Emissionsgenehmigung
Hinweise für Langenfeld (Rheinland)
Beschreibung
Hinweise für Langenfeld (Rheinland)
Gemäß § 10 Abs. 1 Landes-Immissionschutzgesetz (LImSchG) dürfen Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen nur in solcher Lautsärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.
Gemäß § 10 Abs. 2 LImSchG ist der Gebrauch der o. g. Geräte auf öffentlichen Verkehrsflächen, in und auf auf solchen Anlagen, Verkehrsräumen und Verkehrsmittel, die der allgemeinen Benutzungen dienen, sowie in öffentlichen Badeanstalten verboten, wenn andere hierdurch belästigt werden können.
Die örtliche Ordnungbehörde kann von diesen Verboten Ausnahmen zulassen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Langenfeld (Rheinland)
Formloser Antrag (siehe Downloads)
Formulare
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Voraussetzungen
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Besteht ein öffentliches oder ein überwiegendes privates Interesse kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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7 Werktage
Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Langenfeld (Rheinland)
Eine Genehmigung wird nicht innerhalb der in Langenfeld geltenden Mittagsruhe (13 Uhr bis 15 Uhr) und innerhalb der gesetzlichen Nachtruhe (22 Uhr bis 6 Uhr) erteilt.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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