Hilfe zur Gesundheit Erbringung

    Hilfen zur Gesundheit

    Personen ohne Krankenversicherung, die nur kurzfristig Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, können Leistungsansprüche auf Hilfen zur Gesundheit haben.

    Beschreibung

    Hinweise für Geseke

    Hilfen zur Gesundheit sind verschiedene Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII), die bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit und bei Vorliegen weiterer (gesundheitlicher/persönlicher) Voraussetzungen gewährt werden. Als Hilfen zur Gesundheit kommen, je nach vorhandenem Hilfebedarf, in Betracht:

    • Vorbeugende Gesundheitshilfe,
    • Hilfe bei Krankheit,
    • Hilfe zur Familienplanung,
    • Hilfe bei Schwangerschaft und Mitterschaft,
    • Hilfe bei Sterilisation.

    Die Hilfen zur Gesundheit sind nachrangig gegenüber möglichen Leistungsansprüchen bei anderen Sozialleistungsträgern, insbesondere gegenüber den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und gegenüber der vertraglichen Absicherung im Rahmen einer privaten Krankenversicherung. Qualität und Umfang der Hilfen zur Gesundheit orientieren sich exakt am Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung.

    Soweit also eine klassische Mitgliedschaft in einer Krankenkasse besteht oder eingerichtet werden kann (z.B. "Auffangversicherung" über § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V), hat diese Möglichkeit Vorrang. Besteht auf normalem Wege kein Zugangsrecht zur Krankenversicherung, kommt eine Anmeldung durch das Sozialamt nach § 264 SGB V bei einer Krankenkasse nach Wahl des Leistungsberechtigten in Betracht. Sofern auch die Voraussetzungen des § 264 SGB V nicht erfüllt sind (z.B. bei sehr kurzzeitiger Bedürftigkeit), erbringt der Träger der Sozialhilfe bzw. das örtliche Sozialamt die notwendigen Hilfen durch unmittelbare Leistungsgewährung im Rahmen der Hilfen zur Gesundheit.

    Wahlrecht von Sozialhilfeempfängern und "unechte" Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung:
    Nach Maßgabe der Regelungen des § 264 SGB V haben Sozialhilfeempfänger, die nicht krankenversichert sind, unverzüglich eine Krankenkasse zu wählen, welche dann die Leistungsgewährung anstelle der Hilfen zur Gesundheit gegen Kostenerstattung übernimmt. Durch die Anmeldung des Sozialamtes bei der gewählten Krankenkasse kommt keine typische Krankenversicherung zustande (es sind keine Beiträge zu zahlen), sondern eine Mitgliedschaft besonderer Art. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der "unechten" Mitgliedschaft. Das Leistungsniveau ist aber völlig identisch mit dem gesetzlichen Leistungskatalog, der "echten" Kassenmitgliedern zur Verfügung steht. Lediglich kassenindividuelle Zusatzleistungen aufgrund der jeweiligen Satzungen entfallen für diesen Personenkreis. Näheres entnehmen Sie bitte dem nachfolgenden Gesetzestext.

    Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung:
    Bis zur Höhe der jährlichen Belastungsobergrenze müssen alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung Zuzahlungen (z.B. für Medikamente, Eigenanteil bei Krankenhausaufenthalte etc.) aus eigenen Mitteln bestreiten. Die Belastungsobergrenze beträgt 2% (bei chronisch kranken Menschen 1%) der Brutto-Jahreseinnahmen zum Lebensunterhalt. Diese Regelung gilt auch für Empfänger von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung), jedoch mit der Maßgabe, dass als Jahreseinkommen lediglich der 12-fache Regelsatz eines Haushaltsvorstandes nach dem SGB XII zugrunde gelegt wird. Eine ähnliche Regelung gibt es übrigens auch für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld). Dort gilt als Jahreseinkommen die 12-fache Regelleistung eines Haushaltsvorstandes nach dem SGB II.

    Es wird dringend empfohlen, alle Belege über Eigenanteile und Zuzahlungen zu sammeln, damit ggf. bei der Krankenkasse ein Antrag auf Befreiung von weiteren Zuzahlungen (für den Rest eines Kalenderjahres) gestellt werden kann. Soweit Krankenkassen Bonusprogramme anbieten, z.B. für gesundheitsbewusstes Verhalten oder für die Einschreibung in ein Hausarztsystem, ein Chronikerprogramm oder eine integrierte Versorgung, können sich für die Mitglieder solcher Kassen ggf. Vergünstigen ergeben im Rahmen der Zuzahlungen oder der Beitragshöhe. Bitte fragen Sie Ihre Kasse nach eventuellen Bonusprogrammen. Die Übernahme oder Erstattung von Zuzahlungen aus Mitteln der Sozialhilfe (SGB XII) oder des Bürgergeldes (SGB II) ist grundsätzlich ausgeschlossen, da derartige Aufwendungen von den Leistungsempfängern aus der monatlichen Regelleistung finanziert werden müssen.

    Weitere Informationen, persönliche Beratung:
    Bitte beachten Sie auch unsere allgemeinen Informationen zur Sozialhilfe nach dem SGB XII sowie das Merkblatt für Sozialhilfeempfänger. Eine umfassende und individuelle Einzelfallberatung gewährleisten die Mitarbeiter/innen der Abteilung Soziale Sicherung.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Soziale Hilfen

    Adresse

    Hausanschrift

    Bäckstraße 6

    59590 Geseke

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02942 500-180

    E-Mail: sozialverwaltung@geseke.de

    Version

    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Geseke

    Welche Formulare und Unterlagen im Einzelnen vorzulegen sind, ist abhängig vom jeweiligen Sachverhalt. Die Stadt Geseke, Abteilung Soziale Sicherung informiert Sie darüber ganz individuell bei Ihrer Vorsprache.

    Formulare

    Es genügt ein formloser Antrag bei dem für Sie zuständigen Sozialamt.

    Voraussetzungen

    • Ausschluss vorrangiger Leistungen (u.a. Krankenversicherung, Unfallversicherung, Versorgung der Opfer des Krieges, Asylbewerberleistungsgesetz)
    • Behandlungsschein (die Hilfe ist in Form von Sach- und Dienstleistungen sicherzustellen)
    • Bei berechtigter Selbsthilfe (z.B. Notfall) ist die Erstattung von bereits ausgelegten Kosten möglich

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie wenden sich mit der Bitte um Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte oder eines Behandlungsscheines an das für Sie zuständige Sozialamt.

    Das Sozialamt prüft den Antrag. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie eine elektronische Gesundheitskarte oder einen Behandlungsschein.  

    Fristen

    Der zuständige Sozialhilfeträger kann erst einen Behandlungsschein ausstellen, ab dem er von dem Bedarf Kenntnis erhalten hat. Deshalb ist es wichtig, möglichst zeitnah einen Antrag zu stellen.

    Bearbeitungsdauer

    Über den Antrag wird schnellstmöglich entschieden, insbesondere wenn erkennbare Dringlichkeit vorliegt.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Geseke

    Weitere Informationen

    Hinweise für Geseke

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 08.07.2020

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de