung und Teilhabe stellen, wird dieser für jedes Kind einzeln geprüft. Wenn Sie mehrere Kinder haben, benötigen Sie für jedes Kind einen einzelnen Antrag.
Besteht ein Anspruch auf Bildung und Teilhabe trotz Ausbildung?
Leistungen für Bildung und Teilhabe werden nur an Jugendliche und junge Erwachsene gezahlt, die keine Ausbildungsvergütung erhalten. Wenn Jugendliche und junge Erwachsene in der Ausbildung Geld verdienen, besteht daher kein Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Bildung und Teilhabe
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02464 586216
E-Mail: sozialamt@aldenhoven.de
erforderliche Unterlagen
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Zur Beantragung von Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket werden die folgenden Unterlagen grundsätzlich immer benötigt:
- Vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf die jeweilige Bildungs- und Teilhabeleistung
- Bescheid über den Bezug von Wohngeld (WoGG) bzw. Kinderzuschlag (BKGG)
Abhängig von der jeweiligen Leistung werden die folgenden Unterlagen außerdem benötigt:
- Schulbescheinigung der derzeit besuchten Schule
- Bestätigung des Antrags von der derzeit besuchten Schule
- Nachweis der Notwendigkeit außerschulischer Lernförderung von der Schule
- Nachweis des Tagesausflugs bzw. der mehrtägigen Klassenfahrt von der Schule/Kita/Kindertagespflege
- Nachweis der Kosten der Schülerbeförderung
- Nachweis der Kosten der Teilhabeaktivität am sozialen und kulturellen Leben und Bestätigung des Antrags durch Leistungsanbieter
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
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Grundvoraussetzungen:
- Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die im Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag stehen, haben einen Anspruch auf Bildungsleistungen nach dem Bildungs und Teilhabepaket. Hierzu müssen diese eine allgemein oder berufsbildende Schule, eine Tageseinrichtung oder eine Kindertagespflege besuchen. Zudem dürfen die Kinder, Jugendliche und junge Erwachsenen noch keine 25 Jahre alt sein.
- Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die im Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag stehen und noch keine 18 Jahre alt sind, haben einen Anspruch auf Teilhabeleistungen am sozialen und kulturellen Leben nach dem Bildungs und Teilhabepaket.
- Jugendliche und junge Erwachsene, die im Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag stehen und die im Rahmen ihrer beruflichen Ausbildung keine ausreichende Ausbildungsvergütung erhalten, haben einen Anspruch auf Bildungs und Teilhabeleistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket.
Ausflüge sowie ein- und mehrtägige Fahrten von Schulen und KiTas:
- Mehrtägige Klassenfahrten müssen im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen liegen.
Persönlicher Schulbedarf:
- Die Auszahlung erfolgt automatisiert im Rahmen dieser Leistungen und Sie müssen hierfür keinen separaten Antrag stellen.
- Wenn Sie Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehen, muss die Schulbedarfspauschale erstmalig beantragt werden.
- Bei Kindern unter 7 Jahren oder über 15 Jahren ist eine Schulbescheinigung erforderlich.
Schülerbeförderung:
- Die tatsächlichen Aufwendungen werden nicht von Dritten (z. B. durch den Schulträger) übernommen. Wird nur ein Teil der Fahrtkosten durch Dritte übernommen, kann der Eigenteil erstattet werden.
- Die Distanz zwischen dem Wohnort und der Schule/Einrichtung ist höher als die kommunal oder auf Landesebene als maßgeblich geregelte Mindestdistanz.
- Wenn landesrechtliche Vorgaben (nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges) für die Mindestdistanz teilweise keine Rolle spielen (geregelt in bspw. § 28 Absatz 4 Satz 2 SGB II), kann als „nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs" auch eine Schule mit besonderem Profil gelten (zum Beispiel eine Schule mit sportlichem oder sprachlichem Profil oder eine Waldorfschule).
Lernförderung:
- Sie brauchen eine Beurteilung der Schule, ob eine Lernförderung zusätzlich erforderlich und geeignet ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Wenn es schulische Angebote gibt, sind diese vorrangig wahrzunehmen. Ob die Versetzung gefährdet ist, ist egal.
- Die Lernförderung wird durch einen geeigneten Träger oder eine geeignete private Person angeboten.
- Für die Lernförderung muss ein gesonderter Antrag gestellt werden. Seit dem 1. Juli 2021 sind die individuellen Hilfen zur Lernförderung während der Pandemiezeit und im unmittelbaren Anschluss daran als Teil des am 5. Mai 2021 beschlossenen Aktionsprogramm "Aktionsprogramm Aufholen nach Corona" für Kinder und Jugendliche leichter zu erhalten. Es entfällt der gesonderte Antrag auf Übernahme der Aufwendungen für die Lernförderung bis zum 31. Dezember 2023.
Mittagsverpflegung:
- Besuch einer Schule, einer Kita oder einer Kindertagespflegeeinrichtung oder eines Hortes.
- Die Mittagsverpflegung wird in schulischer Verantwortung angeboten oder ist durch einen Kooperationsvertrag zwischen der Schule und der Tageseinrichtung vereinbart.
- Das Essen wird gemeinschaftlich ausgegeben und eingenommen.
Rechtsgrundlage(n)
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- §§ 34 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch
- § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
Verfahrensablauf
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- Sie konkretisieren Ihren Bedarf für Leistungen zur Bildung und Teilhabe bei Ihrer örtlich zuständige Stelle (z.B. Sozialamt) oder über das OnlinePortal.
- Sie reichen die erforderlichen Nachweise für Leistungen zur Bildung und Teilhabe bei Ihrer örtlich zuständige Stelle (z.B. Sozialamt) oder über das OnlinePortal ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Bedarf und errechnet Ihre Bedarfe.
- Die zuständige Behörde entscheidet über Ihren Bedarf und teilt Ihnen das Ergebnis mit.
- Wurde Ihr Bedarf bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er abgelehnt, einen Ablehnungsbescheid.
- In beiden Fällen enthält der Bescheid die Gründe der Entscheidung. Außerdem sind Informationen über die Möglichkeit enthalten, gegen die Entscheidung Widerspruch einzulegen. Dazu ist eine Angabe zur Frist enthalten, innerhalb der Sie Widerspruch erheben können.
- Wurde Ihr Bedarf bewilligt, erfolgt die Kostenübernahme je nach individuellem Fall durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter oder Geldleistungen.
Fristen
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Ansprüche auf Leistungen der Bildung und Teilhabe verjähren zwölf Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Es entstehen für den/die Antragsteller/in keine Gebühren.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
URL: https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Grundsicherung-Buergergeld/Bildungspaket/bildungspaket.html
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 26.06.2024
Stichwörter
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