Anzeige einer Geburt Entgegennahme

    Geburt anzeigen

    Hinweise für Essen

    Beschreibung

    Hinweise für Essen

    Die Anmeldung Neugeborener 
    Zu den wichtigsten Fragen über die Anmeldung Neugeborener hat das Standesamt Essen Ihnen Antworten zusammengestellt. 


    Was ist allgemein zu beachten? 


    Die Anmeldung
    Nun ist es endlich soweit - das Baby ist da! Natürlich sollen zunächst einmal alle Verwandten und Freunde schnellstens von diesem 
    freudigen Ereignis erfahren, aber auch die amtliche Anmeldung des Neugeborenen sollte möglichst schnell nach der Geburt erfolgen.

    Wo muss Ihr Baby offiziell angemeldet werden?
    Ist das Kind in Essen geboren, liegt die Zuständigkeit für die Beurkundung beim Standesamt Essen (unabhängig vom Wohnort der Eltern).

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Geburten

    Adresse

    Hausanschrift

    Hollestr. 3

    45127 Essen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 201 88-33488

    Fax: +49 201 88-33481

    E-Mail: geburten@einwohneramt.essen.de

    Version

    Technisch geändert am 28.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Essen

    Wurde das Kind in der Geburtenstation eines Essener Krankenhauses geboren, wenden Sie sich bitte zunächst an die Verwaltung des Krankenhauses und lassen Sie sich dort eine Geburtsanzeige erstellen (in der Geburtsanzeige ist auch eine Erklärung zum gewünschten Vornamen des Kindes enthalten).
    Vom anzeigepflichtigem Krankenhaus wird die vollständige Geburtsanzeige an das Standesamt weitergeleitet.

    Ist das Kind zuhause geboren, erhalten Sie von der Hebamme eine entsprechende Geburtsbescheinigung mit allen Angaben zur Geburt des Kindes (auch in dieser Geburtsbescheinigung muss der Vorname des Kindes bereits genannt werden). Diese muss - neben der Unterschrift und Stempel der Hebamme - mit den Unterschriften der Sorgeberechtigten zur Namensführung des Kindes in der Regel durch einen Elternteil beim Standesamt vorgelegt werden.
    In diesem Fall legen Sie bitte gleichzeitig auch die Personalausweise/Reisepässe der Kindeseltern vor.

    Ist das Kind weder im Krankenhaus, noch zuhause geboren, oder sind bei der Geburt andere Besonderheiten eingetreten, kontaktieren Sie uns bitte im Vorfeld Ihrer Vorsprache.
    Weitere Informationen über vorzulegende Unterlagen erhalten Sie nach Beantwortung folgender Fragen:


    Die Eltern des Kindes sind miteinander verheiratet? 

    1. Die Eheschließung der Eltern war in Deutschland?

      Eheschließung der Eltern bis zum 31.12.2008:
      Einen Nachweis der Eheschließung und der Namensführung in der Ehe (diese Nachweise sind in der Regel im Stammbuch enthalten)

      Eheschließung der Eltern ab dem 01.01.2009:
      Einen beglaubigten Eheregisterausdruck mit Hinweisteil zu den Geburtsdaten der Eltern oder eine Eheurkunde mit Angabe der Geburtenregisterdaten der Eltern oder eine Eheurkunde in Kombination mit beiden Geburtsurkunden der Eltern

    2. Die Eheschließung der Eltern war im Ausland
      Die Heiratsurkunde im Original mit Übersetzung in Kombination mit den Geburtsurkunden der Eltern (im Original mit Übersetzung)
      Achtung!!!
      Haben die Eltern ihre ausländische Eheschließung in Deutschland nachträglich in ein Familienbuch/Eheregister eintragen lassen, ist die Vorlage der entsprechenden deutschen Urkunde notwendig.

      Religiöse Eheschließung der Eltern:
      Ist vor Registrierung der Eheschließung und Ausstellung der Heiratsurkunde durch eine staatliche Stelle ein Ehevertrag nach islamischem Recht erfolgt, wird auch dieser Vertrag im Original mit deutscher Übersetzung benötigt. Zusätzlich legen Sie bitte die gültigen Pässe oder Personalausweise der Eltern vor.

    Haben die Eltern - getrennt von der Eheschließung - eine Erklärung zum gemeinsamen Ehenamen nach deutschem Recht abgegeben, wird eine standesamtliche Bescheinigung hierüber benötigt.

    Die Familiennamensführung des Kindes kann die Vorlage weiterer Bescheinigungen notwendig machen. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang unsere "Hinweise zur Namensführung Neugeborener" oder kontaktieren Sie uns, falls in Ihrem Fall sonstige Besonderheiten bei der Geburtsanmeldung vorliegen. 


    Die Eltern des Kindes sind nicht miteinander verheiratet? 

    Bei Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, ist der Familienstand der Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes für die vorzulegenden Unterlagen entscheidend.

    Der Personalausweis bzw. Reisepass/Nationalpass der Kindesmutter ist in jedem Fall vorzulegen.

    Die Kindesmutter ist ledig - sie war noch nie verheiratet? 

    Es wird die Original-Geburtsurkunde der Kindesmutter benötigt. Bei ausländischen Urkunden ist grundsätzlich eine Übersetzung durch einen vereidigten Dolmetscher vorzulegen, falls das Original nicht in internationaler Form vorliegt.

    Die Kindesmutter war verheiratet?

    1. Die Eheschließung der Kindesmutter war in Deutschland?

      • Die Eheschließung erfolgte vor dem 31.12.2008?
        Die Eheschließung und Namensführung in der Ehe können durch die Heiratsurkunde oder die Eheurkunde belegt werden. Selbstverständlich können Sie auch aktuell einen beglaubigten Eheregisterausdruck mit Hinweisteil bei Ihrem Eheschließungsstandesamt beantragen.
      • Die Eheschließung erfolgte nach dem 01.01.2009?
        Benötigt werden ein beglaubigter Eheregisterausdruck mit Hinweisteil zu den Geburtsdaten der Eheleute oder eine Eheurkunde mit Angabe der Geburtsregisterdaten der Eheleute oder eine Eheurkunde in Kombination mit der Geburtsurkunde der Kindesmutter.

    2. Die Eheschließung der Kindesmutter war im Ausland?

      Je nach Land, in dem die Eheschließung stattfand, ist der Ehevertrag/die Eintragung im Eheregister des Landes/die Heiratsurkunde im Original vorzulegen. Zusätzlich benötigen wir die Geburtsurkunde der Kindesmutter. Bei ausländischen Urkunden legen Sie bitte stets die Originalausfertigung mit Übersetzung durch einen vereidigten Dolmetscher vor, falls das Original nicht in internationaler Form vorliegt.
      Hat die Kindesmutter ihre ausländische Eheschließung nachträglich in ein deutsches Familienbuch/Eheregister eintragen lassen, ist die Vorlage der entsprechenden deutschen Urkunde notwendig.

    Die Auflösung der Ehe der Kindesmutter ist in jedem Fall zusätzlich zur Eheschließung nachzuweisen (rechtskräftiges Scheidungsurteil, Sterbeurkunde des Mannes oder Ähnliches)


    Die Kindesmutter ist aktuell verheiratet (nicht mit dem Kindesvater)

    Grundsätzlich gilt der Ehemann der Kindesmutter kraft Gesetzes als Vater des Kindes. Für den Sonderfall, dass im Zeitpunkt der Geburt des Kindes bereits ein Scheidungsverfahren der Mutter beim Amtsgericht eingereicht wurde und der leibliche Vater die Vaterschaft anerkannt hat oder dieses noch tun möchte, lassen Sie sich bitte die gerichtliche Vorlage des Scheidungsantrags vom Amtsgericht bestätigen (Anhängigkeitsbescheinigung).


    Falls die Vaterschaft durch den leiblichen Vater bereits im Vorfeld der Geburt anerkannt wurde, werden zusätzliche Urkunden benötigt:
    - Personalausweis oder Reisepass des Kindesvaters
    - Abschrift der Erklärung zur Vaterschaft
    - Falls erfolgt: Abschrift der Sorgerechtserklärung
    - Seinen Familienstand und seine Namensführung weist der Kindesvater mit den gleichen Urkunden wie die Kindesmutter nach (siehe oben)
    - Die Anerkennung zu einem Kind einer (noch) verheiraten Frau erfordert weitere Zustimmungen. Beachten Sie in diesem Zusammenhang unsere Hinweise unter dem Punkt: Vaterschafts- und Mutterschaftsanerkennungen und das dortige PDF-Dokument.


    Vaterschaftsanerkennungen können bei jedem Standesamt, Jugendamt oder Notar in ganz Deutschland durchgeführt werden, unabhängig vom Wohnort der Eltern oder Geburtsort des Kindes.
    Beim Standesamt Essen sind derartige Sonderbeurkundungen grundsätzlich nur gegen Terminvergabe möglich. 
    Die Familiennamensführung des Kindes kann die Vorlage weiterer Bescheinigungen notwendig machen. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang unsere "Hinweise zur Namensführung Neugeborener". 
    Sollten bei Ihnen im Einzelfall besondere Voraussetzungen bezüglich Ihres Personenstandes oder Namens vorliegen (zum Beispiel: Namensänderungen, abweichende Namen zwischen Urkunden und Ausweisen oder Ähnliches), kontaktieren Sie uns bitte im Vorfeld, um gegebenenfalls weitere notwendige Nachweise zu klären.

    Formulare

    Hinweise für Essen

    Voraussetzungen

    Hinweise für Essen

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Essen

    • §§ 18 fortfolgende PStG (Personenstandsgesetz)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Essen

    Bei Geburt des Kindes in einer Essener Klinik ist die Vorsprache in der Krankenhausverwaltung zur Erstellung der Geburtsanzeige notwendig.

    Ist das Kind zuhause geboren wird von der Hebamme oder dem Arzt eine entsprechende Geburtsbescheinigung ausgestellt.

    Neben der Geburtsanzeige benötigt das Standesamt von den Kindeseltern in der Regel weitere Urkunden und Erklärungen. Ob in Ihrem persönlichen Fall eine Einreichung der Unterlagen bei einer terminierten Vorsprache erfolgen muss, erfragen Sie bitte im Vorfeld unter den genannten Kontaktdaten.

    Da eine sofortige Beurkundung der Geburt nicht erfolgt, können die Kindeseltern wählen, ob die gewünschten Urkunden und Bescheinigungen - nach Bearbeitung durch das Standesamt - auf dem Postwege zugesandt werden sollen, oder ob die Kindeseltern telefonisch, per E-Mail oder per SMS benachrichtigt  werden möchten, um die fertiggestellten Urkunden persönlich abzuholen.

    Fristen

    Hinweise für Essen

    Die Geburt eines Kindes muss von dem durch das Gesetz Verpflichteten innerhalb einer Woche beim Standesamt angemeldet werden.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Essen

    Zur Bearbeitungsdauer können keine Angaben gemacht werden.

    Kosten

    Die Anzeige einer Geburt beim Standesamt ist gebührenfrei.

    Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde werden Verwaltungsgebühren erhoben, die je nach Bundesland unterschiedlich sind.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Essen

    In Essen können Sie in folgenden Krankenhäusern entbinden:

    Elisabeth-Krankenhaus
    Klara-Kopp-Weg 1
    Tel.: 0201 897-0

    Universitätsklinikum
    Hufelandstr. 55
    Tel.: 0201 723-0

    Sonstige Einrichtungen:
    Geburtshaus
    Wolfsbankring 42
    Tel.: 0201 8696452

    Bitte beachten Sie, dass die telefonische Erreichbarkeit des Standesamtes durch den Publikumsverkehr zeitweise eingeschränkt ist. Nutzen Sie in diesen Fällen auch die angegebene E-Mail-Adresse, um mit den Mitarbeiterinnen Kontakt aufzunehmen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch BMI Referat VII1 am 22.06.2017

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Essen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de