vorgesehen zum Löschen - Wohngeld Bewilligung einer ErhöhungOnline erledigen

    Erhöhungsantrag Wohngelderhöhung

    Wenn sich Ihr Gesamteinkommen verringert hat, oder sich Ihre Mietbelastung oder die Anzahl der Haushaltsmitglieder erhöht hat, dann können Sie einen Antrag auf Wohngelderhöhung stellen.

    Beschreibung

    Hinweise für Nordkirchen

    Wer kann Wohngeld erhalten?

    Einen Mietzuschuss können

    • Mieter oder Untermieter von Wohnraum
    • Inhaber einer Genossenschafts- oder Stiftswohnung
    • Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts
    • Eigentümer, die Wohnraum im eigenen Mehrfamilienhaus bewohnen
    • Bewohner von Heimen im Sinne des Heimgesetzes beantragen (Selbstzahler)

    Einen Lastenzuschuss können

    • Eigentümer eines Eigenheimes, einer Eigentumswohnung, einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle
    • Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts - bei Miteigentümern jeder für den von ihm genutzten Wohnraum- beantragen

    Sind mehrere Personen Mieter oder Eigentümer des genutzten Wohnraums und sind sie zugleich auch Haushaltsmitglieder, ist nur eine dieser Personen wohngeldberechtigt. In diesem Fall bestimmt die Haushaltsgemeinschaft die wohngeldberechtigte Person.                   

    Wer erhält kein Wohngeld?

    Wohngeld wird u. a. versagt,

    • für Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmitglieder rechnen, denen Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Berufsbildungsbeihilfe nach den §§ 56, 116 Abs. 3 oder § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB) oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des ausbildungsbegleitenden Praktikums oder der betrieblichen Berufsausbildung bei Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen aus Europa (MobiPro-EU) dem Grunde nach zustehen;
    • wenn kein Miet- oder Eigentumsverhältnis vorliegt (z. B für Hotel oder Schlafplätze);
    • wenn die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere bei erheblichem Vermögen.

    Darüber hinaus sind die Bezieher von folgenden Transferleistungen von Wohngeldbezug ausgeschlossen, da sie ihre Unterkunftskosten schon mit der jeweiligen Transferleistung erstattet bekommen:

    • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem SGB II
    • Wohnkostenzuschüsse für Auszubildende nach dem SGB II
    • Übergangs- oder Verletztengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II
    • Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gem. SGB XII
    • Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
    • Leistungen der ergänzenden Hilde zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
    • Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII (Kinder - u. Jugendhilfe; in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören)
    • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

    Ausnahme:
    Wenn eine Person nicht zur Bedarfsgemeinschaft der oben genannten Leistungen zählt, besteht für diese Person weiterhin ein Wohngeldanspruch. Ob und in welcher Höhe Wohngeld gewährt werden kann, hängt insbesondere ab von: 

    • der Höhe des Gesamteinkommens
    • der Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung
    • der Anzahl der zu berücksichtigten Haushaltsmitglieder

    Vergrößert sich zum Beispiel der Haushalt durch die Geburt eines Kindes, kann das bewilligte Wohngeld auf Antrag erhöht werden. Das Gesamteinkommen setzt sich aus dem Jahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder zusammen. Es wird in einem im Wohngeldgesetz näher bestimmten Verfahren ermittelt und entspricht annähernd dem Nettoeinkommen. 

    Auf der Homepage des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen erhalten Sie  weitere Informationen zum Wohngeld und Wohngeldantrag sowie einen  Wohngeldproberechner für Ihren grundsätzlichen Wohngeldanspruch.

     

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_1e54e7454031ae6959ea648e5754cadf

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 05.12.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Team 22 - Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Ferdinand-Kortmann-Straße 2a

    59394 Nordkirchen

    Version

    Technisch geändert am 23.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Team 22 - Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Bohlenstr. 2

    59394 Nordkirchen

    Version

    Technisch geändert am 24.08.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Ihrem Antrag auf Erhöhung des Wohngeldes müssen Sie folgende Unterlagen beifügen:

    • Einkommensnachweise (Gehaltsbescheinigung, Rentenbescheid etc.),
    • Unterlagen über die Kosten des von Ihnen genutzten Wohneigentums, wenn Sie dessen Eigentümer sind.

    Nachweis der eingetretenen Änderung.

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für eine Erhöhung des Wohngeldes:

    • die Verringerung des Einkommens um mehr als 15 %,
    • die Erhöhung der Zahl der Haushaltsmitglieder,
    • die Erhöhung der Miete oder der Belastung bei Wohneigentum um mehr als 15 %.

     

    Diese Veränderungen können, müssen aber nicht zu einer Erhöhung des Wohngeldes führen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Ein höheres Wohngeld erhalten Sie nur auf einen Erhöhungsantrag.

    Den Erhöhungsantrag müssen Sie bei der für Sie zuständigen Wohngeldbehörde stellen. Nach der Bearbeitung des Antrags erlässt die Wohngeldbehörde einen Bescheid.

    Kosten

    Keine

    Weitere Informationen

    Wenn sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert bzw. verändert haben, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen. Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, überprüft die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sog. Datenabgleich.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.01.2021

    Version

    Technisch geändert am 15.01.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Nordkirchen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de