Verbringung von Abfällen in Deutschland und Europa Zustimmung

    Verbringung von Abfällen in Deutschland und Europa Zustimmung

    Sie möchten als Unternehmen Abfälle über die staatlichen Grenzen hinweg transportieren? Dann gelten für Sie die Regelungen der der EG-Verordnung über die Verbringung von Abfällen.

    Beschreibung

    Alle Abfälle zur Beseitigung und zur Verwertung, die über Staatsgrenzen verbracht werden sollen, müssen grundsätzlich notifiziert werden und bedürfen der Zustimmung der beteiligten Behörden im Versand- und Empfangsstaat

    Diese Zustimmung kann nachfolgend erteilt werden:

    • Zustimmung ohne Auflagen,
    • Zustimmung mit Auflagen
    • Einwandserhebung.

    Ausnahmeregelungen zur Notifizierungspflicht können Sie bei der zuständigen Stelle erfragen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Wachtendonk wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Die einzureichenden Informationen und Unterlagen sind im Anhang II der EU VO 1013/2006 aufgelistet.

    Voraussetzungen

    Die Zustimmung erfolgt, wenn die Notifizierung ordnungsgemäß ausgeführt wurde, die eingereichten Unterlagen vollständig sind und keine Einwände erhoben werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Nach dem Erhalt aller notwendigen Unterlagen prüft die Versandortbehörde ob die Notifizierung ordnungsgemäß ausgeführt wurde, übersendet die Unterlagen bei positiver Bewertung innerhalb von drei Werktagen an die Bestimmungsortbehörde sowie an alle betroffenen Transitlandbehörden und informiert den Notifizierenden darüber. Die Versandortbehörde kann allerdings die Weiterleitung der Unterlagen verweigern, wenn sie innerhalb der Frist von drei Werktagen Unterlagen nachfordert oder einen Einwand gegen die Notifizierung erhebt. 

    Spätestens drei Werktage nach Erhalt der Unterlagen, auch derjenigen, die zuvor angefordert wurden, übermittelt die zuständige Behörde am Bestimmungsort eine sogenannte Empfangsbestätigung. Selbst bei ordnungsgemäßer Ausführung der Notifizierung kann die Versandortbehörde weitere, für die Beurteilung zur Zustimmung notwendige Unterlagen nachfordern. Sie ist aber verpflichtet, die Notifizierung weiterzuleiten. In diesem Fall darf die Bestimmungsortbehörde erst dann eine Eingangsbestätigung versenden, wenn sie von der Versandortbehörde die Nachricht erhält, dass auch diese nachgeforderten Unterlagen eingegangen sind. Spätestens 30 Tage nach Übermittlung der Empfangsbestätigung geben alle beteiligten Behörden ihre Entscheidung zur geplanten Notifizierung ab. Dies erfolgt durch:

    • Zustimmung ohne Auflagen oder
    • Zustimmung mit Auflagen oder
    • Einwandserhebung.

    Fristen

    Spätestens 30 Tage nach Übermittlung der Empfangsbestätigung geben alle beteiligten Behörden ihre Entscheidung zur geplanten Notifizierung ab.

    Hinweise (Besonderheiten)

    "Verbringung“ ist der Transport von zur Verwertung oder Beseitigung bestimmten Abfällen, der erfolgt oder erfolgen soll:
    a) zwischen zwei Staaten oder
    b) zwischen einem Staat und überseeischen Ländern und Gebieten oder anderen Gebieten, die unter dem Schutz dieses Staates stehen, oder
    c) zwischen einem Staat und einem Landgebiet, das völkerrechtlich keinem Staat angehört, oder
    d) zwischen einem Staat und der Antarktis oder
    e) aus einem Staat durch eines der oben genannten Gebiete oder
    f) innerhalb eines Staates durch eines der oben genannten Gebiete und der in demselben Staat beginnt und endet, oder
    g) aus einem geografischen Gebiet, das nicht der Gerichtsbarkeit eines Staates unterliegt, in einen Staat.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH am 29.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 23.07.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de