Gemeinsame Sorge für ein Kind erklären
Wenn Sie als Eltern bei der Geburt Ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind, können Sie die gemeinsame Sorge erlangen, indem Sie beide Sorgeerklärungen abgeben.
Beschreibung
Hinweise für Eschweiler
Die Beziehungen zwischen Menschen gründen sich in vielfältiger Weise auf gegenseitigen Rechten und Pflichten. Eine Form, besondere Rechtsbeziehungen zueinander zu gestalten und auf eine sichere Grundlage zu stellen, wird durch die Abgabe schriftlicher Erklärungen der beteiligten Personen vor unabhängigen Urkundspersonen erreicht.
Das Jugendamt ist zum Beispiel neben Notaren befugt, in bestimmten, in § 59 KJHG vorgesehen Fällen, unter Beachtung der Verfahrensvorschriften des Beurkundungsgesetzes Erklärungen zu beurkunden und zu beglaubigen. Das Jugendamt nimmt diese Aufgaben durch besonders bestellte Urkundspersonen wahr. Unter anderem kann die Urkundsperson im Jugendamt folgendes beurkunden:
- Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen
- Zustimmungserklärungen
- Verpflichtung zum Unterhalt (z.B. Kindesunterhalt aber auch Betreuungsunterhalt gem. 1615 l BGB)
- Sorgeerklärungen gem. § 1626 a BGB usw.
Durch das neue Kinderrechteverbesserungsgesetz wurde zudem die Beurkundung der Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters eines beschränkt Geschäftsfähigen zu Sorgeerklärungen und der Widerruf der Anerkennung der Vaterschaft durch den Mann gem. § 1597 Abs. 3 BGB mit in den "Urkundskatalog" des § 59 KJHG aufgenommen.
Beantragung, Verfahren
Persönlicher Besuch, Beurkundungen sind kostenfrei
Bitte vereinbaren Sie vorab telefonisch einen Termin bei den unten genannten Sachbearbeiterinnen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Personalausweis, evtl. bereits vorhandene Titel, Nachweis über den Inhaber der elterlichen Sorge
Formulare
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Voraussetzungen
- Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.
- Es besteht die rechtliche Vaterschaft (durch wirksame Anerkennung oder gerichtliche Feststellung).
- Das Kind braucht noch nicht geboren sein, es muss aber gezeugt sein.
- Das Kind muss noch minderjährig sein.
- Eine Gerichtsentscheidung zur elterlichen Sorge wurde bisher nicht getroffen.
- Die Eltern müssen persönlich erscheinen.
- Grundsätzlich müssen die Eltern geschäftsfähig, das bedeutet insbesondere volljährig, sein. Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters oder seiner gesetzlichen Vertreterin.
- Beide Eltern sprechen ausreichend Deutsch. Sollte dies nicht der Fall sein:
- Jugendamt: Sollten Sie einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin benötigen, teilen Sie die gewünschte Sprache bitte bei der Terminvereinbarung mit.
- Notariat: Sollten Sie einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin benötigen, müssen Sie zum Termin einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin mitbringen. Diese Person benötigt ein gültiges Personaldokument und darf nicht mit den Eltern des Kindes verwandt oder verschwägert sein.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
Hinweise für Eschweiler
Für die Sorgeerklärung müssen Sie einen persönlichen Termin beim Jugendamt oder in einem Notariat vereinbaren:
- Soweit noch nicht geschehen, muss der Vater die Vaterschaft zunächst wirksam anerkennen.
- Beide Elternteile müssen persönlich erscheinen.
- In dem Termin werden Sie über die Rechtsfolgen der Sorgerechtserklärung informiert. Diese wird Ihnen vorgelesen und muss von beiden Elternteilen unterschrieben werden.
- Beide Elternteile erhalten beglaubigte Abschriften der Urkunde ausgehändigt.
Fristen
Das Kind muss zum Zeitpunkt der Abgabe der Sorgeerklärungen noch minderjährig sein.
Bearbeitungsdauer
Die Beurkundung des gemeinsamen Sorgeerklärungen erfolgt unmittelbar im Termin.
Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Justiz (BMJ) am 20.11.2024
Stichwörter
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