Geburt eines Kindes auf einem Seeschiff beurkunden
Beschreibung
Hinweise für Werl
Ist ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland geboren oder gestorben oder hat im Ausland die Ehe geschlossen, so können die Geburt, der Sterbefall oder die Eheschließung auf Antrag in den Personenstandsregistern des Standesamtes beurkundet werden (Nachbeurkundungen). Antragsberechtigt sind auch Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
Zuständig für die Beurkundung ist das Wohnsitzstandesamt der antragsberechtigten Person.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Es werden folgende Unterlagen benötigt:
- ausländische Geburtsurkunde des Kindes mit Übersetzung in die deutsche Sprache, die ein amtlich anerkannter Übersetzer oder eine amtlich anerkannte Übersetzerin vorgenommen und beglaubigt hat, sowie, wenn nötig, Legalisation beziehungsweise Apostille (unter Umständen genügt eine Internationale Geburtsurkunde)
- bei miteinander verheirateten Eltern:
- Geburtsurkunden der Eltern
- Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
- bei nicht miteinander verheirateten Eltern:
- Geburtsurkunde der Mutter
- falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
- Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter
- Geburtsurkunde des Vaters
- gegebenenfalls die Sorgeerklärung
- gültiger Personalausweis, Pass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
Eine Eheurkunde und der Nachweis über die Eheauflösung sind auch vorzulegen, wenn die Ehe inzwischen geschieden oder der Ehemann binnen 300 Tagen vor der Geburt des Kindes verstorben ist.
Das Standesamt kann erforderlichenfalls die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, gegebenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille.
Formulare
keine
Voraussetzungen
Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Geburt auf einem Seeschiff
Antragsberechtigte Personen für die Nachbeurkundung einer auf einem unter ausländischer Flagge registrierten Seeschiff erfolgten Geburt:
- Eltern,
- jeder Elternteil für sich,
- die auf dem Seeschiff geborene Person selbst,
- deren Ehepartner oder Ehepartnerin,
- der Lebenspartner oder Lebenspartnerin,
- deren Kinder.
Mindestalter als antragstellende Person: 16 Jahre
Zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt:
- mindestens ein Elternteil muss im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sein,
- die Beantragung der Nachbeurkundung muss innerhalb eines Jahres nach der Geburt auf dem Seeschiff erfolgen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Bei Geburt auf einem Seeschiff, das die Bundesflagge führt:
- Der sorgeberechtigte Elternteil oder im Verhinderungsfall eine andere Person, die bei der Geburt zugegen war, erstattet die Geburtsanzeige beim Schiffsführer beziehungsweise bei der Schiffsführerin.
- Die erforderlichen Unterlagen sollten beigefügt oder bei nächster Gelegenheit beim Standesamt I in Berlin nachgereicht werden.
Bei Geburt auf einem Seeschiff, das eine ausländische Flagge führt:
- Sie stellen einen Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt beim zuständigen Standesamt in Deutschland.
- Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich entweder die betreffende oder die beantragende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Andernfalls ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Der Versand von Geburtsurkunden erfolgt ausschließlich postalisch gegen Gebühr.
Fristen
Kosten
Hinweise für Werl
Hinweise (Besonderheiten)
keine
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021