Verfahrenskostenstundung im Insolvenzverfahren
Beschreibung
Bei der Durchführung eines Insolvenzverfahrens fallen Verfahrenskosten an, die erheblich sein können (lesen Sie dazu Kosten des Insolvenzverfahrens). Nur wenn diese Kosten gedeckt sind, kann ein Insolvenzverfahren mit der Möglichkeit, Restschuldbefreiung zu erlangen, eröffnet werden. Verfügen Sie über kein ausreichendes Vermögen oder erhalten Sie von Dritten keinen Verfahrenskostenvorschuss, können Sie die Stundung der Verfahrenskosten beantragen. Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner ist grundsätzlich verpflichtet ist, einen Verfahrenskostenvorschuss zu zahlen; nur wenn auch Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner nicht leistungsfähig ist, kommt eine Stundung der Verfahrenskosten in Betracht.
Die Stundung bewirkt, dass Sie - in der Regel bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung - keine Zahlungen zu leisten haben. Die gestundeten Verfahrenskosten sind während des Insolvenzverfahrens und bis zum Ende der Abtretungserklärung vorrangig aus der Insolvenzmasse zu begleichen. Sind die Verfahrenskosten nach der Erteilung der Restschuldbefreiung noch nicht oder nicht vollständig an die Staatskasse zurückgezahlt, kann für höchstens 48 Monate Ratenzahlung bewilligt werden. Voraussetzung dafür ist, dass Sie nicht in der Lage sind, die noch offenen Verfahrenskosten auf einmal zu bestreiten.
Das Gericht kann seine Entscheidung über die Bewilligung der Stundung ändern, wenn sich Ihre für die Entscheidung maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Eine solche Änderung ist dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Kommen Sie dieser Verpflichtung trotz einer Aufforderung des Gerichts nicht nach, kann die Stundung aufgehoben werden.
Das Gericht bewilligt sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen die Stundung für jeden Verfahrensabschnitt gesondert. Verfahrensabschnitte sind insbesondere das Eröffnungsverfahren, das eigentliche Insolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren.
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Ansprechpartner
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erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Zulässiger Antrag auf Restschuldbefreiung
- Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten mit beigefügter Erklärung, dass kein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorliegt. Ein solcher Grund ist gegeben, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden sind.
- Dem Stundungsantrag ist eine Aufstellung über das Vermögen, insbesondere über die Höhe der laufenden Einnahmen, über die laufenden Verbindlichkeiten mitsamt der entsprechenden Belege beizufügen. Auch für diese Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse stellen die Insolvenzgerichte Vordrucke zur Verfügung.
Formulare
Antrag auf Verfahrenskostenstundung
https://www.justiz.nrw/BS/formulare/insolvenz/verfahrenskostenstundung/index.php
Voraussetzungen
- Stundung der Verfahrenskosten kann nur natürlichen Personen gewährt werden (nicht möglich für juristische Personen, beispielsweise eine GmbH)
- Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten
- Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Zulässiger Antrag auf Restschuldbefreiung, d.h. die Fristen des § 287a BGB sind einzuhalten und keine Versagungsgründe liegen vor (Lesen Sie hierzu auch Restschuldbefreiung).
- Es muss eine Befreiung von den Verbindlichkeiten in dem Insolvenzverfahren erreicht werden können.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Haben Sie einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, prüft das Insolvenzgericht, ob die Verfahrenskosten gedeckt sind.
- Falls keine Kostendeckung vorliegt, fordert das Insolvenzgericht bei Ihnen einen Gerichtskostenvorschuss an.
- Verfügen Sie über kein ausreichendes Vermögen, um diesen Vorschuss zu bezahlen, können Sie einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stellen.
- Zur Verfahrensbeschleunigung bietet es sich an, den Stundungsantrag bereits zeitgleich mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.04.2021