Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Medizinisch-technische(r) Laboratoriumsassistentin / -assistent Erteilung

    Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent beantragen

    Wenn Sie die Berufsbezeichnung Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent führen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis. Näheres efahren Sie hier.

    Beschreibung

    Die Berufsbezeichnung „ Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent“, ist in Deutschland reglementiert.

    Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung führen und in dem Beruf arbeiten. Sie muss beantragt werden. 

    Die Berufserlaubnis wird, wie bei allen medizinisch-technischen Berufen, nach bestandener staatlicher Prüfung erteilt, wenn die gesundheitliche und persönliche Eignung (Zuverlässigkeit) vorliegt.

    Tätigkeitsbereiche sind u.a.: Krankenhäuser, Arztpraxen

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Monheim am Rhein wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Voraussetzungen

    Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Sie

    • nach einer Ausbildung die staatliche Prüfung als Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent bestanden haben,
    • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
    • in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sind,
    • über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

    Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.

    Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

    Bearbeitungsdauer

    nicht definiert. Im Durchschnitt mehrere Wochen.

    Kosten

    Bemerkung: Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 14.08.2023

    Version

    Technisch geändert am 29.08.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de