Grundbuch-Eintragung Erbbaurecht Berichtigung

    Eintragung des Erbbauberechtigten berichtigen lassen

    Dies ist eine Leistung der Justiz.

    Sie können die Berichtigung des Erbbaugrundbuchs beantragen, wenn eine Grundbuchunrichtigkeit vorliegt.

    Beschreibung

    Hinweise für Welver

    1. Bauplanungsrecht (Bauleitplanung)Die städtebauliche Planung der Gemeinde stützt sich im wesentlichen auf die "Bauleitplanung". Gegenstand der Bauleitplanung ist die bauliche oder sonstige Nutzung des Bodens durch Darstellungen und Festsetzungen in den entsprechenden zeichnerischen Bauleitplänen und den ergänzenden textlichen Festsetzungen. Hierbei geht es um die Vorbereitung und Lenkung der gemeindlichen Entwicklung.Die Bauleitplanung ist zweistufig aufgebaut und besteht ausa) dem Flächennutzungsplan undb) den einzelnen Bebauungsplänen 1.1. Der FlächennutzungsplanDer Flächennutzungsplan (§ 5 Baugesetzbuch) ist der übergeordnete Bauleitplan für das gesamte Gemeindegebiet. Er wird auch als "vorbereitender Bauleitplan" bezeichnet.Im Flächennutzungsplan trifft die Gemeinde erste grundlegende Aussagen über ihre Vorstellungen und planerischen Absichten für die Nutzung des gesamten Gemeindegebietes. Damit dient der Plan in seiner flächenhaften Ausweisung der Vorbereitung einer künftigen baulichen oder sonstigen Nutzung. Aus dieser Eigenschaft ergibt sich, dass Aussagen im Flächennutzungsplan vor allem die Gemeinde selbst und nicht grundsätzlich schon den Bürger rechtlich binden. So gibt z.B. die Darstellung einer bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche als Baufläche im Flächennutzungsplan dem betreffenden Eigentümer noch kein Baurecht.Die Aussagen im Flächennutzungsplan werden "Darstellungen" genannt. Was im Einzelnen dargestellt wird, hängt von den Zielvorstellungen der Gemeinde ab. Die getroffenen Darstellungen sind grundsätzlich nicht parzellenscharf. Im Rahmen der zweistufigen Bauleitplanung werden rechtsverbindliche Festsetzungen erst in einem aus dem Flächennutzungsplan zu entwickelnden Bebauungsplan getroffen.Das Baugesetzbuch (BauGB) stellt einen Katalog von Darstellungsmöglichkeiten bereit. Die wichtigsten Darstellungsmöglichkeiten sind: - Bauflächen und Baugebiete (hierbei näher spezifiziert nach den Nutzungsarten Gewerbe, Wohnen usw.)- Flächen für den Gemeinbedarf wie Schulen, Kindergärten, Spiel- und Sportanlagen- Flächen für den überörtlichen Verkehr sowie die örtlichen Hauptverkehrsstraßen- Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserentsorgung, für Ablagerungen sowie die Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen- Grünflächen wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe- Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder Vorkehrungen im Rahmen des Umweltschutzes- Wasserflächen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen- Flächen für die Landwirtschaft und Wald- Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und LandschaftNeben den Darstellungen werden entsprechende Kennzeichnungen und andere verbindliche Planungen im Flächennutzungsplan mit aufgenommen. Dies sind z.B. Fernstraßen, Bahnanlagen, Überschwemmungsgebiete, Altlasten usw.Die Begründung (früher Erläuterungsbericht) erklärt und begründet die Darstellungen im Flächennutzungsplan im einzelnen. Der Flächennutzungsplan mit seiner Begründung kann von jedermann bei der Gemeinde eingesehen werden.Ein Anspruch auf Aufstellung oder Änderung des Flächennutzungsplanes besteht für den Bürger nicht. 1.2. Der BebauungsplanWährend der Flächennutzungsplan lediglich allgemein die Entwicklung des gesamten Gemeindegebietes darstellt, beinhaltet der Bebauungsplan (§ 8 BauGB) eine konkrete präzise Aussagekraft über die Nutzung sowie die Art und Weise der Bebaubarkeit von bestimmten Grundstücken. Der Bebauungsplan wird im Unterschied zum Flächennutzungsplan - als Satzung beschlossen, d.h. als Ortsrecht und ist damit ein für alle "verbindlicher Bauleitplan".Bebauungspläne werden nie für das gesamte Gemeindegebiet aufgestellt, sondern immer nur für Teilbereiche, in denen in absehbarer Zeit städtebauliche Veränderungen erwünscht bzw. die städtebauliche Entwicklung geordnet werden sollen. Als Plan für das gesamte Gemeindegebiet enthält der Flächennutzungsplan das "übergeordnete Konzep" der Entwicklung. Folgerichtig verlangt das Baugesetzbuch, dass die kleinteiligeren Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden müssen. Der Bebauungsplan konkretisiert somit die Darstellungen des Flächennutzungsplanes. Er setzt für seinen räumlich begrenzten Bereich fest, wo und was gebaut werden darf. Die Aussagen des Bebauungsplanes sind "Festsetzungen". Bauvorhaben, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprechen, sind grundsätzlich nicht zulässig. Im Einzelfall können jedoch unter gesetzlich genau festgelegten Voraussetzungen "Befreiungen" von den Festsetzungen zugelassen werden.Zu den Festsetzungemöglichkeiten (§ 9 BauGB) gehören: - Art und Maß der baulichen Nutzung - Die Bauweise, die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen - Die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke - Flächen für Stellplätze und Garagen - Flächen für Gemeinbedarfs- und Infrastruktureinrichtungen - Flächen für Grün- und Freiflächen sowie zum Umweltschutz usw. Für den Bürger ist wichtig, dass er aus den Bebauungsplänen Bauansprüche auf der Grundlage der getroffenen Festsetzungen herleiten kann. Ein Anspruch auf Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes besteht jedoch nicht. 2. BauordnungsrechtGegenstand des Bauordnungsrechts sind Vorschriften über die Errichtung, Änderung und den Abbruch von baulichen Anlagen, insbesondere von Gebäuden.Das materielle Bauordnungsrecht dient der vorbeugenden Abwehr von Gefahren. Es soll sicherstellen, dass durch die Errichtung und Nutzung baulicher Anlagen keine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Bewohner des Hauses und der näheren Umgebung eintritt. Dazu trifft es beispielsweise Regelungen zum: - Brandschutz - Wärmeschutz - Grenzabstand - Standsicherheit - Beschaffenheit von Baumaterialien - Äußere Gestaltung Das so genannte formelle Bauordnungsrecht regelt das Verfahren zur Erteilung von Baugenehmigungen (Voraussetzungen, Zuständigkeiten). 2.1. Die BaugenehmigungDie Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Im § 65 der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NW) ist geregelt, für welche baulichen Anlagen keine Baugenehmigung erforderlich ist.Die Baugenehmigung ist schriftlich beim Kreis Soest zu beantragen. Die Formulare für den Bauantrag erhalten Sie bei der Bauaufsichtsbehörde oder bei der Gemeindeverwaltung. Alle Bauvorlagen müssen von einer/m bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser/in und vom Bauherren unterschrieben werden. Der Bauantrag ist mit allen Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung direkt beim Kreis Soest einzureichen. Zusätzlich zu den Bauvorlagen ist evtl. ein Entwässerungsantrag bei der Gemeinde zu stellen.Kosten: Die Bearbeitung eines Bauantrages ist gebührenpflichtig, wobei sich die Verwaltungsgebühr nach der Größe des Bauvorhabens "umbauter Raum" bemisst. So beträgt beispielsweise die Baugenehmigungsgebühr für ein Einfamilienhaus mit 1.000 cbm umbauten Raum ca. 600 €.Weitere Informationen, z.B. welche Unterlagen einem Bauantrag beizufügen sind, erhalten Sie im Internet unter www.kreis-soest.de, bei der Abteilung Bauen und Wohnen des Kreises Soest und bei der Abteilung Gemeindeentwicklung der Gemeindeverwaltung. 2.2 GenehmigungsfreistellungsverfahrenDie Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes bedarf keiner Baugenehmigung, wenn folgende drei Bedingungen erfüllt sind (§ 67 BauO NW): 1. Das Vorhaben widerspricht nicht den Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplanes oder den örtlichen Bauvorschriften (z.B. Gestaltungssatzung). 2. Die Erschließung, also Straßenanbindung sowie Ver- und Entsorgung des Baugrundstückes, ist gesichert. 3. Die Gemeinde erklärt nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen bei ihr, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Die Genehmigungsfreiheit umfasst auch Carports, Garagen sowie Nebengebäude und ?anlagen.Bei den von der Genehmigungspflicht freigestellten Bauvorhaben sind die gleichen Bauvorlagen bei der Gemeinde vorzulegen, wie bei einem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben, jedoch nur in einfacher Ausfertigung, wobei eine Rücksendung an den Antragsteller nicht erfolgt.Zusätzlich zu den Bauvorlagen ist evtl. ein Entwässerungsantrag bei der Gemeinde zu stellen.Sollte sich die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen äußern, kann mit dem Bauvorhaben begonnen werden. Diese Frist verkürzt sich, wenn die Gemeinde - auf Antrag - schriftlich mitteilt, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Der Baubeginn und die Fertigstellung des Bauvorhabens sind dem Kreis Soest mitzuteilen.Kosten: Für die Ausstellung einer Genehmigungsfreistellungsbescheinigung werden Verwaltungsgebühren in Höhe von 50 € erhoben. 2.3 Bauvoranfrage:Vor Einreichung eines Bauantrages kann zu Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid beim Kreis Soest beantragt werden. Mit einem Antrag auf Vorbescheid, einer sogenannten Bauvoranfrage, kann man sich eine rechtsverbindliche Auskunft darüber einholen, ob ein Grundstück wirklich nach den eigenen Vorstellungen bebaut werden kann. Ein positiver Vorbescheid gibt dem Bauherren Rechtssicherheit für die konkrete Planung des Bauvorhabens.Eine Bauvoranfrage ist immer dann zu empfehlen, wenn das Baugrundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt oder wenn es von der Umgebungsbebauung stark abweicht.Kosten: Die Bearbeitung eines Antrages auf Vorbescheid ist gebührenpflichtig. Die Verwaltungsgebühren für einen formellen Vorbescheid liegen je nach Größe und Verwaltungsaufwand zwischen 50 € und 100 € bei Wohngebäuden.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    07 Bauverwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Markt 4

    59514 Welver

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0 23 84 / 51 - 0

    Fax: 0 23 84 / 51 - 230

    E-Mail: rathaus@welver.de

    Version

    Technisch geändert am 19.08.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Welver

    • schriftlicher Eintragungsantrag ggfs. in öffentlich beurkundeter oder öffentlich beglaubigter Form, wenn der Antrag zugleich die Zustimmung des wahren Erbbauberechtigten enthält (siehe dazu unten)
    • öffentlich beglaubigte Eintragungsbewilligung der bzw. des zu Unrecht als Erbbauberechtigte(r) Eingetragenen (sogenannter Buchberechtigter) oder
      Nachweis der Unrichtigkeit durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde
    • öffentlich beurkundete oder öffentlich beglaubigte Zustimmung der einzutragenden wahren Erbbauberechtigten bzw. des einzutragenden wahren Erbbauberechtigten oder
      Nachweis der Unrichtigkeit durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde oder
      Antrag eines Vollstreckungsgläubigers, der Inhaber eines gegen den wahren Berechtigten vollstreckbaren Titels ist nebst Vorlage des entsprechenden Titels und Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit durch öffentliche Urkunde

    Formulare

    Hinweise für Welver

    Voraussetzungen

    Für die Berichtigung des Erbbaugrundbuchs muss ein Antrag auf Berichtigung durch Sie oder die beurkundende Notarin oder den beurkundenden Notar gestellt werden. Die Berichtigung der Eintragung des Erbbauberechtigten erfolgt, wenn sämtliche erforderlichen Unterlagen formgerecht eingereicht worden sind und keine Eintragungshindernisse bestehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Welver

    Baugesetzbuch (BauGB) Baunutzungsverordnung (BauNVO) Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung ? PlanZ)Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ? Landesbauordnung (BauO NW)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Welver

    Sie müssen die Eintragung beim Grundbuchamt beantragen. Sind für die Eintragung der Berichtigung etwaige Eintragungsunterlagen durch die Notarin oder den Notar zu beglaubigen bzw. zu beurkunden, wird diese bzw. dieser in aller Regel die Berichtigung beim Grundbuchamt beantragen.

    • Die zur Eintragung erforderlichen Unterlagen werden durch die zuständige Rechtspflegerin oder den zuständigen Rechtspfleger beim Grundbuchamt geprüft.
    • Sollten Unterlagen nicht vollständig oder formgerecht vorliegen, wird die zuständige Rechtspflegerin oder der zuständige Rechtspfleger die Notarin, den Notar oder Sie schriftlich hierüber informieren und zur Vorlage der noch fehlenden Unterlagen oder der formgerechten (öffentlich beglaubigte oder beurkundete Form) Unterlagen auffordern.
    • Liegen alle erforderlichen Unterlagen vor, wird die zuständige Rechtspflegerin oder der zuständige Rechtspfleger die Berichtigung der Grundbucheintragung vornehmen.
    • Die erfolgte Eintragung wird der den Antrag einreichenden Notarin bzw. dem einreichenden Notar und Ihnen mit der Eintragungsmitteilung bekannt gemacht.
    • Sie erhalten grundsätzlich vom Grundbuchamt eine Rechnung. Von der Erhebung der Gebühr wird allerdings in dem im Modul „Kosten“ näher dargestellten Fall des Antrages auf Berichtigung durch den oder die Erben verzichtet.

    Fristen

    Hinweise für Welver

    Bearbeitungsdauer

    individuell, abhängig von der Belastungssituation des zuständigen Grundbuchamtes sowie dem Zeitpunkt, wann alle erforderlichen Unterlagen formgerecht dem Grundbuchamt vorliegen

    Kosten

    Hinweise für Welver

    (Stand November 2020)

    mind. EUR 15 – max. EUR 26.585 (bei einem Höchstgeschäftswert von EUR 60.000.000):
    Für die berichtigende Eintragung einer Erbbauberechtigten oder eines Erbbauberechtigten wird seitens des Grundbuchamtes grundsätzlich eine volle Gebühr erhoben. Die konkrete Gebührenhöhe richtet sich nach dem Geschäftswert (Wert des Erbbaurechts).

    Die Gebühr für die Eintragung wird jedoch nicht erhoben, wenn der Erbe oder die Erben des eingetragenen Erbbauberechtigten den Eintragungsantrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall beim Grundbuchamt einreicht bzw. einreichen.

    Neben den Kosten für die Tätigkeit des Grundbuchamtes können ggfs. auch Kosten für die Tätigkeit des Notars nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) anfallen. Die Höhe der Notarkosten erfragen Sie bitte bei der in Ihrem Fall tätigen Notarin bzw. dem in Ihrem Fall tätigen Notar. Informationen und Beispiele zu Notarkosten finden Sie im Übrigen auch auf den Internetseiten der Bundesnotarkammer (Link siehe weiterführende Informationen).

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Welver

    Weitere Informationen

    Hinweise für Welver

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern am 23.11.2020

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de