Anlageberatung als gewerbsmäßiger Honorar-Finanzanlagenberater - Erteilung der Erlaubnis
Hinweise für Kalletal
Beschreibung
Hinweise für Kalletal
Sie benötigen für Ihre Tätigkeit als Honorar-Finanzanlagenberater eine gewerberechtliche Erlaubnis wenn Sie
- über Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beraten und Ihre Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt ist (§ 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes )
- gewerbsmäßig über Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Nummer 1 2 oder 3 der Gewerbeordnung beraten und
- diese Beratung nicht auf Provisionsbasis eines Anbieters von Finanzanlagen sondern nur gegen ein Honorar Ihres Kunden vergütet wird.
Bei den in § 34f Absatz 1 Nummer 1 2 oder 3 der Gewerbeordnung genannten Anlagen handelt es sich um
- Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertreiben werden dürfen (offene Fonds)
- Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertreiben werden dürfen (geschlossene Fonds) und
- Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagegesetzes (z. B. Unternehmensbeteiligungen Genussrechte partiarische Darlehen Nachrangdarlehen).
Der Honorar-Finanzanlagenberater darf diese Produkte auch an den Kunden vermitteln muss dann aber eine Zuwendung (Provision) die er vom Produktgeber erhält an den Kunden weiterleiten.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Voraussetzungen
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Die Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater gewerblich tätig zu werden wird Ihnen erteilt wenn Sie
- zuverlässig sind
- ,in geordneten Vermögensverhältnissen leben
- eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können und
- eine Sachkundeprüfung bei einer Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegt haben oder diese erforderliche Sachkunde durch eine gleichgestellte Berufsqualifikation nachweisen können.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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1. Umfang der Erlaubnis
Die Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater tätig zu werden können Sie für alle Produktkategorien (offene Fonds geschlossene Fonds Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagegesetzes) beantragen sie kann aber auch auf einzelne Kategorien beschränkt werden.
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2. Keine doppelte Erlaubnis für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater
Die Erlaubnis zur Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler nach § 34f Gewerbeordnung und als Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h Gewerbeordnung schließen sich gegenseitig aus. Wer also bereits eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler besitzt kann eine Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater nur erhalten wenn er auf die Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler verzichtet. , ,
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch BMWi, VIIB3
Stichwörter
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