Rundfunkgebührenbefreiung
Hinweise für Lengerich
Beschreibung
Hinweise für Lengerich
Bitte beachten Sie, dass die Stadt Lengerich lediglich die Anträge auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht weiterleitet. Die Stadt Lengerich entscheidet nicht über mögliche Befreiungen.
Im Zweifelsfall kontaktieren Sie die ARD/ZDF/Deutschlandradio-Beitragsservice bitte direkt. Die Kontaktdaten finden Sie hier.
Bei Vorliegen der Einkommensvoraussetzungen oder bei entsprechender Behinderung brauchen keine oder nur ermäßigte Rundfunk- und Fernsehgebühren an den ARD/ZDF/Deutschlandradio-Beitragsservice entrichtet werden.
Bitte beachten Sie:
Ohne Antrag erfolgt keine Befreiung oder Ermäßigung der Gebühren.
Eine Befreiung von den Rundfunkgebühren ist möglich, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:
Folgende Personen können nach §4 Abs. 1 RBStV aus sozialen Gründen eine Befreiung beantragen:
Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII (Sozialhilfe) oder nach den §§27a oder 27d BVG
Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII
Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, einschließlich von Leistungen nach §22 SGB II
Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG)
Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern wohnen
Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach den §§99, 100 Nr. 3 SGB III a.F. (neu: §§114, 115 Nr. 2 SGB III) oder nach dem 4. Kapitel, Fünfter Abschnitt SGB III a.F. (neu: 3. Kapitel, Dritter Unterabschnitt SGB III), die nicht bei den Eltern wohnen
Empfänger von Ausbildungsgeld nach §§104 ff. SGB III a.F. (neu: §§122 ff. SGB III), die nicht bei den Eltern wohnen
Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des §27e BVG
Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge BVG oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften
Empfänger von Pflegezulagen nach §267 Abs. 1 LAG oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach §267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c LAG ein Freibetrag zuerkannt wird
Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem SGB VIII in einer stationären Einrichtung nach §45 SGB VIII leben
Taubblinde Menschen
Empfänger von Blindenhilfe nach §72 SGB XII
Folgende Personen können nach §4 Abs. 2 RBStV aus gesundheitlichen Gründen eine Ermäßigung beantragen:
Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60% allein wegen der Sehbehinderung und hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. Das RF-Merkzeichen wurde zuerkannt
Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80% beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Das RF-Merkzeichen wurde zuerkannt
Folgende Personen können nach §4 Abs. 6 RBStV (Härtefall) eine Befreiung beantrage):
Personen, denen eine der in §4 Abs. 1 Nr. 1-10 genannten sozialen Leistungen wegen Überschreitung der Bedarfsgrenze versagt wurde, wobei die Überschreitung geringer als die Höhe des Rundfunkbeitrags ist
Den Antrag zur Rundfunkgebührenbefreiung finden Sie auf den Internetseiten www.rundfunkbeitrag.de.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Bürgerbüro
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 05481 33-100
E-Mail: buergerbuero@lengerich.de
erforderliche Unterlagen
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- bei Empfang von Sozialleistungen
- Nachweis über den Bezug einer der genannten Sozialleistungen im Original (Bewilligungsbescheid oder Bescheinigung des Sozialleistungsträgers)
- bei Taubblindheit:
- aktuelle ärztliche Bescheinigung über die Taubblindheit im Original oder
- Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl“ und „Gl“ oder
- Bescheinigung des Versorgungsamtes über den Grad der Hör- und Sehbehinderung
- bei Empfang von Blindenhilfe
- aktueller Bewilligungsbescheid oder Bescheinigung der Behörde über den Bezug von Leistungen nach § 72 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder §27d Bundesversorgungsgesetz (BVG)
- bei Härtefällen
- den Ablehnungsbescheid des Sozialleistungsträgers bei geringfügiger Überschreitung der Einkommensgrenze als besonderer Härtefall
- bedarfsweise weitere Nachweise
Wenn Sie den Bewilligungsbescheid im Original einsenden, kennzeichnen Sie diesen bitte mit dem Wort „Original”. Andernfalls kann es sein, dass Sie ihn nicht zurückerhalten, da alle eingehende Post nach der digitalen Archivierung vernichtet wird.
Die Bescheinigung der Behörde oder des Leistungsträgers erhalten Sie nicht zurück. Den Schwerbehindertenausweis im Original müssen Sie nicht kennzeichnen. Diesen erhalten Sie unaufgefordert zurück.
Formulare
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Voraussetzungen
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- Sie empfangen staatliche Sozialleistungen, wie zum Beispiel:
- Arbeitslosengeld II
- Sozialhilfe
- BAföG
- Grundsicherung
- oder Sie sind taubblind
- oder empfangen Blindenhilfe.
Hinweise:
Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag können Sie als besonderer Härtefall beantragen, wenn Sie keine Sozialleistungen erhalten, weil Ihre Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als EUR 17,50 überschreiten.
Sind Sie von der Beitragspflicht befreit, so erstreckt sich die Befreiung innerhalb der Wohnung auch auf Ihre Ehefrau oder Ihren Ehemann. Das gleiche gilt für Ihre eingetragene Lebenspartnerin oder Ihren eingetragenen Lebenspartner.
Rechtsgrundlage(n)
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§ 4 Abs. 1 RBStV
Verfahrensablauf
Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag müssen Sie bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen. Verwenden Sie hierfür das vorgeschriebene Formular.
Sie erhalten es
- bei Städten,
- bei Gemeinden,
- bei den zuständigen Behörden und
- im Internet.
Das Internet-Formular können Sie Online ausfüllen. Drucken Sie dieses am Ende des Eingabeprozesses aus und unterschreiben Sie es. Legen Sie die erforderlichen Nachweise bei und schicken Sie Ihre Unterlagen über den Postweg an die zuständige Stelle.
Fristen
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Sie müssen den Antrag auf Befreiung innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Bewilligungsbescheid ausgestellt wurde, einreichen.
Sie erhalten die Befreiung ab dem Ersten des Monats, der im Bewilligungsbescheid als Leistungsbeginn genannt ist.
Bearbeitungsdauer
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Die Befreiung erfolgt frühestens zu Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats.
Kosten
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Diese Dienstleistung ist gebührenfrei.
Hinweise (Besonderheiten)
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Der Rundfunkbeitrag hat zum 1. Januar 2013 die Rundfunkgebühr abgelöst.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Senatskanzlei Bremen am 01.09.2022
Stichwörter
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