Schmutzwassergebühren

    Schmutzwassergebühr

    Hinweise für Wuppertal

    Beschreibung

    Hinweise für Wuppertal

    Bitte beachten Sie die Hinweise zur EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)unter dem Reiter Downloads

    Für die Einleitung des Schmutzwassers in das öffentliche Kanalnetz (Schmutzwasserkanal) erhebt die Stadt Wuppertal die Abwasserbeseitigungsgebühr Schmutzwasser.

    Beginn und Ende der Gebührenpflicht

    Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Monats, der auf den Zeitpunkt der erstmaligen Benutzung folgt und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anschluss wegfällt.

    Nach erfolgter Umschreibung durch das Steueramt wird ein neues Kassenzeichen vergeben.

    Wer ist gebührenpflichtig ?

    Gebührenpflichtig sind die Eigentümer/innen der am öffentlichen Kanalnetz angeschlossenen Grundstücke. Eine Abrechnung mit Mietern und Pächtern ist satzungsmäßig nicht möglich.

    Eigentümer ist die Person, die als Eigentümer/in im Grundbuch eingetragen ist. Erfolgt ein Wechsel im Eigentum, so ist mit Beginn des auf den Wechsel folgenden Monats der/die Rechtsnachfolger/in gebührenpflichtig. Als Tag des Wechsels gilt der Tag der Eintragung im Grundbuch (Das Steueramt erhält hierüber Nachricht durch das Amtsgericht).

    Berechnungsgrundlage

    Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach dem Frischwasserverbrauch. Die Frischwassermenge orientiert sich an der jährlichen Übermittlung der Zählerwerte zum 31.12. über das Zählerstandsportal. Die Zugangsdaten sowie weitere Informationen werden ab Mitte Dezember 2023 über ein Anschreiben den Gebührenpflichtigen mitgeteilt. Sollte keine Meldung erfolgen, werden die Schmutzwassermengen anhand der Werte der Vorjahre geschätzt.

    Gebührenermäßigung aufgrund Wasserverlusten

    Die Abwassersatzung räumt für Wasserschwundmengen z.B. für Gartenbewässerung auf Antrag grundsätzlich die Möglichkeit einer Gebührenermäßigung ein. Voraussetzung ist, dass Schmutzwasser im Jahr nachweislich nicht in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet wird. Der Eigentümer ist verpflichtet, auf seine Kosten einen entsprechenden (Wasser-)Zwischenzähler anzubringen.

    Zur Erstanmeldung eines Zwischenzählers ist das Einbaudatum, die Zählernummer sowie der Anfangszählerstand an die Stadt zu übermitteln und mit einem Foto nachzuweisen.

    Nicht eingeleitete Wassermengen sind nach Anmeldung zum 31.12. abzulesen und über ein Formular zwischen dem 15.12. des Abrechnungsjahres und dem 15.01. des Folgejahres an die Stadt zu übermitteln. Hierbei ist der Zählerstand über ein Foto zu dokumentieren.

    Eine Meldung ist auch erforderlich, wenn während des Erhebungszeitraumes keine absetzbare Wassermenge entstanden ist (Leermeldung). Erfolgt in einem Jahr keine Meldung, ist eine erneute Anmeldung erforderlich.

    Der Eigentümer oder die Eigentümerin hat die Zählerstände mindestens einmal im Jahr abzulesen und zu protokollieren.

    Der Ein- und Ausbau bzw. Wechsel des Zwischenzählers ist der Stadt mit Nachweis (Foto) zu melden.

    Die Stadt behält sich eine jederzeitige Kontrolle der protokollierten Zählerstände bzw. des Zählers vor.

    Weitere Möglichkeiten von Gebührenermäßigungen, wenn diese entsprechend nachgewiesen werden können:
    Bäckereien, Wäschereien, Schwimmhallen, Autowaschstraßen usw. Auskünfte hierzu erteilt das Steueramt.

    Zwischenzähler-Einbau

    1. Zwischenzähler besorgen (z.B. im Baumarkt, im Sanitärgeschäft etc.),
    2. Zähler durch einen Installateur anbringen lassen oder ggf. selber einbauen,
    3. anschließend schriftliche Mitteilung an das Steueramt über das Einbaudatum, die Zählernummer und den Zählerstand sowie einem Foto zur Dokumentation des Einbauzählerstandes senden (steueramt@stadt.wuppertal.de)
    4. jährlich in der Zeit vom 15.12. bis zum 15.01. die nachweislich nicht eingeleitete Frischwassermenge über ein Formular an die Stadt übermitteln.

    Gebührensatz 2024

    3,02 EUR je m³ Schmutzwassermenge

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Grundbesitzabgaben 403.22

    Version

    Technisch geändert am 10.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Wuppertal

    Formulare

    Hinweise für Wuppertal

    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Wuppertal

    Satzung über die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wuppertal vom 16.12.2008 und die Satzung über die Erhebung von Anschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse in der Stadt Wuppertal vom 16.12.2008 in der aktuellen Fassung.

    Die Satzung kann oben unter dem Reiter Downloads eingesehen werden.

    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Wuppertal

    Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) hat mit Urteil vom 17.05.2022 in Bezug auf die Abwassergebührenkalkulation seine langjährige Rechtsprechung grundlegend geändert. Nach Auswertung der Urteilsgründe und der Stellungnahmen der Verbände wird die Verwaltung die Gebührensätze prüfen, neu kalkulieren und die in Rede stehenden und bisher angefochtenen Bescheide entsprechend anpassen.

    Die rechtskräftigen Bescheide werden aufgrund des Grundsatzes der Rechtssicherheit weiterhin Bestand haben und nicht geändert. Widersprüche gegen Bescheide, bei denen die vierwöchige Widerspruchsfrist abgelaufen ist, laufen somit ins Leere.

    Die Abwassergebührenbescheide müssen geltendem Recht entsprechen, deshalb werden in Wuppertal nach Urteilsverkündung keine Gebührenbescheide mehr versandt, bei denen zu erwarten ist, dass sich das neue Urteil des OVG auswirken könnte.

    Für das Jahr 2022 werden die Abwassergebührenbescheide, mit denen bisher für 2022 lediglich Vorauszahlungen erhoben worden sind, auch entsprechend überprüft und im Bedarfsfall angepasst.

    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 06.04.2022

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de