Ausnahmegenehmigung Parken

    Ausnahmegenehmigungen zum Parken für Handwerksbetriebe, ambulante soziale Dienste und Gewerbetreibende

    Handwerksbetriebe, ambulante soziale Dienste und Gewerbetreibende können bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zur Erleichterung der Parkplatzsuche eine Ausnahmegenehmigung zum Parken beantragen. Neben ortgebundenen Parkausweisen können Sie auch gebietsübergreifende Ausnahmegenehmigungen beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Hennef (Sieg)

    1. Geltungsbereich des Handwerkerparkausweises

    Der Handwerkerparkausweis kann für den Regierungsbezirk Köln oder wahlweise für ganz NRW erteilt werden.

    2. Antragsberechtigte

    Antragsberechtigt sind Handwerksbetriebe der Anlage A oder B der Handwerksordnung und sonstige Betriebe, soweit die Handwerksbetriebe oder sonstigen Betriebe, die

    • regelmäßig Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten außerhalb des eigenen Betriebes durchführen und
    • spezielle Service- und Werkstattfahrzeuge einsetzen oder schweres oder umfangreiches Material transportieren müssen.

    Die Firmenfahrzeuge müssen auf beiden Fahrzeuglängsseiten mit deutlich lesbaren festen Firmenaufschriften versehen sein. Für Fahrzeuge, die nicht auf die Firma oder den Gewerbebetrieb zugelassen sind oder nicht mit fester Firmenbeschriftung versehen sind, kann keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

    3. Zuständigkeit für die Antragsbearbeitung

    Anträge sind bei der für den Hauptsitz des Betriebes zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen. Antragsteller mit Betriebssitz außerhalb des jeweiligen Geltungsbereiches können den Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde stellen, in deren Zuständigkeitsbereich der Einsatz erfolgt.

    4. Einzureichende Antragsunterlagen
    • Antrag
    • Kopie der Gewerbeanmeldung bzw. aktuellen Gewerbeummeldung
    • Kopie der aktuellen Eintragungsbestätigung der Handwerkskammer oder der Handwerkskarte (Vorder- und Rückseite). Wenn keine Eintragung bei der Handwerkskammer erforderlich ist (sonstige Betriebe), ist schriftlich zu erläutern, welche Tätigkeiten ausgeübt werden bzw. wofür der Einsatz eines Werkstatt- oder Servicefahrzeugs erforderlich ist.
    • Kopie der Fahrzeugscheine beziehungsweise Zulassungsbescheinigungen Teil I
    5. Berechtigungsumfang

    Die Genehmigung berechtigt ohne gesonderte Einzelfallprüfung während der Durchführung von Handwerkerdiensten und handwerklichen Dienstleistungen zum Parken:

    • im eingeschränkten Haltverbot /Zonenhaltverbot nach Zeichen 286/290 StVO;
    • an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Parkhöchstdauer (§ 13 Abs. 1 StVO);
    • in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Auslegen der Parkscheibe und unter Überschreitung der Höchstparkdauer (§ 13 Abs. 2 StVO);
    • auf Bewohnerparkplätzen (§ 45 Abs. 1 b StVO).

    Die Ausnahmegenehmigung berechtigt nicht zum dauerhaften Parken am eigenen Betriebssitz oder in dessen Nahbereich.

    6. Übertragbarkeit der Genehmigung

    Der Handwerkerparkausweis ist übertragbar auf maximal 4 weitere Fahrzeuge, gilt aber jeweils nur für das genutzte Fahrzeug, in dem der Parkausweis im Sichtbereich der Frontscheibe ausgelegt ist. Es können so viele Parkausweise wie benötigt beantragt werden (siehe Ziffer 9. Verwaltungsgebühren). Sofern Sie über mehr als 5 Fahrzeuge verfügen, ist gegebenenfalls ein weiterer Antrag zu stellen.

    7. Fahrzeugwechsel

    Bei einem Fahrzeugwechsel muss die Originalparkausweis sowie eine Kopie des neue Fahrzeugscheins beziehungsweise der Zulassungsbescheinigung Teil I zur Änderung vorgelegt werden.

    8. Gültigkeitsdauer

    Die Gültigkeitsdauer beträgt ein Jahr. Nachträglich beantragte weitere Handwerkerparkausweise des gleichen Antragstellers können an die Laufzeit des ersten Parkausweises angepasst werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Bußgeldstelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 25b

    53773 Hennef

    Version

    Technisch geändert am 29.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bußgeldstelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 25b

    53773 Hennef

    Version

    Technisch geändert am 29.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
    • Fotos der Fahrzeuge, auf denen das amtliche Kennzeichen und die Firmenbeschriftung (auf beiden Fahrzeuglängsseiten) ersichtlich ist
    • Nachweis für den Betrieb: Handwerkskarte / Gewerbekarte / Gewerbeanmeldung / Zulassung als Pflegedienst

    Voraussetzungen

    Durchführung von Reparatur- oder Montagearbeiten und zu diesem Zweck benötigte spezielle Service- oder Werkstattfahrzeuge oder Transport von schwerem/umfangreichen Material.

    Bei Pflegediensten liegen keine Voraussetzungen vor.

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 29.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.07.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Hennef (Sieg)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de