Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen Erteilung

    Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO beantragen

    Beschreibung

    nicht angegeben

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

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    Rechtsgrundlage(n)

    § 70 Abs. 1 StVZO

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 13.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de