Reitkennzeichen, Reitregelung
Hinweise für Borken
Jeder, der in der freien Landschaft oder im Wald reitet, muss ein gut sichtbares, am Pferd beidseitig angebrachtes, gültiges Kennzeichen führen.
Beschreibung
Hinweise für Borken
Jeder, der in der freien Landschaft oder im Wald reitet, muss ein gut sichtbares, am Pferd beidseitig angebrachtes, gültiges Kennzeichen führen. Dies gilt nicht nur für die Benutzung privater, sondern auch öffentlicher Straßen und Wege. Reitkennzeichen und Reiterplaketten werden im Kreis Borken von der Unteren Naturschutzbehörde ausgegeben.
Neue Regelung ab dem 01.01.2024
Ab dem 01.01.2024 wird die Reiterplakette durch einen QR-Code ersetzt, den der Reiter oder die Reiterin in digitaler Form auf einem Smartphone oder in ausgedruckter Form mit sich führt.
Hintergrund der Neuerung ist ein Erlass des NRW-Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr, welcher den Ersatz der Reiterplaketten durch einen QR-Code ermöglicht. Der Kreis Borken hat per Allgemeinverfügung den Ersatz der Reiterplakette durch einen QR-Code zunächst auf drei Jahre befristet zugelassen.
Die Beantragung eines Reitkennzeichens und/oder QR-Codes erfolgt über das Antragsformular auf dieser Seite. Der individuelle QR-Code wird nach der Online-Zahlung digital zur Verfügung gestellt. Bezahlt werden kann mit den Zahlungsmodalitäten Paypal, Giropay oder Kreditkarte. Die Möglichkeit einer analogen Antragstellung besteht im Ausnahmefall weiterhin.
Die Pflicht zum Führen eines gelben, gut sichtbar und beidseitig am Pferd angebrachten Kennzeichens bleibt bestehen. Der Versand neu beantragter Reitkennzeichen (gelbe Tafeln) erfolgt weiterhin postalisch.
Zukünftig ist jährlich ein neuer QR-Code zu beantragen. Der Service einer automatischen Verlängerung von Reitkennzeichen kann zukünftig durch die Verfahrensumstellung nicht mehr angeboten werden. Die Beantragung erfolgt bei der für den Wohnort zuständigen Kreis-/Stadtverwaltung.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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§ 58 ff. Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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gültig ab dem 01.01.2024
Kauf eines neuen Reitkennzeichens
Einzelperson
Reitabgabe: 25,00€
Verwaltungsgebühr: 10,00€
Auslagen: 4,50€
Gesamtbetrag: 39,50€
Reiterhof
Reitabgabe: 75,00€
Verwaltungsgebühr: 10,00€
Auslagen: 4,50€
Gesamtbetrag: 89,50€
Verlängerung eines Reitkennzeichens
Einzelperson
Reitabgabe: 25,00€
Verwaltungsgebühr: 5,00€
Gesamtbetrag: 30,00€
Reiterhof
Reitabgabe: 75,00€
Verwaltungsgebühr: 5,00€
Gesamtbetrag: 80,00€
Reiterhöfe können die zugeteilten Kennzeichen an bei ihnen eingestellte Pferde ausleihen. Die genannte Gebühr gilt für ein Pferd. Für jedes weitere Kennzeichen wird der Gesamtbetrag von 89,50 Euro (für die Verlängerung 80,00 Euro) fällig.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Wo ist das Reiten erlaubt?
Generell ist das Reiten in der freien Landschaft, auf öffentlichen Verkehrsflächen und auf privaten Straßen und Wegen erlaubt. Zur freien Landschaft zählen aber nicht der Wald, die im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Stadt, Gemeinde) und die Grünflächen innerhalb einer bebauten Ortslage.
Nach der Reitregelung im Landesnaturschutzgesetz ist das Reiten im Wald auf Reitwegen, Straßen, Fahrwegen und Wanderwegen, die Fahrwege sind, erlaubt. Weiterhin ist das Reiten in Naturschutzgebieten auf allen Straßen und Fahrwegen erlaubt.
Wie muss ich mein Pferd kennzeichnen?
Wer in der freien Landschaft oder im Wald reitet, muss ein gut sichtbares, am Pferd beidseitig angebrachtes, gültiges Kennzeichen führen. Dieses Kennzeichen bezieht sich auf den Reiter/die Reiterin und besteht aus einer Tafel mit jährlich neu zu beantragenden QR-Code (Ersatz der Reiterplakette). Die Kennzeichen und/oder QR-Codes sind beim Kreis Borken gegen Entrichtung einer Reitabgabe und Verwaltungsgebühr zu erwerben.
Die Reitabgabe wird verwendet für die Anlage und Unterhaltung der Reitwege sowie für die Beseitigung von Schäden, die Grundstückseigentümern durch das erlaubte Reiten entstehen.
Wer gegen diese Vorschriften vorsätzlich oder fahrlässig verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Borken kann Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld ahnden.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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