Ausfuhrkennzeichen (Export)
Hinweise für Borken
Häufig werden Fahrzeuge in Deutschland angeboten und von den Käufern anschließend in ihr Heimatland gebracht.
Beschreibung
Hinweise für Borken
Soll ein Fahrzeug ins Ausland exportiert werden, kann für die Dauer von zwei oder vier Wochen ein Ausfuhrkennzeichen erteilt werden. Häufig werden Fahrzeuge in Deutschland angeboten und von den Käufern anschließend in ihr Heimatland gebracht. Handelt es sich dabei um ein zugelassenes Fahrzeug, kann es zu Schwierigkeiten kommen, da die Fahrzeugpapiere im Ausland bleiben. In Deutschland ist eine Abmeldung nicht möglich, weil die notwendigen Unterlagen fehlen (Kennzeichen, Fahrzeugschein). Es fallen damit weiterhin Versicherungsbeiträge und Kfz-Steuern an, für die der bisherige Halter eintreten muss.
Vermeiden Sie es daher, ein noch zugelassenes Fahrzeug zu verkaufen. Wenn Sie wissen, dass ein Fahrzeug exportiert werden soll bzw. wenn Sie selbst den Export vornehmen möchten, melden Sie es vorher ab und beantragen gegebenenfalls eine sogenannte Internationale Zulassung (Ausfuhrkennzeichen). Diese gibt Ihnen die Möglichkeit, innerhalb einer zuvor festgelegten Frist (maximal ein Monat) das Fahrzeug zu exportieren.
Grundsätzlich ist eine Vorführung des Fahrzeuges bei der Zulassungsstelle nicht erforderlich. Im Einzelfall kann jedoch eine Vorführung verlangt werden. Bitte berücksichtigen Sie, dass Sie das Fahrzeug, sofern es ausländische Fahrzeugpapiere hat, vor Ort bei der Zulassungsstelle vorführen müssen.
Hinweis bei Fahrzeugzulassung auf minderjährige Personen: Eine Fahrzeugzulassung auf minderjährige Personen ist nur zulässig, sofern die minderjährige Person aufgrund einer Schwerbehinderung die Voraussetzungen des § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz erfüllt oder für das zuzulassende Fahrzeug die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
KFZ-Zulassungsstelle
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 2861/681 1310
E-Mail: zulassungsstelle@kreis-borken.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Borken
Für die internationale Zulassung (Ausfuhrkennzeichen) benötigen Sie folgende Unterlagen:
die Zulassungsbescheinigung Teil II (ehem. Fahrzeugbrief)
die Zulassungsbescheinigung Teil I (ehem. Fahrzeugschein) und die Kennzeichenschilder, wenn das Fahrzeug noch angemeldet ist bzw. die entwertete Zulassungsbescheinigung Teil I, wenn das Fahrzeug zuvor abgemeldet wurde
den Kaufvertrag über das Fahrzeug (soweit bisher keine Zulassungsbescheinigungen ausgefertigt wurden) oder vergleichbare Unterlage zum Erwerb des Fahrzeugs
eine 3-fach Versicherungskarte (gelb) für Ausfuhrkennzeichen
einen aktuell gültigen HU-Bericht (nicht bei Neufahrzeugen)
einen gültigen Personalausweis oder Reisepass
eine ► Vollmacht und den Personalausweis des Vollmachtgebers, wenn der Fahrzeughalter nicht persönlich erscheint
ein ► SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (vollständig aufgefüllt und vom Halter unterschrieben)
Formulare
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Zulassung des Fahrzeugs sind:
- Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.
- Sie dürfen keine KFZ-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
- Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
- Das Fahrzeug muss über einen gültigen Nachweis der Hauptuntersuchung (HU) verfügen. Liegt der Fälligkeitstermin der Hauptuntersuchung vor dem Ablauf der Ausfuhrzulassung, müssen Sie den Untersuchungsbericht einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation über die neue Hauptuntersuchung vorlegen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 19 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeugs in das Ausland)
- § 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen (Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz) (Verweigerung der Zulassung)
- 5. Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
- § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, Nachweis der Besteuerung und Zulassungsverweigerung bei Steuerrückständen)
Verfahrensablauf
Sie oder Ihre Vertretung müssen die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.
Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie das Fahrzeug vorführen.
War das Fahrzeug bisher zugelassen, entstempelt die Zulassungsbehörde die bisherigen Kennzeichen. Anschließend erhalten Sie das Ausfuhrkennzeichen für die Dauer der Haftpflichtversicherung, längstens für ein Jahr.
Tipp: Die Kennzeichenschilder erhalten Sie bei privaten Anbietern. Diese finden Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörde.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
Für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen ist seit Februar 2014 die Zollverwaltung des Bundes zuständig. Informationen und Formulare zum Thema "Kraftfahrzeugsteuer" finden Sie auf den Internetseiten der Zollverwaltung.
Weitere Informationen
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Sollten Sie nicht in der Lage sein, eine gültige Bankverbindung eines am SEPA-Raums teilnehmenden Landes angeben zu können, ist für die Vorauszahlung das Hauptzollamt Münster, Linus-Pauling-Weg 1 - 5, 48155 Münster, Tel.: 0251/4814-0 zuständig. (Achtung, hier sind die Öffnungszeiten vom Hauptzollamt zu beachten). Nähere Informationen hierzu finden Sie auch unter:
Informations- und Wissensmanagement Zoll
Telefon: 0351/44834-550
E-Mail: info.kraftst(at)zoll.de
Internet: www.zoll.de
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Verkehrsministerium Baden-Württemberg am 16.08.2021