Erlaubnis für Honorar-Finanzanlagenberater Erteilung

    Anlageberatung als gewerbsmäßiger Honorar-Finanzanlagenberater - Erteilung der Erlaubnis

    Hinweise für Kalletal

    Beschreibung

    Hinweise für Kalletal

    Sie benötigen für Ihre Tätigkeit als Honorar-Finanzanlagenberater eine gewerberechtliche Erlaubnis wenn Sie

    • über Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beraten und Ihre Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt ist (§ 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes )
    • gewerbsmäßig über Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Nummer 1 2 oder 3 der Gewerbeordnung beraten und
    • diese Beratung nicht auf Provisionsbasis eines Anbieters von Finanzanlagen sondern nur gegen ein Honorar Ihres Kunden vergütet wird.

    Bei den in § 34f Absatz 1 Nummer 1 2 oder 3 der Gewerbeordnung genannten Anlagen handelt es sich um

    • Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertreiben werden dürfen (offene Fonds)
    • Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertreiben werden dürfen (geschlossene Fonds) und
    • Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagegesetzes (z. B. Unternehmensbeteiligungen Genussrechte partiarische Darlehen Nachrangdarlehen).

    Der Honorar-Finanzanlagenberater darf diese Produkte auch an den Kunden vermitteln muss dann aber eine Zuwendung (Provision) die er vom Produktgeber erhält an den Kunden weiterleiten.

    Ansprechpartner

    IHK Lippe zu Detmold

    Adresse

    Hausanschrift

    Leonardo-da-Vinci-Weg 2

    32760 Detmold

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05231-7601-0

    Fax: 05231-7601-57

    E-Mail: ihk@detmold.ihk.de

    Version

    Technisch geändert am 09.04.2020

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Kalletal

    Formulare

    Voraussetzungen

    Hinweise für Kalletal

    Die Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater gewerblich tätig zu werden wird Ihnen erteilt wenn Sie

    • zuverlässig sind
    •  ,in geordneten Vermögensverhältnissen leben
    • eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können und
    • eine Sachkundeprüfung bei einer Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegt haben oder diese erforderliche Sachkunde durch eine gleichgestellte Berufsqualifikation nachweisen können.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Kalletal

    1. Umfang der Erlaubnis

    Die Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater tätig zu werden können Sie für alle Produktkategorien (offene Fonds geschlossene Fonds Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagegesetzes) beantragen sie kann aber auch auf einzelne Kategorien beschränkt werden.
     ,

    2. Keine doppelte Erlaubnis für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater

    Die Erlaubnis zur Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler nach § 34f Gewerbeordnung und als Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h Gewerbeordnung schließen sich gegenseitig aus. Wer also bereits eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler besitzt kann eine Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater nur erhalten wenn er auf die Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler verzichtet. ,  ,

    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch BMWi, VIIB3

    Version

    Technisch geändert am 24.07.2023

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de