Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Beschreibung
Die Prozesskostenhilfe (bzw. Verfahrenskostenhilfe in familiengerichtlichen Verfahren) bietet Ihnen als bedürftige Person eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren. Sie können dadurch von der Zahlung von Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren befreit werden bzw. diese in Raten zurückzahlen. Die Rechtsanwaltskosten der Gegenpartei müssen Sie im Falle eines Unterliegens aber auch bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erstatten (Ausnahme: Arbeitsgerichtsprozesse in der ersten Instanz). Einen eigenen Rechtsanwalt bekommen Sie nur beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich vorgeschrieben ist (z. B. vor dem Landgericht), dies wegen der Schwierigkeit, des Umfangs oder der Bedeutung der Sache erforderlich erscheint oder Ihr Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
Die Prozesskostenhilfe müssen Sie bei Gericht beantragen. Für die Gewährung müssen verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
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Ansprechpartner
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erforderliche Unterlagen
- Antrag gegenüber dem Gericht (kein besonderes Formular notwendig), in dem Sie den Lebenssachverhalt darstellen und Ihre Standpunkte unter der Angabe von Beweismitteln erläutern.
- Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (das Formular ZP 1a muss verwendet werden; beachten Sie bitte auch das dazugehörige Hinweisblatt).
Formulare
Voraussetzungen
- Erfolgsaussichten
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung (z. B. eine Klage) oder Rechtsverteidigung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten. Für eine Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe hat der Verfahrensausgang zumindest offen zu sein, d. h. Ihr Standpunkt muss rechtlich vertretbar und eine Beweisführung möglich sein. Ist dies nur teilweise der Fall, wird Prozesskostenhilfe auch nur teilweise bewilligt.
- Keine Mutwilligkeit
Die Verfolgung oder Verteidigung des Rechts darf nicht mutwillig sein. Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine vernünftige Person in Ihrer Situation von der Rechtsverfolgung oder verteidigung absehen würde, wenn sie die Kosten selbst aufbringen müsste.
- Persönliche und wirtschaftliche Voraussetzungen
Sie müssen finanziell bedürftig sein, d. h. Sie können die Kosten für das gerichtliche Verfahren nicht oder nur teilweise aufbringen.
Zur Finanzierung eines gerichtlichen Verfahrens müssen Sie auch auf Ihr Vermögen (insbesondere Ersparnisse) zurückgreifen, soweit Ihnen dies zumutbar ist. Eine bestehende Rechtsschutzversicherung und Organisationen, bei denen Sie Mitglied sind und die ihren Mitgliedern Rechtsschutz gewähren (z. B. Gewerkschaften), müssen ebenfalls vorrangig in Anspruch genommen werden. Dasselbe gilt für Personen, die Ihnen zum Unterhalt verpflichtet sind, z. B. Ehepartner(innen).
Außerdem haben Sie Ihr (Netto-)Einkommen einzusetzen. Von diesem werden allerdings zu Ihren Gunsten verschiedene Beträge abgezogen, z. B. Wohnkosten oder bestimmte Freibeträge, wenn Sie z. B. erwerbstätig sind oder Unterhalt zu leisten haben. Die genaue Berechnung des einzusetzenden Einkommens kann in Einzelfällen kompliziert sein und wird vom Gericht anhand der von Ihnen im Formular ZP 1a versicherten Angaben vorgenommen.
Wenn Ihr einzusetzendes Einkommen weniger als 20,00 Euro beträgt, kann Ihnen ratenfreie Prozess-bzw. Verfahrenskostenhilfe gewährt werden. Bei höherem einzusetzenden Einkommen werden für die Dauer von maximal 48 Monaten von Ihnen zu zahlende Raten festgesetzt. Verbessern sich Ihre finanziellen Verhältnisse wesentlich, so können Sie zu weiteren Zahlungen verpflichtet werden. Verschlechtern sie sich, so können die Raten reduziert oder aufgehoben werden.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe müssen Sie beim zuständigen Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beantragen. Prinzipiell ist dies auch elektronisch möglich; bitte informieren Sie sich aber über die hierfür erforderlichen Voraussetzungen, eine einfache E-Mail genügt nicht!
Dem Antrag ist die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Formular ZP 1a) beizufügen.
Reichen Sie den Antrag bei Gericht ein, bei dem der Prozess oder das Verfahren geführt werden soll. Das Gericht wird in aller Regel ohne mündliche Verhandlung über den Antrag entscheiden.
Sollte Ihr Antrag (teilweise) abgelehnt werden, so können Sie hiergegen in vielen Fällen mit der sofortigen Beschwerde vorgehen.
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen am 29.04.2021