Grundbuch-Eintragung Erbbaurecht Berichtigung

    Eintragung des Erbbauberechtigten berichtigen lassen

    Dies ist eine Leistung der Justiz.

    Sie können die Berichtigung des Erbbaugrundbuchs beantragen, wenn eine Grundbuchunrichtigkeit vorliegt.

    Beschreibung

    Sie können die Berichtigung des Erbbaugrundbuchs beantragen, wenn eine Grundbuchunrichtigkeit vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn sich die Person des Erbbauberechtigten geändert hat und sich der wahre Erbbauberechtigte noch nicht aus dem Erbbaugrundbuch ergibt, wie z. B. bei einem Erbfall. Hiervon sind nicht die Fälle erfasst, bei denen sich lediglich eine Namensänderung ergeben hat (z. B. durch Heirat).

    Mit dem Antrag sind weitere Unterlagen beim zuständigen Grundbuchamt einzureichen. Sieht das Grundbuchamt die Grundbuchunrichtigkeit als nachgewiesen an, wird die Grundbucheintragung entsprechend berichtigt.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

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    erforderliche Unterlagen

    • schriftlicher Eintragungsantrag ggfs. in öffentlich beurkundeter oder öffentlich beglaubigter Form, wenn der Antrag zugleich die Zustimmung des wahren Erbbauberechtigten enthält (siehe dazu unten)
    • öffentlich beglaubigte Eintragungsbewilligung der bzw. des zu Unrecht als Erbbauberechtigte(r) Eingetragenen (sogenannter Buchberechtigter) oder
      Nachweis der Unrichtigkeit durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde
    • öffentlich beurkundete oder öffentlich beglaubigte Zustimmung der einzutragenden wahren Erbbauberechtigten bzw. des einzutragenden wahren Erbbauberechtigten oder
      Nachweis der Unrichtigkeit durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde oder
      Antrag eines Vollstreckungsgläubigers, der Inhaber eines gegen den wahren Berechtigten vollstreckbaren Titels ist nebst Vorlage des entsprechenden Titels und Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit durch öffentliche Urkunde

    Voraussetzungen

    Für die Berichtigung des Erbbaugrundbuchs muss ein Antrag auf Berichtigung durch Sie oder die beurkundende Notarin oder den beurkundenden Notar gestellt werden. Die Berichtigung der Eintragung des Erbbauberechtigten erfolgt, wenn sämtliche erforderlichen Unterlagen formgerecht eingereicht worden sind und keine Eintragungshindernisse bestehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Eintragung beim Grundbuchamt beantragen. Sind für die Eintragung der Berichtigung etwaige Eintragungsunterlagen durch die Notarin oder den Notar zu beglaubigen bzw. zu beurkunden, wird diese bzw. dieser in aller Regel die Berichtigung beim Grundbuchamt beantragen.

    • Die zur Eintragung erforderlichen Unterlagen werden durch die zuständige Rechtspflegerin oder den zuständigen Rechtspfleger beim Grundbuchamt geprüft.
    • Sollten Unterlagen nicht vollständig oder formgerecht vorliegen, wird die zuständige Rechtspflegerin oder der zuständige Rechtspfleger die Notarin, den Notar oder Sie schriftlich hierüber informieren und zur Vorlage der noch fehlenden Unterlagen oder der formgerechten (öffentlich beglaubigte oder beurkundete Form) Unterlagen auffordern.
    • Liegen alle erforderlichen Unterlagen vor, wird die zuständige Rechtspflegerin oder der zuständige Rechtspfleger die Berichtigung der Grundbucheintragung vornehmen.
    • Die erfolgte Eintragung wird der den Antrag einreichenden Notarin bzw. dem einreichenden Notar und Ihnen mit der Eintragungsmitteilung bekannt gemacht.
    • Sie erhalten grundsätzlich vom Grundbuchamt eine Rechnung. Von der Erhebung der Gebühr wird allerdings in dem im Modul „Kosten“ näher dargestellten Fall des Antrages auf Berichtigung durch den oder die Erben verzichtet.

    Bearbeitungsdauer

    individuell, abhängig von der Belastungssituation des zuständigen Grundbuchamtes sowie dem Zeitpunkt, wann alle erforderlichen Unterlagen formgerecht dem Grundbuchamt vorliegen

    Kosten

    (Stand November 2020)

    mind. EUR 15 – max. EUR 26.585 (bei einem Höchstgeschäftswert von EUR 60.000.000):
    Für die berichtigende Eintragung einer Erbbauberechtigten oder eines Erbbauberechtigten wird seitens des Grundbuchamtes grundsätzlich eine volle Gebühr erhoben. Die konkrete Gebührenhöhe richtet sich nach dem Geschäftswert (Wert des Erbbaurechts).

    Die Gebühr für die Eintragung wird jedoch nicht erhoben, wenn der Erbe oder die Erben des eingetragenen Erbbauberechtigten den Eintragungsantrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall beim Grundbuchamt einreicht bzw. einreichen.

    Neben den Kosten für die Tätigkeit des Grundbuchamtes können ggfs. auch Kosten für die Tätigkeit des Notars nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) anfallen. Die Höhe der Notarkosten erfragen Sie bitte bei der in Ihrem Fall tätigen Notarin bzw. dem in Ihrem Fall tätigen Notar. Informationen und Beispiele zu Notarkosten finden Sie im Übrigen auch auf den Internetseiten der Bundesnotarkammer (Link siehe weiterführende Informationen).

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern am 23.11.2020

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de