Geburt - Anzeige, Vor-, Familienname, Abstammung des Kindes
Hinweise für Hürth
Beschreibung
Hinweise für Hürth
Hinweis: Unter Downloads & Links können Sie online einen Termin in der Standesabteilung buchen.
Die Geburt ist binnen einer Woche dem zuständigen Standesbeamten anzuzeigen. Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzuzählen. Ist ein Kind z.B. an einem Freitag geboren, so endet die Anzeigefrist mit Ablauf des nächsten Freitages. Fällt das Ende der Anzeigefrist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten Feiertag oder auf einen Samstag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der folgende Werktag.
Anzeigepflichtige Personen:
- der Vater des Kindes
- die Hebamme
- der Arzt
- jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist
- die Mutter
(sobald sie zu der Anzeige imstande ist) - die Geburtsklinik
Bescheinigung des Arztes oder der Hebamme:
Der Arzt oder die Hebamme, die bei der Geburt zugegen war, sollte eine Bescheinigung über die Geburt, mit Angaben über den Zeitpunkt der Geburt, über das Geschlecht, das Körpergewicht und die Körperlänge des Kindes sowie über Namen und Wohnung der Eltern ausstellen.
Vorname des Kindes:
Das Recht zur Erteilung der Vornamen hat der gesetzliche Vertreter des Kindes, unter Umständen die sorgeberechtigte Person, ohne gesetzlicher Vertreter zu sein. Da die gesetzliche Regelung kompliziert ist und die Möglichkeiten vielfältig sind, empfiehlt sich eine telefonische Rückfrage beim zuständigen Standesamt.
Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, dürfen nicht gewählt werden. Mehrere Vornamen können zu einem Vornamen verbunden werden. Die Verwendung einer gebräuchlichen Kurzform eines Vornamens als selbständiger Vorname ist zulässig. Für Jungen sind nur männliche, für Mädchen nur weibliche Vornamen zulässig. Lässt ein Vorname Zweifel am Geschlecht des Kindes aufkommen, so ist ein zweiter, die Zweifel ausschließender Vorname beizufügen.
Die Schreibweise richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Rechtschreibung - außer wenn trotz Belehrung eine andere Schreibweise verlangt wird.
Familienname des Kindes:
Die Namensführung richtet sich nach dem Recht des Staates, dem das Kind angehört. Gehört das Kind mehreren Staaten an, so ist das Recht anzuwenden, mit dem das Kind voraussichtlich am engsten verbunden sein wird. Ist das Kind auch Deutscher, so unterliegt es allein deutschem Recht.
Abstammung:
Die Bestimmungen, nach denen die Abstammung ermittelt werden kann, sind so umfangreich, dass an dieser Stelle eine Auflistung nicht vorgenommen wird. Es wird empfohlen, sich rechtzeitig beim Geburtsstandesamt zu erkundigen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- Auszug aus dem Heiratsregister
- Sterbeurkunde bei Tod des Ehemannes
- die Geburtsurkunde der Mutter des Kindes
(sofern die Eltern nicht verheiratet sind) - Erklärung der anerkannten Vaterschaft und die Geburtsurkunde des Vaters
(bei Anerkannter Vaterschaft) - Auszug aus dem Heiratsregister
(sofern der Vater oder die Mutter vor der Geburt verheiratet war)
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
Die Anzeige der Geburt Ihres Kindes muss binnen einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt erfolgen.
Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.
Ist Ihr Kind tot geboren, muss die Anzeige spätestens am dritten Werktag nach der Geburt erfolgen.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
Die Anzeige einer Geburt beim Standesamt ist gebührenfrei.
Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde werden Verwaltungsgebühren erhoben, die je nach Bundesland unterschiedlich sind.
Hinweise (Besonderheiten)
Nach Beurkundung der Geburt im Geburtenregister können Geburtsurkunden ausgestellt werden.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch BMI Referat VII1 am 22.06.2017
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