Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge
Wenn Sie als Eltern bei der Geburt Ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind, können Sie die gemeinsame Sorge erlangen, indem Sie beide Sorgeerklärungen abgeben.
Beschreibung
Hinweise für Lippe
Wenn Sie als Eltern eines gemeinsamen Kindes zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, ist nur die Mutter sorgeberechtigt. Dies gilt nicht, wenn Sie als Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben oder eine abweichende gerichtliche Entscheidung hinsichtlich des Sorgerechts getroffen worden ist. Über die Alleinsorge der Mutter kann eine schriftliche Auskunft erteilt werden, die sogenannte Negativbescheinigung.
Möchten Sie gemeinsam sorgeberechtigt sein, müssen dies beide Elternteile gegenüber dem Jugendamt oder einem Notar erklären und beurkunden lassen. Zuvor muss die Vaterschaft anerkannt werden.
Sie können die Sorgeerklärung auch dann abgeben, wenn Ihr Kind noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist. Dies ist aber auch nach der Geburt noch möglich und notwendig, wenn Sie einander nicht heiraten und keine gerichtliche Regelung anstreben möchten.
Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies können Sie bei dem für Sie zuständigen Jugendamt oder gegen Gebühr bei einem Notar oder einer Notarin veranlassen.
Nach Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen kann die elterliche Sorge nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden.
Was ist elterliche Sorge?
Die elterliche Sorge umfasst das Recht und die Pflicht der Eltern, Mutter oder Vater, den Lebensweg ihres Kindes zu begleiten, seine Entwicklung zu fördern und angemessen für ein minderjähriges Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge lässt sich in zwei Bereiche aufteilen:
die Personensorge umfasst alle Angelegenheiten, die die Person des Kindes betreffen. Zu den wichtigsten Bereichen zählen Pflege, Gesundheit, Erziehung, Beaufsichtigung, Aufenthaltsbestimmung, Bestimmung des Umgangs mit anderen Personen und die gesetzliche Vertretung des Kindes.
die Vermögenssorge umfasst alle tatsächlichen und rechtlichen Handlungen, die der Erhaltung, Vermehrung und Verwertung des Kindesvermögens (Rentenansprüche, Grundbesitz, Wertpapiere, Geschäftsanteile, größere Geldbeträge) dienen.
Durch die elterliche Sorge sind die Eltern berechtigt und verpflichtet, die persönlichen Angelegenheiten ihres Kindes zugunsten seiner Entwicklung durch ihre Entscheidungen zu lenken.
Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem, verantwortungsbewusstem Handeln. Zum Wohle des Kindes gehört in der Regel auch der Umgang mit beiden Elternteilen.
Was ist eine gemeinsame Sorgeerklärung?
Durch die Abgabe von Sorgeerklärungen bestimmen die Eltern, dass sie das Sorgerecht gemeinsam ausüben wollen. Dabei ist es nebensächlich, ob die Eltern des Kindes zusammen leben oder nicht. Die elterliche Sorge kann auch dann gemeinsam übernommen werden, wenn die Eltern eventuell mit dritten Personen verheiratet sind.
Falls Sie die Beurkundung der Sorgeerklärung in Anspruch nehmen möchten, beachten Sie bitte folgendes:
Die Sorgeerklärungen der Eltern können gemeinsam oder einzeln beurkundet werden.
Werden die Erklärungen einzeln beurkundet, so wird die Sorgeerklärung insgesamt erst dann wirksam, wenn beide übereinstimmende Erklärungen vorliegen.
Vor Beurkundung der Sorgeerklärung muss die Vaterschaft festgestellt sein.
Durch eine spätere Trennung ändert sich nichts an der gemeinsamen Sorge.
Die Sorgeerklärung kann nicht widerrufen werden.
Eine Beendigung der gemeinsamen elterlichen Sorge kann nur durch das Familiengericht erfolgen.
Wenn die elterliche Sorge bereits durch eine gerichtliche Entscheidung geregelt oder geändert wurde, dann ist eine Sorgeerklärung unwirksam.
Wenn Sie bezüglich der Beurkundung der gemeinsamen elterlichen Sorge unsicher sind oder weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne nach Terminvereinbarung zur Beratung zur Verfügung.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Amtsvormundschaften, Jugendförderung
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 5231 62-0
E-Mail: info@kreis-lippe.de
erforderliche Unterlagen
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Grundsätzlich:
der Personalausweis oder Reisepass
bei Ausländern: Aufenthaltstitel, Duldung oder Aufenthaltsgestattung
Bei einer Vaterschaftsanerkennung
vor der Geburt des Kindes: der Mutterpass
nach der Geburt des Kindes: die Geburtsurkunde oder die Geburtsmitteilung
Wenn die Mutter noch verheiratet ist:
Nachweis, dass der Scheidungsantrag eingereicht wurde
Zur Beurkundung einer Sorgeerklärung bringen Sie die Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung bitte mit.
Die Vaterschaftsanerkennung kann auch gemeinsam mit der Sorgeerklärung beurkundet werden.
Für die Beurkundung einer Unterhaltsfestsetzung oder einer Unterhaltsänderung bringen Sie einen schriftlichen Nachweis über die Höhe des festzusetzenden Unterhaltes mit (zum Beispiel: Schreiben von einem Anwalt oder vom Jugendamt).
Bei einer Unterhaltsänderung legen Sie bitte die bisherige Unterhaltsfestsetzung vor (zum Beispiel die Jugendamtsurkunde oder die gerichtliche Unterhaltsregelung).
Bei sprachlichen Barrieren (zum Beispiel nicht ausreichende Deutschkenntnisse) ist die Hinzuziehung eines Dolmetschers notwendig. Dieser darf nicht mit Ihnen verwandt oder verschwägert sein (neutrale Person).
Formulare
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Voraussetzungen
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Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.
Es besteht die rechtliche Vaterschaft (durch wirksame Anerkennung oder gerichtliche Feststellung)
Das Kind braucht noch nicht geboren sein, es muss aber gezeugt sein.
Das Kind muss noch minderjährig sein.
Eine Gerichtsentscheidung zur elterlichen Sorge wurde bisher nicht getroffen.
Die Eltern müssen persönlich erscheinen.
Grundsätzlich müssen die Eltern geschäftsfähig, das bedeutet insbesondere volljährig, sein. Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Beide Eltern sprechen ausreichend Deutsch. Sollte dies nicht der Fall sein:
Jugendamt: Sollten Sie einen Dolmetscher benötigen, teilen Sie die gewünschte Sprache bitte bei der Terminvereinbarung mit.
Notar: Sollten Sie einen Dolmetscher benötigen, müssen Sie zum Termin einen Dolmetscher mitbringen. Diese Person benötigt ein gültiges Personaldokument und darf nicht mit den Eltern des Kindes verwandt oder verschwägert sein.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
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Vereinbaren Sie bitte einen Termin zur Beurkundung
Soweit noch nicht geschehen, muss der Vater die Vaterschaft zunächst wirksam anerkennen.
Beide Elternteile müssen persönlich erscheinen.
In dem Termin werden Sie über die Rechtsfolgen der Sorgerechtserklärungen informiert. Diese wird Ihnen vorgelesen und muss von beiden Elternteilen unterschrieben werden.
Beide Elternteile erhalten beglaubigte Abschriften der Urkunde ausgehändigt.
Fristen
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Das Kind muss zum Zeitpunkt der Abgabe der Sorgeerklärungen noch minderjährig sein.
Bearbeitungsdauer
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ungefähr 45 - 60 Minuten je Beurkundung
Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Die Städte Bad Salzuflen, Detmold, Lage und Lemgo haben eigene Jugendämter zum Beurkunden. Bei Beurkundungen besteht jedoch keine gesetzlich vorgegebene örtliche Zuständigkeit eines Jugendamtes. Sie können auch zu einem Notar gehen. Dort fallen Kosten an.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Justiz (BMJ) am 17.04.2024
Stichwörter
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