Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen Erteilung Ausrüstung von Fahrzeugen mit blauem Rundumlicht und Einsatzhorn

    Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für Fahrzeuge mit blauem Rundumlicht und Einsatzhorn beantragen

    Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO werden für Kraftfahrzeuge und ihre Kombinationen benötigt, die mit blauem Rundumlicht und Einsatzhorn ausgerüstet sind.

    Beschreibung

    Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die mit blauen Rundumlicht und Einsatzhorn ausgerüstet sind, benötigen für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO.

    Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) voll ausgeschöpft sind.

    Sie dürfen nur in dem Umfang genehmigt werden, der für den beabsichtigten Zweck unumgänglich notwendig ist (strenger Maßstab); aus wirtschaftlichen Gründen alleine darf keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

    Die Ausnahmegenehmigungen können grundsätzlich mit einer Geltungsdauer von bis zu 12 Jahren erteilt werden, eine Befristung ist dabei möglich.

    Die Ausnahmegenehmigungen sind vom Fahrzeugführer durch eine Urkunde nachzuweisen, bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

    Online-Dienste

    alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen

    Ansprechpartner

    Für Nordrhein-Westfalen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Angabe der Halterdaten
    • Bei Neubeantragung ein Gutachten (nicht älter als 18 Monate) zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeug-klasse anerkannten Technischen Dienstes
      • Zur Verlängerung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: Kopie der alten §70 STVZO Ausnahmegenehmigung, ggf. muss ein Gutachten nachgereicht werden
      • Zur Ergänzung oder Änderung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: Ergänzungsgutachten nicht älter als 18 Monate (Sollen in Fahrzeugkombinationen wie Zügen oder Sattelkraftfahrzeugen andere als in der Ausnahmegenehmigung unter Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer aufgeführte Zugfahrzeuge oder Anhänger verwendet werden, ist eine Ergänzung der Ausnahmegenehmigung erforderlich)
      • Zur Umschreibung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: Bestehende Ausnahmegenehmigung mit dem dazugehörigen Gutachten und die Zulassungsbescheinigungen
    • Zulassungsbescheinigung bzw. Betriebserlaubnis der Fahrzeugkombination
    • Ggf. alte Ausnahmegenehmigung
    • Ggf. Versicherungsbescheinigung
    • Bevollmächtigung, sofern der Antrag für einen Dritten gestellt wird

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) voll ausgeschöpft sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie können die Ausnahmegenehmigung schriftlich oder online beantragen.

    Bevor Sie eine Ausnahmegenehmigung für ein Fahrzeug beantragen können, benötigen Sie ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse anerkannten Technischen Dienstes

    Aus dem Gutachten müssen die erforderlichen Ausnahmen von der StVZO, die Eignung des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination und die im Interesse der Verkehrssicherheit für erforderlich gehaltenen Auflagen und Bedingungen hervorgehen. Der oder die Sachverständige hat die Ausnahmen konkret zu beschreiben und ihre Notwendigkeit zu begründen.

    Anschließend können Sie die Ausnahmegenehmigung beantragen. 

    Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und erteilt Ihnen bei positiver Prüfung die Ausnahmegenehmigung.

    Kosten

    Kostenhöhe (variabel): Gebühr von 10,20 bis zu 511,00 Euro. Die Gebührenbescheide richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Dort wird für jede Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVZO pro Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Halter eine Rahmengebühr von 10,20 € bis 511,00 € festgelegt; liegen bei Antragstellung mehrere baugleiche Fahrzeuge vor, kann eine verminderte Gebühr festgesetzt werden. Die genaue Höhe der Gebühr ist im Einzelfall vom Bearbeitungsaufwand und wirtschaftlichem Vorteil für den An-tragsteller abhängig; die Festsetzung liegt im Ermessen der Behör-de. Die Gebührenhöhe richtet sich u.a. auch nach der Geltungsdauer. Bei der Antragstellung ist deshalb Ihre Angabe zur gewünschten Geltungsdauer erforderlich.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach Ihrem Wohnort bzw. dem Sitz Ihres Unternehmens. 

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 31.01.2023

    Version

    Technisch geändert am 31.01.2023

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de