Notreiseausweis für Ausländer beantragen
Wenn Sie als Ausländerin oder Ausländer kurz vor Ihrer Ausreise aus Deutschland feststellen, dass Ihre Reisedokumente abgelaufen sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Notreiseausweis beantragen.
Beschreibung
Hinweise für Übach-Palenberg
Für Reisen in bestimmte Länder benötigen Sie einen Reisepass.
Informationen zu Einreisebestimmungen der einzelnen Länder erhalten Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die Einreisebestimmungen einiger Länder in Bezug auf verloren gegangene und wieder zurück gemeldete Pässe.
Zur Antragstellung ist ein persönliches Erscheinen erforderlich.
Für Personen unter 18 Jahren kann ein Reisepass nur mit Zustimmung der Sorgeberechtigten ausgestellt werden. Die Einverständniserklärung beider Eltern ist erforderlich, wenn beide sorgeberechtigt sind. Ansonsten kann der Antrag durch den sorgeberechtigten Elternteil gestellt werden, wenn das Sorgerecht anhand eines Sorgerechtsbeschlusses oder eines rechtskräftigen Scheidungsurteils nachgewiesen wird. In Zweifelsfällen sollten Sie dazu unbedingt vorher telefonischen Kontakt mit dem Bürgerbüro aufnehmen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Übach-Palenberg
- Bisheriger Reisepass / Kinderreisepass (ersatzweise Personalausweis oder Geburtsurkunde)
- bei Eheschließung die Heiratsurkunde
- Aktuelles, biometrietaugliches Lichtbild
- Gegebenenfalls Einverständniserklärung der/des Sorgeberechtigten
- Gegebenenfalls Sorgerechtsbeschluss oder rechtskräftiges Scheidungsurteil aus dem das alleinige Sorgerecht hervorgeht
- Gegebenenfalls eine Bescheinigung vom Familiengericht über das Aufenthaltsbestimmungsrecht
- Personalausweise oder Reisepässe der/des Sorgeberechtigten
- Ab 6 Jahren ist ein persönliches Erscheinen notwendig
Formulare
- Formulare: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: ja
Voraussetzungen
Anträge auf Notreiseausweis können stellen:
- Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (EU), des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz sowie deren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörige,
- Staatsangehörigen eines in Anhang II zur EU-Visumverordnung aufgeführten Staates,
- Drittstaatsangehörigen, die zur Rückkehr in die oben genannten Staaten berechtigt sind, das heißt Inhaber eines Aufenthaltstitels (Schengenvisa der Kategorie C sind davon ausgenommen) oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt zum Aufenthalt in Deutschland,
- ziviles Schiffspersonal eines in der See- oder Küstenschifffahrt oder in der Rheinschifffahrt verkehrenden Schiffes für den Landgang oder
- ziviles Flugpersonal für einen Aufenthalt auf dem Flugplatzgelände, in der Flughafengemeinde oder für einen Wechsel auf einen anderen Flughafen, um von dort abzufliegen.
Weitere Voraussetzungen:
- Sie können Ihre Identität nachweisen und gehören zur Gruppe der Antragsberechtigten.
- Die Ausstellung eines regulären Passes oder Passersatzes von der eigenen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde ist vor Reiseantritt nicht mehr möglich oder nicht mehr rechtzeitig zu erwarten.
- Es werden keine Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.
- Es bestehen keine Sicherheitsbedenken.
- Der durch eine gegebenenfalls vorliegende Fahndungsnotierung verfolgte Zweck nicht beeinträchtigt wird.
- Der Zielstaat erkennt den Notreiseausweis als Grenzübertrittsdokument an.
- Bei Minderjährigen muss grundsätzlich das Einverständnis aller gesetzlichen Vertreter vorliegen.
Hinweise:
Für Kinder kann der Notreiseausweise von den Sorgeberechtigten oder einer bevollmächtigten Person beantragt werden. Eine eigenständige Antragstellung ist erst ab 18 Jahren möglich. Reisen nicht beide Eltern mit dem Kind, müssen beide sorgeberechtigten Elternteile der Reise zustimmen. Bei dauerhaft getrenntlebenden Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, ist die Situation besonders: Es darf nur der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, den Pass beantragen. Die Eltern müssen das dauerhafte Getrenntleben glaubhaft machen. Dies gilt auch, wenn ein sorgeberechtigtes Elternteil dauerhaft verhindert, zum Beispiel unbekannt verzogen, ist.
Rechtsgrundlage(n)
§ 71 Abs. 1 und 3 Nr. 2 i. V. m. § 14 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 13 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- § 4 Absatz 1 Nummer 2 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- § 13 Absatz 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- § 48 Absatz 1 Nummer 5 und 5 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- § 49 Absatz 2 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- § 14 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 69 Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 71 Absatz 3 Nummer 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Verfahrensablauf
Den Notreiseausweis können Sie persönlich oder online bei der Grenzbehörde, beispielweise am Flughafen bei der Bundespolizei, beantragen.
Persönlicher Antrag
- Sie gehen zu der Grenzbehörde und lassen sich ein Antragsformular aushändigen, das Sie ausfüllen und unterschreiben.
- Vor Ort wird ein Identitätsabgleich durchgeführt. Dazu müssen Sie Ihre Identität und Staatsangehörigkeit oder die der Person nachweisen, für die Sie eine Reiseausweis als Passersatz beantragen .
- Sie müssen ein aktuelles biometrisches Foto vorlegen oder vor Ort bei der Behörde anfertigen lassen.
- Sie müssen bar vor Ort die Bearbeitungsgebühr bezahlen.
- Anschließend wird Ihnen der Notreiseausweis ausgehändigt.
Digitaler Antrag
- Sie können den Antrag auch online stellen und zur Bearbeitung an die Grenzbehörden versenden, um das Verfahren zu beschleunigen.
- Dazu füllen Sie den Antrag im Bundesportal aus und senden ihn ab.
- Nach der digitalen Antragstellung können Sie Kontakt mit der zuständigen Grenzbehörde aufnehmen.
- Vor Beginn der Reise müssen Sie persönlich bei der Grenzbehörde erscheinen, um:
- den Antrag zu unterschreiben,
- einen Identitätsabgleich durchzuführen,
- ein aktuelles, biometrisches Foto vorzulegen oder es bei der Behörde anfertigen zu lassen und
- die Bearbeitungsgebühr zu bezahlen.
- Danach wird Ihnen der Notreiseausweis ausgehändigt.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Übach-Palenberg
Die Bundesdruckerei in Berlin stellt den Reisepass her. Auf die in der Regel etwa vier bis fünf Wochen dauernde Bearbeitungszeit hat das Bürgerbüro keinen Einfluss. Hinweis: Aktuell beträgt die Bearbeitungszeit aufgrund eines erhöhten Arbeitsaufkommens ca. 8 bis 10 Wochen. In dringenden Fällen besteht die Möglichkeit, einen Reisepass im Expressverfahren zu beantragen. Die Bearbeitungszeit hierfür beträgt bei termingerechter Übermittlung an die Bundesdruckerei in Berlin in der Regel 72 Stunden (= drei Arbeitstage, wenn der Expresspass vor 11 Uhr beantragt wurde). Es fallen zusätzliche Gebühren an.
Der vorläufige Reisepass (Gültigkeit: ein Jahr) wird nur in besonders dringenden Ausnahmefällen (Nachweise z.B. Buchungsunterlagen sind mitzubringen) ausgestellt, beispielsweise wenn der Passbewerber sofort einen Reisepass benötigt und die Ausstellung eines Expresspasses nicht bis zum Zeitpunkt des erstmaligen Gebrauchs möglich ist.
Ob ein vorläufiger Reisepass als gültiges Dokument unter die Einreisebestimmungen der einzelnen Länder fällt, erfahren Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes. Bei Namensänderung nach Eheschließung kann der Reisepass ab acht Wochen vor der Heirat gegen Vorlage der Bescheinigung zur Anmeldung zur Eheschließung beantragt werden.
Kosten
- Ausstellung eines Notreiseausweises für Erwachsene: EUR 43,00
- Ausstellung eines Notreiseausweises für Minderjährige: EUR 34,00
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Gebühr für den Notreiseausweis Ihnen nicht erstattet wird, wenn:
- Sie Ihren Antrag zurücknehmen,
- nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde,
- Ihnen der Notreiseausweis versagt wird oder
- das Beförderungsunternehmen Ihnen trotz erteiltem Notreiseausweis die Mitnahme verweigert.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Übach-Palenberg
Weitere Informationen
Hinweise für Übach-Palenberg
Der Reisepass ist grundsätzlich zehn Jahre lang gültig, bei Personen unter 24 Jahren sechs Jahre. Ein Reisepass kann nicht verlängert werden.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) am 28.04.2021