Vorhaben- und Erschließungsplan Einsicht gewähren

    Jedermann hat das Recht, in den Vorhaben- und Erschließungsplan einzusehen.

    In den Vorhaben- und Erschließungsplan kann jedermann Einsicht nehmen.

    Beschreibung

    Hinweise für Hennef (Sieg)

    Erschließungsauskunft  (Erschließungs- und Straßenbaubeiträge)

    Bescheinigungen über die ein Grundstück betreffende Erschließungssituation sowie die Frage nach bereits gezahlten oder noch zu zahlenden Erschließungs-beiträgen oder Straßenbaubeiträgen erhalten Sie beim Fachbereich Tiefbau der Stadtbetriebe Hennef. Link zum Fachbereich Tiefbau.

    Die Bescheinigung wird auf schriftlichen formlosen Antrag hin gegen einen Kostenbeitrag von 13,00 Euro je angefangene viertel Stunde Arbeitszeit erteilt.

    Die Bescheinigungen haben keine Rechtsbindungswirkung im Sinne einer Zusage bzw. Zusicherung.

    Erschließungsbeiträge

    Bei der erstmaligen endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen (u. a. die öffentlich zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze) sind die Grundstückseigentümer zu Erschließungsbeiträgen nach den §§ 127 ff. Baugesetzbuch i.V. mit der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Hennef heranzuziehen. Hierbei sind 90 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes von den Anliegern zu zahlen; der Gemeindeanteil liegt bei 10 v.H. Die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen schließt eine in späteren Jahren durchzuführende Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz NRW nicht aus.

    Die von der Gesamtheit der Anlieger zu finanzierende Kostenmasse (umlagefähiger Erschließungsaufwand) wird auf die von der ausgebauten Anlage erschlossenen Grundstücke verteilt. Die Kostenverteilung erfolgt zum einen nach der Grundstücksgröße, zum anderen nach der baurechtlich zulässigen Bebauungsmöglichkeit (z.B. Gewerbebauten; Wohnbauten; Berücksichtigung der Geschossigkeiten), so dass für große Grundstücke mit einem hohen Grad der baulichen Ausnutzbarkeit auch höhere Beiträge gezahlt werden müssen als für kleine Reihenhausgrundstücke.

    Beitragspflichtig ist, wer zu dem Zeitpunkt, an dem der Beitragsbescheid zugestellt wird, Eigentümer, Wohnungs- und Teileigentümer oder Erbbauberechtigter ist. So-bald mit der Durchführung der Bauarbeiten begonnen wird, können Vorausleistungen auf den endgültigen Erschließungsbeitrag erhoben werden. Der beitragsfähige Aufwand für die Vorausleistungen wird nach Kostenschät-zungen bzw. nach dem Submissionsergebnis ermittelt. Die Vorausleistung wird einen Monat nach Zugang des Vorausleistungsbescheides fällig.

    Nach Abschluss der Baumaßnahme erhält jeder Beitragspflichtige einen Heranziehungsbescheid, in dem der zu zahlende Beitrag endgültig festgesetzt wird. Die Differenz zur gezahlten Vorausleistung ist dann innerhalb eines Monats zu zahlen oder zu erstatten, falls eine Vorausleistung erhoben worden ist.

    Generell besteht bei der Heranziehung zu öffentlichen Abgaben die Möglichkeit, bei Zahlungsschwierigkeiten Leistungen zinspflichtig zu stunden. Diese Möglichkeit besteht u.a. dann, wenn eine Kreditfinanzierung des Beitrages über eine Privatbank oder Sparkasse ausscheidet. Der gesetzliche Zinssatz für Erschließungsbeiträge liegt bei 2 v.H. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Bauverwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Siegaue 2

    53773 Stadt Hennef

    Version

    Technisch geändert am 11.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bauverwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Siegaue 2

    53773 Stadt Hennef

    Version

    Technisch geändert am 11.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Angabe der Nummer oder der Bezeichnung des betreffenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans.

    Formulare

    Formloser Antrag des Bürgers.

    Voraussetzungen

    Der vorhabenbezogene Bebauungsplan muss in der Fassung, die er endgültig erhalten hat, bekannt gemacht worden sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Nach Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans kann sich der Bürger an die Stelle wenden, die in der Bekanntmachung genannt ist, um in den Plan sowie die sonstigen bereitzuhaltenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.

    Fristen

    Die Unterlagen müssen ständig, d. h. während seiner gesamten Geltungsdauer, aber auch noch nach seiner Aufhebung, bereitgehalten werden.

    Bearbeitungsdauer

    Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sowie die sonstigen bereitzuhaltenden Unterlagen müssen jederzeit griffbereit vorhanden sein bzw. innerhalb angemessener Zeit herbeigeschafft werden. Dabei kann die Einsichtnahme jedoch grundsätzlich auf die Dienststunden der Behörde oder falls Abweichungen bestehen auf die Besuchsstunden beschränkt werden.

    Kosten

    Die Einsichtnahme ist kostenfrei (es können jedoch Kosten erhoben werden, falls z.B. Ablichtungen von den Unterlagen gewünscht werden). https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=5820031106093134318

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 02.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 02.02.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Hennef (Sieg)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de