Urkunden Jugendamt
Wenn Sie als Eltern bei der Geburt Ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind, können Sie die gemeinsame Sorge erlangen, indem Sie beide Sorgeerklärungen abgeben.
Beschreibung
Hinweise für Hürth
Am häufigsten werden im Jugendamt der Stadt Hürth die folgenden Urkunden aufgenommen:
- Urkunde über die Erklärung zur gemeinsamen elterlichen Sorge
- Urkunde über die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt
Die Urkunden sind grundsätzlich kostenfrei.
Für die Erstellung der Urkunden wird ein gültiges Ausweispapier (Personalausweis, Reisepass o.ä.) und ggfls. weitere Dokumente benötigt. Zur Aufnahme Ihrer Erklärungen müssen Sie persönlich im Jugendamt erscheinen. Um Ihre Erklärungen ohne Störungen aufzunehmen und Sie auch über die Auswirkung Ihrer Willenserklärung umfassend informieren zu können, bitten wir Sie mit der zuständigen Urkundsperson vorab einen Termin zu vereinbaren.
Urkunden müssen nicht zwangsläufig im Jugendamt des Wohnortes erstellt werden. Sie können auch in jedem anderen Jugendamt aufgenommen werden (z.B. in der Stadt Ihres Arbeitsplatzes, Urlaubsort o.ä.)
- Urkunde über die gemeinsame elterliche Sorge
Die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes hat kraft Gesetz die alleinige elterliche Sorge für das Kind.
Die Mutter kann sich entscheiden diese Sorgeberechtigung freiwillig mit dem Vater gemeinsam auszuüben. Das Jugendamt nimmt die Erklärung von Mutter und Vater in einer Urkunde über die gemeinsame Sorge auf. Die Mutter kann nicht zur Abgabe dieser Erklärung gezwungen werden.
Um eine entsprechende Urkunde aufnehmen zu können, muss eine rechtskräftige Vaterschaftsanerkennung bzw. Vaterschaftfeststellung erfolgt sein. Der Nachweis der Vaterschaft (Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft oder Gerichtsbeschluss) muss der Urkundsperson vorgelegt werden. Sollte das Kind bereits geboren sein, wird zudem ein Geburtsnachweis (Geburtsurkunde, Anmeldung des Kindes im Krankenhaus) benötigt.
Die Erklärung zum gemeinsamen Sorgerecht kann auch bereits vor der Geburt des Kindes erfolgen. In diesem Fall ist der voraussichtliche Entbindungstermin der Urkundsperson mitzuteilen.
- Urkunde über die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt
Ein Elternteil, welcher zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet ist, wird vom gesetzlichen Vertreter des Kindes meist aufgefordert eine Urkunde über die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt zu unterschreiben. Eine Urkunde über die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt wird auch als Unterhaltstitel bezeichnet.
Die zuständigen Mitarbeiter/innen finden Sie unter dem Reiter Kontakt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Hürth
Folgende Angaben/Unterlagen werden von der Urkundsperson benötigt:
- Ist es eine Erstbeurkundung von Unterhaltsansprüchen des Kindes oder gibt es bereits einen Titel, welcher abgeändert werden soll? Im Fall der Abänderung benötigt die Urkundsperson genaue Angaben zu dem Titel in Form der Urkunden-Register-Nummer, dem Erstelldatum und dem Ersteller der Urkunde. Es empfiehlt sich in diesen Fällen eine Abschrift des abzuändernden Titels der Urkundsperson vorzulegen.
- Welche Art des Unterhaltes soll titiuliert werden? Handelt es sich um einen dynamischen Titel entspricht dieser einer Gruppe der Düsseldorfer Tabelle mit entsprechendem %-Satz. Soll hingegen ein statischer Unterhaltstitel geschaffen werden, wird meist ein gleichbleibender Unterhaltsbetrag ein sog. Festbetrag tituliert.
- Ab wann soll der Titel wirksam werden? (z.B. 01.10.2021)
- Alle persönlichen Daten des Kindes/der Kinder (Name, alle Vornamen, evtl. Geburtsname, Geburtsdatum, Anschrift)
- Kopie Ihres Ausweispapiers zur Aufnahme Ihrer persönlichen Daten
Die Urkundsperson übernimmt die Zustellung an den gesetzlichen Vertreter des Kindes (anderer Elternteil), an das beteiligte Jugendamt oder eine anwaltliche Vertretung. Deshalb teilen Sie der Urkundsperson ebenfalls die Kontaktdaten dieser Person mit.
Formulare
Hinweise für Hürth
Voraussetzungen
- Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.
- Es besteht die rechtliche Vaterschaft (durch wirksame Anerkennung oder gerichtliche Feststellung).
- Das Kind braucht noch nicht geboren sein, es muss aber gezeugt sein.
- Das Kind muss noch minderjährig sein.
- Eine Gerichtsentscheidung zur elterlichen Sorge wurde bisher nicht getroffen.
- Die Eltern müssen persönlich erscheinen.
- Grundsätzlich müssen die Eltern geschäftsfähig, das bedeutet insbesondere volljährig, sein. Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters oder seiner gesetzlichen Vertreterin.
- Beide Eltern sprechen ausreichend Deutsch. Sollte dies nicht der Fall sein:
- Jugendamt: Sollten Sie einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin benötigen, teilen Sie die gewünschte Sprache bitte bei der Terminvereinbarung mit.
- Notariat: Sollten Sie einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin benötigen, müssen Sie zum Termin einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin mitbringen. Diese Person benötigt ein gültiges Personaldokument und darf nicht mit den Eltern des Kindes verwandt oder verschwägert sein.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Hürth
Verfahrensablauf
Hinweise für Hürth
Für die Sorgeerklärung müssen Sie einen persönlichen Termin beim Jugendamt oder in einem Notariat vereinbaren:
- Soweit noch nicht geschehen, muss der Vater die Vaterschaft zunächst wirksam anerkennen.
- Beide Elternteile müssen persönlich erscheinen.
- In dem Termin werden Sie über die Rechtsfolgen der Sorgerechtserklärung informiert. Diese wird Ihnen vorgelesen und muss von beiden Elternteilen unterschrieben werden.
- Beide Elternteile erhalten beglaubigte Abschriften der Urkunde ausgehändigt.
Fristen
Das Kind muss zum Zeitpunkt der Abgabe der Sorgeerklärungen noch minderjährig sein.
Bearbeitungsdauer
Die Beurkundung des gemeinsamen Sorgeerklärungen erfolgt unmittelbar im Termin.
Kosten
Hinweise für Hürth
Die Urkunden sind grundsätzlich kostenfrei.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weitere Informationen
Hinweise für Hürth
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Justiz (BMJ) am 20.11.2024
Stichwörter
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