Bestellung einer verantwortlichen Person nach dem Sprengstoffgesetz
Hinweise für Euskirchen
Beschreibung
Hinweise für Euskirchen
Eine Sprengstofferlaubnis nach § 27 SprengG ist erforderlich zum Erwerben, Aufbewahren,
Verwenden, Vernichten und Verbringen von Treibladungspulver im privaten Bereich wie:
- Nitrocellulosepulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen,
- Schwarzpulver zum Vorderladerschießen oder
- Böllerpulver zum Schießen mit Böller
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
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Die Sprengstofferlaubnis wird in der Regel für 5 Jahre erteilt.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Allgemeine Hinweise:
Adressenänderungen der Erlaubnisinhaber und die Änderung der Sprengstofflager sind
umgehend der Waffen- und Sprengstoffbehörde zu melden, da es sich um eine wesentliche
Änderung der Sprengstofferlaubnis handelt. Das Original des Erlaubnisscheines ist vorzulegen.
Voraussetzungen: Unter folgenden Voraussetzungen wird der Erlaubnisschein nach § 27 SprengG erteilt:
-
Antragstellende Personen müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben
-
körperlich geeignet sein (z.B. die ausreichende Seh- und Hörfähigkeit, Farbtüchtigkeit,
volle Gebrauchsfähigkeit der Hände -ggfls. unter Verwendung von Hilfsgeräten)
und es dürfen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen. -
Ein Bedürfnis zum Erwerb von Treibladungspulver muss glaubhaft gemacht werden.
-
Die Fachkunde für den Umgang mit Treibladungspulver wird durch die Teilnahme an
einem staatlich anerkannten Lehrgang, in welchem die Fach- und Rechtskunde für die
jeweilige Nutzung und Tätigkeit vermittelt wird, nachgewiesen.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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