Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge
Wenn Sie als Eltern bei der Geburt Ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind, können Sie die gemeinsame Sorge erlangen, indem Sie beide Sorgeerklärungen abgeben.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Amtsvormundschaften, Jugendförderung
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 5231 62-0
E-Mail: info@kreis-lippe.de
Voraussetzungen
Hinweise für Lippe
Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.
Es besteht die rechtliche Vaterschaft (durch wirksame Anerkennung oder gerichtliche Feststellung)
Das Kind braucht noch nicht geboren sein, es muss aber gezeugt sein.
Das Kind muss noch minderjährig sein.
Eine Gerichtsentscheidung zur elterlichen Sorge wurde bisher nicht getroffen.
Die Eltern müssen persönlich erscheinen.
Grundsätzlich müssen die Eltern geschäftsfähig, das bedeutet insbesondere volljährig, sein. Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Beide Eltern sprechen ausreichend Deutsch. Sollte dies nicht der Fall sein:
Jugendamt: Sollten Sie einen Dolmetscher benötigen, teilen Sie die gewünschte Sprache bitte bei der Terminvereinbarung mit.
Notar: Sollten Sie einen Dolmetscher benötigen, müssen Sie zum Termin einen Dolmetscher mitbringen. Diese Person benötigt ein gültiges Personaldokument und darf nicht mit den Eltern des Kindes verwandt oder verschwägert sein.
Fristen
Hinweise für Lippe
Das Kind muss zum Zeitpunkt der Abgabe der Sorgeerklärungen noch minderjährig sein.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Lippe
Die Städte Bad Salzuflen, Detmold, Lage und Lemgo haben eigene Jugendämter zum Beurkunden. Bei Beurkundungen besteht jedoch keine gesetzlich vorgegebene örtliche Zuständigkeit eines Jugendamtes. Sie können auch zu einem Notar gehen. Dort fallen Kosten an.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Justiz (BMJ) am 20.11.2024