Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Ausfuhrkennzeichen

    Ausfuhrkennzeichen (Export)

    Hinweise für Borken

    Häufig werden Fahrzeuge in Deutschland angeboten und von den Käufern anschließend in ihr Heimatland gebracht.

    Beschreibung

    Hinweise für Borken

    Soll ein Fahrzeug ins Ausland exportiert werden, kann für die Dauer von zwei oder vier Wochen ein Ausfuhrkennzeichen erteilt werden. Häufig werden Fahrzeuge in Deutschland angeboten und von den Käufern anschließend in ihr Heimatland gebracht. Handelt es sich dabei um ein zugelassenes Fahrzeug, kann es zu Schwierigkeiten kommen, da die Fahrzeugpapiere im Ausland bleiben. In Deutschland ist eine Abmeldung nicht möglich, weil die notwendigen Unterlagen fehlen (Kennzeichen, Fahrzeugschein). Es fallen damit weiterhin Versicherungsbeiträge und Kfz-Steuern an, für die der bisherige Halter eintreten muss.

    Vermeiden Sie es daher, ein noch zugelassenes Fahrzeug zu verkaufen. Wenn Sie wissen, dass ein Fahrzeug exportiert werden soll bzw. wenn Sie selbst den Export vornehmen möchten, melden Sie es vorher ab und beantragen gegebenenfalls eine sogenannte Internationale Zulassung (Ausfuhrkennzeichen). Diese gibt Ihnen die Möglichkeit, innerhalb einer zuvor festgelegten Frist (maximal ein Monat) das Fahrzeug zu exportieren.

    Grundsätzlich ist eine Vorführung des Fahrzeuges bei der Zulassungsstelle nicht erforderlich. Im Einzelfall kann jedoch eine Vorführung verlangt werden. Bitte berücksichtigen Sie, dass Sie das Fahrzeug, sofern es ausländische Fahrzeugpapiere hat, vor Ort bei der Zulassungsstelle vorführen müssen.

    Hinweis bei Fahrzeugzulassung auf minderjährige Personen: Eine Fahrzeugzulassung auf minderjährige Personen ist nur zulässig, sofern die minderjährige Person aufgrund einer Schwerbehinderung die Voraussetzungen des § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz erfüllt oder für das zuzulassende Fahrzeug die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    KFZ-Zulassungsstelle

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 2861/681 1310

    E-Mail: zulassungsstelle@kreis-borken.de

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Borken

    Für die internationale Zulassung (Ausfuhrkennzeichen) benötigen Sie folgende Unterlagen:

    • die Zulassungsbescheinigung Teil II (ehem. Fahrzeugbrief)

    • die Zulassungsbescheinigung Teil I (ehem. Fahrzeugschein) und die Kennzeichenschilder, wenn das Fahrzeug noch angemeldet ist bzw. die entwertete Zulassungsbescheinigung Teil I, wenn das Fahrzeug zuvor abgemeldet wurde

    • den Kaufvertrag über das Fahrzeug (soweit bisher keine Zulassungsbescheinigungen ausgefertigt wurden) oder vergleichbare Unterlage zum Erwerb des Fahrzeugs

    • eine 3-fach Versicherungskarte (gelb) für Ausfuhrkennzeichen

    • einen aktuell gültigen HU-Bericht (nicht bei Neufahrzeugen)

    • einen gültigen Personalausweis oder Reisepass

    • eine ► Vollmacht und den Personalausweis des Vollmachtgebers, wenn der Fahrzeughalter nicht persönlich erscheint

    • ein ► SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (vollständig aufgefüllt und vom Halter unterschrieben)

    Formulare

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Zulassung des Fahrzeugs sind:

    • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.
    • Sie dürfen keine KFZ-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
    • Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
    • Das Fahrzeug muss über einen gültigen Nachweis der Hauptuntersuchung (HU) verfügen. Liegt der Fälligkeitstermin der Hauptuntersuchung vor dem Ablauf der Ausfuhrzulassung, müssen Sie den Untersuchungsbericht einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation über die neue Hauptuntersuchung vorlegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie oder Ihre Vertretung müssen die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.

    Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie das Fahrzeug vorführen.

    War das Fahrzeug bisher zugelassen, entstempelt die Zulassungsbehörde die bisherigen Kennzeichen. Anschließend erhalten Sie das Ausfuhrkennzeichen für die Dauer der Haftpflichtversicherung, längstens für ein Jahr.

    Tipp:  Die Kennzeichenschilder erhalten Sie bei privaten Anbietern. Diese finden Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörde.

    Fristen

    Hinweise für Borken

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Borken

    Kosten

    Hinweise für Borken

    Hinweise (Besonderheiten)

    Für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen ist seit Februar 2014 die Zollverwaltung des Bundes zuständig.  Informationen und Formulare zum Thema "Kraftfahrzeugsteuer"  finden Sie auf den Internetseiten der Zollverwaltung.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Borken

    Sollten Sie nicht in der Lage sein, eine gültige Bankverbindung eines am SEPA-Raums teilnehmenden Landes angeben zu können, ist für die Vorauszahlung das Hauptzollamt Münster, Linus-Pauling-Weg 1 - 5, 48155 Münster, Tel.: 0251/4814-0 zuständig. (Achtung, hier sind die Öffnungszeiten vom Hauptzollamt zu beachten). Nähere Informationen hierzu finden Sie auch unter:

    Informations- und Wissensmanagement Zoll
    Telefon: 0351/44834-550
    E-Mail: info.kraftst(at)zoll.de
    Internet: www.zoll.de

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Verkehrsministerium Baden-Württemberg am 16.08.2021

    Version

    Technisch geändert am 30.04.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de