Grundstücksvermessung Durchführung

    Grundstück vermessen lassen

    Sie möchten Ihr Grundstück vermessen lassen, weil es keine Grenzsteine mehr gibt oder weil die Grundstücksgrenze unklar ist? Näheres dazu erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Hinweise für Euskirchen

    Liegenschaftsvermessungen sind u. a. die Vermessungen zur Feststellung, Abmarkung oder Koordinierung von Grundstücksgrenzen (Teilungsvermessungen, Grenzvermessungen) und Gebäudeeinmessungen.

     

    Wie und wo wird der Antrag zu den vorstehenden Liegenschaftsvermessungen gestellt?

    Der Antrag kann bei jedem in NRW zugelassenen ÖbVI gestellt werden. Bei Teilungsvermessungen sind möglichst Festlegungen zur Lage der neu zu bildenden Grenze anzugeben. Alle weiteren Unterlagen werden in der Regel von dem beauftragten Vermessungsbüro beschafft. Die Anschriften aller in NRW zugelassenen ÖbVI finden Sie hier:

     

     

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Abteilung Geoinformation, Vermessung und Kataster

    Adresse

    Hausanschrift

    Jülicher Ring 32

    53879 Euskirchen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 12.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Formulare

    keine

    Voraussetzungen

    keine

     

    Rechtsgrundlage(n)

    Die rechtlichen Grundlagen zur Vermessung, zur Kennzeichnung von Grenzen, zum Grenztermin und zur Grenzniederschrift finden Sie insbesondere in den Paragraphen 19 bis 21 des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG NRW).

    Detaillierte Informationen zur Grenzvermessung finden Sie in Nummer 29 des Erhebungserlasses (ErhE).

    Detaillierte Informationen zur amtlichen Grenzanzeige finden Sie in Nummer 30 des Erhebungserlasses (ErhE).

    Die Gebühren der Vermessungsverwaltung ergeben sich aus der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung (VermWertKostO NRW), insbesondere aus der dazugehörenden Anlage, dem Kostentarif (VermWertKostT).

    Die Gebühr für eine Grenzvermessung ergibt sich insbesondere aus den Nummern 1.2 und 1.3.1 und 1.3.2b des Kostentarifs und aus Absatz 9 des Paragraphen 2 der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung. Auf den so ermittelten Betrag muss noch die Umsatzsteuer aufgeschlagen werden. Für die Übernahme der Vermessungsergebnisse in das Liegenschaftskataster erhebt die Katasterbehörde Gebühren nach Nummer 2 des VermWertKostT.

    Die Gebühr für eine amtliche Grenzanzeige ergibt sich insbesondere aus den Nummern 1.1.3, 1.2 und 1.3.2b des Kostentarifs und aus Absatz 9 des Paragraphen 2 der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung. Auf den so ermittelten Betrag muss noch die Umsatzsteuer aufgeschlagen werden.

     

    Verfahrensablauf

    Die Vermessung Ihres Grundstücks erreichen Sie wie folgt:

    • Sie beantragen die Vermessung Ihres Grundstücks entweder bei einem in Nordrhein-Westfalen ansässigen, öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bzw. Vermessungsingenieurin oder beim Katasteramt Ihrer kreisfreien Stadt oder Ihres Kreises.
    • Sie können den Antrag auf Vermessung als Eigentümerin bzw. Eigentümer des Grundstücks stellen.
    • Lassen Sie sich zunächst von der Vermessungsstelle beraten, ob eine amtliche Grenzanzeige ausreicht oder ob Sie eine Grenzvermessung benötigen.
    • Sowohl bei der amtlichen Grenzanzeige als auch bei der Grenzvermessung hängt die Gebührenhöhe von der Anzahl der betroffenen Grenzpunkte und vom Bodenrichtwert ab. Bei der Grenzvermessung kommt noch eine Gebühr für die Aufnahme der Grenzniederschrift beim Grenztermin hinzu.
    • Die Vermessungsstelle vereinbart mit Ihnen einen Termin, an dem die Vermessung vor Ort stattfinden wird. Bei der Vermessung müssen Sie aber nicht anwesend sein.

    Der weitere Ablauf unterscheidet sich, je nachdem, ob Sie eine amtliche Grenzanzeige oder eine Grenzvermessung durchführen lassen.

    Im Falle einer amtlichen Grenzanzeige geht es wie folgt weiter:

    • Die betroffenen Grenzpunkte werden zum Beispiel mit Holzpflöcken markiert.
    • Wenn Sie dies wünschen, erläutert Ihnen die Vermessungsstelle das Ergebnis der Vermessung vor Ort.
    • Als Nachweis über die Arbeiten erhalten Sie eine Skizze, in der der Verlauf der Grenze beschrieben ist.

    Im Falle einer Grenzvermessung geht es wie folgt weiter:

    • Wenn die Vermessungsstelle nach der Vermessung alle Unterlagen vorbereitet hat, werden Sie und alle anderen von der Vermessung betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer zum Grenztermin eingeladen. Betroffene Grundstückseigentümer beziehungsweise Grundstückseigentümerinnen sind zum Beispiel die Eigentümer von benachbarten Grundstücken, in deren Grenzen ein neues Grenzzeichen gesetzt worden ist.  
    • Der Grenztermin findet beim vermessenen Grundstück vor Ort statt.
    • Die Vermessungsstelle erklärt beim Grenztermin, wo die Grenzen verlaufen und durch welche Grenzzeichen sie gekennzeichnet sind.
    • Alle Erläuterungen werden von der Vermessungsstelle in der sogenannten Grenzniederschrift dokumentiert. Mit Ihrer Unterschrift erkennen Sie das Ergebnis der Vermessung an.
    • Wenn jemand nicht zum Grenztermin kommt, erhält derjenige oder diejenige eine Kopie der Grenzniederschrift per Post und kann nachträglich unterschreiben.
    • Die Vermessungsstelle gibt danach alle Unterlagen an das zuständige Katasteramt ab.
    • Das Katasteramt vollzieht die Vermessung im Liegenschaftskataster nach. Danach ist die Grenze geometrisch und rechtlich fixiert.
    • Wenn sich durch die Vermessung die Flächengröße des Grundstücks ändert, erhalten Sie darüber eine Nachricht.
    • Neben der Vermessungsstelle erhebt auch das Katasteramt für seine Tätigkeit Gebühren.

     

    Fristen

    keine

    Kosten

    Es fallen Kosten an. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Grenzzeichen dürfen nur von den oben aufgezählten Vermessungsstellen angebracht, entfernt oder verändert werden.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 29.09.2020

    Version

    Technisch geändert am 29.09.2020

    Stichwörter

    Hinweise für Euskirchen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de