Wohngeld Rückforderung
Beschreibung
Hinweise für Dülmen
Wohngeld ist ein Zuschuss zur wirtschaftlichen Sicherung eines angemessenen und familiengerechten Wohnens.
Dabei wird unterschieden zwischen einem Mietzuschuss für gemieteten Wohnraum und einem Lastenzuschuss für Eigentum.
Leistungen nach dem Wohngeldgesetz sind antragsabhängig und werden grundsätzlich nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht.
Weitere Informationen zum Wohngeld erhalten Sie hier:
Hier finden Sie die Anträge für Wohngeld:- Antrag auf Wohngeld - Mietzuschuss
- Anlage zum Wohngeldantrag für Haushalte mit mehr als 5 Personen
- Vermieterbescheinigung
- Antrag auf Wohngeld - Lastenzuschuss (für Eigentum)
- Anlage zum Wohngeldantrag - Lastenzuschuss für Haushalte mit mehr als 5 Personen
- Hinweisblatt zum Wohngeldantrag
Rechtsgrundlagen
- Wohngeldgesetz (WoGG)
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Die Rückforderung erfolgt von Amtswegen. Die benötigten Unterlagen werden ggf. von der Wohngeldbehörde angefordert.
Voraussetzungen
Das Wohngeld wird unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert:
- Wenn Ihr Wohngeldbescheid aufgehoben worden ist, ist das bereits gezahlte Wohngeld zu erstatten.
- Soweit Wohngeld ohne Wohngeldbescheid erbracht worden ist, z.B. wenn der Wohngeldbescheid unwirksam geworden ist, ist das bereits gezahlte Wohngeld dann zu erstatten, wenn der Wohngeldempfänger nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat bzw. sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht schutzwürdig ist.
Auf Vertrauen kann sich der Wohngeldempfänger nicht berufen, soweit
- er die Rechtswidrigkeit kannte,
- er die Entscheidung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat oder
- die Entscheidung auf Angaben beruht, die der Wohngeldempfänger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Über die Rückforderung Ihres Wohngeldes entscheidet die Wohngeldbehörde. Vor der Rückforderung erfolgt eine Anhörung. Hierbei wird ihnen mitgeteilt, welche Entscheidung beabsichtigt ist. Es werden Ihnen auch die Gründe benannt. Über die Rückforderung erhalten Sie einen Bescheid.
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 28.10.2021
Stichwörter
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