Aufenthaltserlaubnis für Ausländer/innen in Härtefällen (bei Unzumutbarkeit der Rückkehr in das Herkunftsland)
Beschreibung
Ausländer/innen, die vollziehbar zur Ausreise aus Deutschland verpflichtet sind und ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben, können bei der Härtefallkommission des Landes Nordrhein-Westfalen die Feststellung eines Härtefalles beantragen.
Bei Feststellung eines Härtefalles wird durch die Härtefallkommission ein Ersuchen an die zuständige Ausländerbehörde gerichtet, dass eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden möge.
Es ist ein Antrag in deutscher Sprache an die Härtefallkomission des Landes Nordrhein-Westfalen zu richten. Die Antragstellung ist als Online-Antrag möglich (siehe “Zum Antrag”); außerdem kann ein Antrag auch per Post, per Fax sowie per E-Mail/De-Mail gestellt werden.
In dem Antrag sind alle Personen mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit sowie Adresse aufzuführen, für die der Härtefallantrag gelten soll.
In der Begründung des Antrags ist ausführlich darzulegen:
- die Lebensgeschichte (zumindest in wesentlichen Zügen), die aktuelle Lebenssituation, das Einreisedatum, die aufenthaltsrechtliche Situation aller genannten Personen
- familiäre Bindungen in Deutschland sowie im Herkunftsland
- die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Integrationsleistungen
- die dringenden humanitären oder dringenden persönlichen Gründe, aus denen die weitere Anwesenheit in Deutschland für wichtig gehalten wird
Nachweise zum Antrag sind als Anlage beizufügen.
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erforderliche Unterlagen
Antragsschrift (Antrag mit Begründung) mit Anlagen:
- tabellarischer Lebenslauf von Geburt an
- Nachweise über Deutschkenntnisse/Deutschtests
- Nachweise über Arbeit/Einkommen/Arbeitsbemühungen/Arbeitsangebote/Arbeitszeugnisse/Arbeitserlaubnisse, gegebenenfalls Rentenversicherungsverlauf
- Nachweise über ehrenamtliche Tätigkeit, Vereinsmitgliedschaften, Kirchenzugehörigkeit
- Unterstützerschreiben von Freunden/Bekannten/Arbeitgebern oder sonstigen Personen/Organisationen
- bei Kindern und Jugendlichen: Kindergartenbescheinigung, Schulzeugnisse
- vollständiger Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), ausländerrechtliche Verfügungen der Ausländerbehörde, Entscheidungen von Gerichten
- bei Krankheit: aktuelle ärztliche Gutachten, aus denen sich der Schweregrad und der Verlauf der Erkrankung nachvollziehbar ableiten lassen
- gegebenenfalls Unterlagen über strafrechtliche Ermittlungen oder Verurteilung
- Erklärung über die Einwilligung in die Datenverarbeitung
- Sofern eine Person die Antragstellerin/den Antragsteller vertritt: Vertretungsvollmacht (formlos, schriftlich)
- Bei Krankheit: Schweigepflichtsentbindungserklärung
Formulare
- Erklärung über die Einwilligung in die Datenverarbeitung
- Vertretungsvollmacht (im Fall der Vertretung durch eine andere Person oder Organisation im Rahmen des Härtefallverfahrens)
- Schweigepflichtsentbindungserklärung (im Fall der Erwähnung von Krankheit im Härtefallantrag)
Voraussetzungen
- Sie sind vollziehbar zur Ausreise aus Deutschland verpflichtet (in der Regel verfügen Sie über eine Duldung).
- Sie haben Ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen
- Es bestehen keine Ausschlussgründe für ein Härtefallverfahren. Ausschlussgründe ergeben sich aus der Härtefallkommissionsverordnung (dort § 5). Ob Ausschlussgründe vorliegen, entscheidet nach Antragstellung allein die Härtefallkommission.
Rechtsgrundlage(n)
§ 23a Aufenthaltsgesetz
Härtefallkommissionsverordnung NRW
Verfahrensablauf
Antragstellung
- Die Geschäftsstelle benötigt einen formlosen Antrag als Online-Antrag oder per Post, Fax oder E-Mail/De-Mail in deutscher Sprache.
- Wenn jemand anderes in Ihrem Namen den Antrag stellt, muss eine Vertretungsvollmacht beigefügt werden.
- Sie stellen den Härtefallantrag selbstverständlich mit Ihrem richtigen Namen.
- Es ist wichtig, den Härtefallantrag ausführlich zu begründen und die entsprechenden Nachweise und Unterlagen (keine Originale) beizufügen (sofern vorhanden oder beschaffbar).
- Die Ausländerbehörde wird über den Eingang Ihres Härtefallantrages informiert.
- Sie beziehungsweise die bevollmächtigte Person erhalten eine Eingangsbestätigung mit wichtigen Hinweisen zum weiteren Verfahren.
Bearbeitung des Härtefallantrages
- In einem ersten Schritt wird geprüft, ob sich die Härtefallkommission grundsätzlich mit dem Antrag befassen wird. Dafür ist es wichtig, dass die Gründe, die Sie für einen Härtefall geltend machen, deutlich aus dem Antrag hervorgehen. Es werden an dieser Stelle auch bereits mögliche Ausschlussgründe geprüft, die dem weiteren Verfahren entgegenstehen könnten.
- Bei Annahme des Antrages wird die zuständige Ausländerbehörde um eine schriftliche Stellungnahme gebeten. Diese Stellungnahme wird später mit dem Antrag und den von Ihnen eingereichten Unterlagen der Härtefallkommission zur Beratung in einer Sitzung vorgelegt.
- Bei Nichtannahme Ihres Antrages (zum Beispiel auch bei Ausschlussgründen nach der Härtefallkommissionsverordnung NRW) werden Sie bzw. die von Ihnen bevollmächtigte Person schriftlich über die Beendigung des Härtefallverfahrens informiert. Auch die Ausländerbehörde erhält diese Information.
Beratung in der Härtefallkommission und Entscheidung
- Die Härtefallkommission berät in nicht-öffentlicher Sitzung über den Härtefallantrag, ein persönliches Erscheinen der antragstellenden oder der bevollmächtigen Person ist nicht vorgesehen und kann nicht stattfinden.
- Bei einem positiven Ergebnis richtet die Härtefallkommission ein sogenanntes Ersuchen an die Ausländerbehörde. Das Ersuchen ist für die Ausländerbehörde jedoch rechtlich nicht bindend. Diese entscheidet in eigener Zuständigkeit über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
- Kommt die Härtefallkommission zu einem negativen Ergebnis (kein Ersuchen), ist das Härtefallverfahren beendet.
- Die Antragstellerin/der Antragsteller erhält in jedem Fall - ob positiver oder negativer Ausgang - eine schriftliche Mitteilung über die Beendigung des Verfahrens mit dem Hinweis, das Ergebnis bei der Ausländerbehörde erfragen zu können.
Fristen
Hinweise (Besonderheiten)
- persönliches Erscheinen ist nicht möglich
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 16.12.2022
Stichwörter
Hinweise für Nordrhein-Westfalen