Vorgesehen zum Löschen - Stellvertretungserlaubnis nach Gaststättengesetz
Hinweise für Gladbeck
Beschreibung
Hinweise für Gladbeck
Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (§ 2 Abs. 1 Gaststättengesetz – GastG).
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe
- Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
- zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft)
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist (§ 1 Abs. 1 GastG).
Ein Gaststättengewerbe betreibt ferner, wer als selbstständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist (§ 1 Abs. 2 GastG).
Eine Gaststättenerlaubnis ist erforderlich für:
- Neuerrichtung oder Erweiterung einer Gaststätte
- Erweiterung oder Änderung der Betriebsart
- Übernahme (vorläufige Erlaubnis) eines bereits bestehenden Betriebes
Der Erlaubnis bedarf nicht, wer lediglich
- alkoholfreie Getränke,
- unentgeltliche Proben,
- zubereitete Speisen oder
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht (§ 2 Abs. 2 GastG).
Wer lediglich aus besonderem Anlass ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe betreiben will, dem kann auf Antrag vorübergehend und auf Widerruf der Betrieb gestattet werden (§ 12 Abs. 1 GastG).
Verfahren der Antragsstellung / Benötigte Unterlagen
Für Ihre Antragsstellung direkt an die Stadt Gladbeck verwenden Sie bitte den untenstehenden Vordruck.
Bei Fragen oder Unklarheiten nehmen Sie bitte Kontakt mit dem/der unten aufgeführten Ansprechpartner/in auf.
Gebühren (pauschale Richtwerte):
Gaststättenübernahme 600,00 €
Gaststättenerrichtung 800,00 €
Sonderbetriebe Einzelfallentscheidung
vorläufige Erlaubnisse 150,00 €
Außengastronomie 120,00 €
Nichtraucherschutz in Gaststätten
In Gaststätten gilt Rauchverbot.
Bei Fragen Kontaktaufnahme bei dem zuständigen Sachgebiet.
Jugendschutz
Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen
Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorge-berechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.
Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
Verzehr von Alkohol & Tabak in Gaststätten
In Gaststätten [...] dürfen
1.
Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkohlischen Getränken erst an Personen ab 16 Jahren abgegeben werden
2.
andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden (§ 9 Abs. 1 JuSchG)
In Gaststätten [...] dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben, noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.
Lärmschutz
Von 22 bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind.
Außengastronomien können im Regelfall bis 24 Uhr geöffnet werden.
Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.
Weiterführung des Gewerbes (§ 10 GastG)
Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers darf das Gaststättengewerbe auf Grund der bisherigen Erlaubnis durch den Ehegatten, Lebenspartner oder die minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit weitergeführt werden. Das gleiche gilt für Nachlaßverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Personen haben der Erlaubnisbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sie den Betrieb weiterführen wollen.
Stellvertretungserlaubnis (§ 9 GastG)
Wer ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretungserlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 4 sowie des § 8 gelten entsprechend. Wird das Gewerbe nicht mehr durch den Stellvertreter betrieben, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen