Geburt im Ausland Beurkundung bei Geburten auf Seeschiffen

    Geburt eines Kindes auf einem Seeschiff beurkunden

    Sie interessieren sich dafür, wie Sie die Geburt eines Kindes auf einem Seeschiff beurkunden können? Hier erfahren Sie Näheres.

    Beschreibung

    Wird ein Kind während einer Reise auf einem Seeschiff geboren, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, besteht eine Pflicht zur Anzeige der Geburt. 

    Jeder sorgeberechtigte Elternteil ist verpflichtet, die Geburt unverzüglich beim Schiffsführer beziehungsweise bei der Schiffsführerin mündlich anzuzeigen. Sind die Eltern verhindert, so ist auch jede andere Person zur Anzeige verpflichtet, die bei der Geburt anwesend war oder von ihr weiß. Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin nimmt eine Niederschrift hierüber auf und übersendet sie dem Standesamt I in Berlin, das dann die Geburt beurkundet.

    Führte das Seeschiff, auf dem die Geburt erfolgte, keine Bundesflagge, kann die Geburt auf Antrag in einem deutschen Geburtenregister nachbeurkundet werden. Antragsberechtigt sind außer der einzutragenden Person selbst auch deren Eltern, Ehepartner oder Lebenspartner beziehungsweise Ehepartnerin oder Lebenspartnerin sowie deren Kinder.

    Wenn Ihr Kind auf einem unter ausländischer Flagge fahrenden Seeschiff geboren wurde und von Ihnen als deutsche Eltern beziehungsweise deutscher Mutter oder deutschem Vater die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben soll, müssen Sie die Nachbeurkundung zwingend innerhalb eines Jahres nach der Geburt beantragen.

    Zuständig für die Beurkundung der Geburt eines deutschen Kindes auf einem unter ausländischer Flagge fahrenden Seeschiff ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich diese Person in Deutschland ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt die Geburt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person im Inland ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Geburt.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

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    erforderliche Unterlagen

    Es werden folgende Unterlagen benötigt:

    • ausländische Geburtsurkunde des Kindes mit Übersetzung in die deutsche Sprache, die ein amtlich anerkannter Übersetzer oder eine amtlich anerkannte Übersetzerin vorgenommen und beglaubigt hat, sowie, wenn nötig, Legalisation beziehungsweise Apostille (unter Umständen genügt eine Internationale Geburtsurkunde)
    • bei miteinander verheirateten Eltern:
      • Geburtsurkunden der Eltern
      • Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
    • bei nicht miteinander verheirateten Eltern:
      • Geburtsurkunde der Mutter
      • falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
        • Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter
        • Geburtsurkunde des Vaters
        • gegebenenfalls die Sorgeerklärung
    • gültiger Personalausweis, Pass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern

    Eine Eheurkunde und der Nachweis über die Eheauflösung sind auch vorzulegen, wenn die Ehe inzwischen geschieden oder der Ehemann binnen 300 Tagen vor der Geburt des Kindes verstorben ist.

    Das Standesamt kann erforderlichenfalls die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, gegebenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille.

    Formulare

    keine

    Voraussetzungen

    Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Geburt auf einem Seeschiff

    Antragsberechtigte Personen für die Nachbeurkundung einer auf einem unter ausländischer Flagge registrierten Seeschiff erfolgten Geburt:

    • Eltern,
    • jeder Elternteil für sich,
    • die auf dem Seeschiff geborene Person selbst,
    • deren Ehepartner oder Ehepartnerin,
    • der Lebenspartner oder Lebenspartnerin,
    • deren Kinder.

    Mindestalter als antragstellende Person: 16 Jahre

    Zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt: 

    • mindestens ein Elternteil muss im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sein,
    • die Beantragung der Nachbeurkundung muss innerhalb eines Jahres nach der Geburt auf dem Seeschiff erfolgen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Bei Geburt auf einem Seeschiff, das die Bundesflagge führt:

    • Der sorgeberechtigte Elternteil oder im Verhinderungsfall eine andere Person, die bei der Geburt zugegen war, erstattet die Geburtsanzeige beim Schiffsführer beziehungsweise bei der Schiffsführerin.
    • Die erforderlichen Unterlagen sollten beigefügt oder bei nächster Gelegenheit beim Standesamt I in Berlin nachgereicht werden.

    Bei Geburt auf einem Seeschiff, das eine ausländische Flagge führt:

    • Sie stellen einen Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt beim zuständigen Standesamt in Deutschland.
    • Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich entweder die betreffende oder die beantragende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Andernfalls ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

    Der Versand von Geburtsurkunden erfolgt ausschließlich postalisch gegen Gebühr.

    Fristen

    Die Anzeige ist durch die hierzu Verpflichteten unverzüglich beim Schiffsführer beziehungsweise der Schiffsführerin zu erstatten. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhafte Verzögerung.

    Kosten

    Verwaltungsgebühr für die nachträgliche Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt: EUR 40 Verwaltungsgebühr für die Ausstellung einer Geburtsurkunde (Erst-Exemplar): EUR 10 Verwaltungsgebühr für die Ausstellung weiterer Geburtsurkunden, einer Abschrift oder eines Auszuges, wenn sie gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt werden: EUR 5 Gemeinden in NRW können eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen erlassen. Das Standesamt I in Berlin erhebt für die Ausstellung einer Geburtsurkunde bei Geburt auf einem Seeschiff, das die Bundesflagge führt sowie für die Nachbeurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt eigene Gebühren auf Grundlage des in Berlin geltenden Gebührenrechts.

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Weitere Informationen

    Informationen zum Personenstandsrecht auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/personenstandsrecht/personenstandsrecht-node.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de