Fischerprüfung Abnahme Ausnahmegenehmigung Prüfungsort

    Eine Ausnahmegenehmigung beantragen, um den Ort der Fischerprüfung zu ändern

    Wenn Sie die Fischerprüfung aus zwingenden Gründen nicht bei der unteren Fischereibehörde in Ihrem Kreis oder kreisfreier Stadt ablegen können, gibt es die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung.

    Beschreibung

    Sie müssen die Fischerprüfung grundsätzlich bei der unteren Fischereibehörde ablegen, in deren Bezirk Sie wohnen.

    Wenn ein zwingender Grund vorliegt (zum Beispiel längere berufliche Abwesenheiten), können Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten und bei einer anderen unteren Fischereibehörde die Prüfung ablegen. Diese Ausnahmegenehmigung können Sie bei der unteren Fischereibehörde beantragen, in deren Bezirk Sie wohnen.

     

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Wesseling wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

     

     - Identitätsnachweis 

    (Personalausweis, Reisepass, o.Ä.) 

     

    formloser Antrag mit Angabe

    • der Begründung für den Prüfungsortwechsel,
    • des beabsichtigten Prüfungsortes und
    • des beabsichtigten Prüfungstermins.

     

     

     

    Formulare

     Je nach unterer Fischereibehörde unterschiedlich

    Voraussetzungen

    Es müssen wichtige Gründe für den Prüfungsortwechsel vorliegen (zum Beispiel längere berufliche Abwesenheit).

    Rechtsgrundlage(n)

    § 3 Absatz 3 Verordnung über die Fischerprüfung (Fischerprüfungsordnung)  

    Verfahrensablauf

    Informieren Sie sich über die Termine der Fischerprüfung.

    Beantragen Sie frühzeitig die Ausnahmegenehmigung. Sie erhalten zusammen mit der Ausnahmegenehmigung einen Gebührenbescheid.

     

    Bei der Anmeldung zur Prüfung müssen Sie die Ausnahmegenehmigung vorlegen.

    Fristen

    Je nach unterer Fischereibehörde unterschiedlich. Es wird empfohlen die Ausnahmegenehmigung frühzeitig zu beantragen.

    Bearbeitungsdauer

    Je nach unterer Fischereibehörde unterschiedlich.

    Kosten

    15 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021

    Version

    Technisch geändert am 21.10.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de