Vorhaben- und Erschließungsplan Einsicht gewähren
Jedermann hat das Recht, in den Vorhaben- und Erschließungsplan einzusehen.
In den Vorhaben- und Erschließungsplan kann jedermann Einsicht nehmen.
Beschreibung
Hinweise für Fröndenberg/Ruhr
Bitte wenden Sie sich in allen Baurechtsfragen an Ihre Abteilung - Stadtplanung - im Fachbereich 3 der Stadtverwaltung Fröndenberg oder an den Kreis Unna, Fachbereich Bauen - Abteilung für Bauordnung -.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Angabe der Nummer oder der Bezeichnung des betreffenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans.
Formulare
Formloser Antrag des Bürgers.
Voraussetzungen
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan muss in der Fassung, die er endgültig erhalten hat, bekannt gemacht worden sein.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Nach Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans kann sich der Bürger an die Stelle wenden, die in der Bekanntmachung genannt ist, um in den Plan sowie die sonstigen bereitzuhaltenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.
Fristen
Die Unterlagen müssen ständig, d. h. während seiner gesamten Geltungsdauer, aber auch noch nach seiner Aufhebung, bereitgehalten werden.
Bearbeitungsdauer
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sowie die sonstigen bereitzuhaltenden Unterlagen müssen jederzeit griffbereit vorhanden sein bzw. innerhalb angemessener Zeit herbeigeschafft werden. Dabei kann die Einsichtnahme jedoch grundsätzlich auf die Dienststunden der Behörde oder falls Abweichungen bestehen auf die Besuchsstunden beschränkt werden.
Kosten
Die Einsichtnahme ist kostenfrei (es können jedoch Kosten erhoben werden, falls z.B. Ablichtungen von den Unterlagen gewünscht werden).
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=5820031106093134318
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 02.02.2021