Bestellung einer verantwortlichen Personen nach dem Sprengstoffgesetz
Bestellung einer verantwortlichen Person nach dem Sprengstoffgesetz
Hinweise für Eschweiler
Beschreibung
Hinweise für Eschweiler
Soll mit explosionsgefährlichen Stoffen gesprengt werden, ist dies gem. § 1 Abs. 1 der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) dem Ordnungsamt der Stadt Eschweiler als zuständige Behörde anzuzeigen.
Näheres regelt die 3. SprengV.
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
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