Geburt, Sterbefall - Nachbeurkundung von Geburten oder Sterbefällen im Ausland
Beschreibung
Hinweise für Hürth
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Grundsätzlich gelten ausländische Geburtsurkunden und Sterbeurkunden auch im Inland. Eine Prüfung oder besondere Anerkennung ausländischer Urkunden kennt das deutsche Recht nicht. Jedoch müssen Form und Inhalt der Urkunden den gesetzlichen Voraussetzungen genügen.
Zuständig für die Beurkundung ist zunächst das Standesamt des Wohnsitzes. Bei Verstorbenen das Standesamt des letzten Wohnsitzes.
Antragsberechtigt bei einer Geburt sind
- die Eltern,
- das Kind selbst
- der Ehegatte oder Lebenspartner
- die Kinder des zu Beurkundenden
Antragsberechtigt bei einem Sterbefall sind
- die Eltern,
- der Ehegatte oder Lebenspartner
- und die Kinder
Online-Dienste
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Hürth
Bei nachträglicher Beurkundung von Geburten:
- Auszug aus dem Heiratsregister
- Sterbeurkunde bei Tod des Ehemannes
- die Geburtsurkunde der Mutter des Kindes
(sofern die Eltern nicht verheiratet sind) - Erklärung der anerkannten Vaterschaft und die Geburtsurkunde des Vaters
(bei Anerkannter Vaterschaft) - Auszug aus dem Heiratsregister
(sofern der Vater oder die Mutter vor der Geburt verheiratet war)
Bei nachträglicher Beurkundung von Sterbefällen:
- Personalausweis der verstorbenen Person
- ärztliche Todesbescheinigung
- Im Einzelfall Vollmacht und Nachweis rechtlichen Interesses
Formulare
keine
Voraussetzungen
Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Geburt auf einem Seeschiff
Antragsberechtigte Personen für die Nachbeurkundung einer auf einem unter ausländischer Flagge registrierten Seeschiff erfolgten Geburt:
- Eltern,
- jeder Elternteil für sich,
- die auf dem Seeschiff geborene Person selbst,
- deren Ehepartner oder Ehepartnerin,
- der Lebenspartner oder Lebenspartnerin,
- deren Kinder.
Mindestalter als antragstellende Person: 16 Jahre
Zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt:
- mindestens ein Elternteil muss im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sein,
- die Beantragung der Nachbeurkundung muss innerhalb eines Jahres nach der Geburt auf dem Seeschiff erfolgen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Bei Geburt auf einem Seeschiff, das die Bundesflagge führt:
- Der sorgeberechtigte Elternteil oder im Verhinderungsfall eine andere Person, die bei der Geburt zugegen war, erstattet die Geburtsanzeige beim Schiffsführer beziehungsweise bei der Schiffsführerin.
- Die erforderlichen Unterlagen sollten beigefügt oder bei nächster Gelegenheit beim Standesamt I in Berlin nachgereicht werden.
Bei Geburt auf einem Seeschiff, das eine ausländische Flagge führt:
- Sie stellen einen Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt beim zuständigen Standesamt in Deutschland.
- Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich entweder die betreffende oder die beantragende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Andernfalls ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Der Versand von Geburtsurkunden erfolgt ausschließlich postalisch gegen Gebühr.
Fristen
Kosten
Hinweise für Hürth
- 40,00 €
Hinweise (Besonderheiten)
keine
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021
Stichwörter
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