Eintragung in das Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke oder in das Verzeichnis handwerksähnlicher Gewerbe beantragen
Wenn Sie ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe selbständig ausüben möchten, müssen Sie den Beginn der gewerblichen Betätigung Ihrer Handwerkskammer anzeigen.
Beschreibung
Das Verzeichnis über die Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes ist ein Register, in dem sich alle
- natürlichen und
- juristischen Personen sowie
- rechtsfähigen Personengesellschaften
eintragen müssen, die ein zulassungsfreies Handwerk oder handwerksähnliches Gewerbe betreiben. Die zulassungsfreien Handwerke sind in Abschnitt 1 der Anlage B zur Handwerksordnung aufgeführt.
Hierzu gehören unter anderem:
- Uhrmacher,
- Gold- und Silberschmiede,
- Holzbildhauer,
- Segelmacher,
- Schumacher,
- Müller,
- Brauer und Mälzer,
- Textilreiniger,
- Gebäudereiniger,
- Fotografen,
- Buchbinder und
- Geigenbauer.
Die handwerksähnlichen Gewerbe sind in Abschnitt 2 der Anlage B zur Handwerksordnung aufgeführt. Hierzu gehören unter anderem:
- Eisenflechter,
- Bodenleger,
- Metallschleifer und Metallpolierer,
- Fahrzeugverwerter,
- Rohr- und Kanalreiniger,
- Speiseeishersteller,
- Kosmetiker und
- Klavierstimmer.
Damit das Register richtig geführt werden kann, besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Anzeige des Beginns oder der Beendigung des selbständigen Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes gegenüber der Handwerkskammer. Die Anzeige des Betriebsbeginns löst ein Verfahren zur Eintragung in das Register aus.
Ansprechpartner
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erforderliche Unterlagen
Die eigentliche Anzeige des Betriebsbeginns eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes kann formlos erfolgen. Für das danach durchzuführende Eintragungsverfahren sind folgende Unterlagen einzureichen:
Einzelunternehmen:
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nachgereicht werden)
Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR):
- Kopien der Personalausweise oder vergleichbarer Identifikationspapiere der Gesellschafter und Gesellschafterinnen oder vertretungsberechtigten Personen
- Kopie des Gesellschaftsvertrages (sofern nicht formlos geschlossen)
- Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nachgereicht werden)
Rechtsfähige Personenhandelsgesellschaften der Offenen Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) und entsprechende ausländische Gesellschaftsformen:
- Kopien der Personalausweise oder vergleichbarer Identifikationspapiere der Gesellschafter und Gesellschafterinnen beziehungsweise vertretungsberechtigten Personen
- für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform
- bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften: Registerauszug, bei der OHG zusätzlich eine Kopie des Gesellschaftsvertrages
- sofern keine Registereintragung erfolgt ist: Kopie des Gesellschaftsvertrages
- bei ausländischen Rechtsformen:
- Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers bei in Registern eingetragenen Gesellschaften, ansonsten- Kopie des Gesellschaftsvertrages
- bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nachgereicht werden)
Juristische Personen - Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG), Aktiengesellschaft (AG), eingetragene Genossenschaft (eG):
- Kopien der Personalausweise oder vergleichbarer Identifikationspapiere der vertretungsberechtigten Personen
- für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
- bei Unternehmenssitz in Deutschland: Registerauszug des Handels- oder Genossenschaftsregisters
- bei ausländischen Rechtsformen: Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers
- Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
Voraussetzungen
- Sie führen ein zulassungsfreies Handwerk oder handwerkähnliches Gewerbe selbständig aus.
- Im Rahmen der Eintragung wird erfasst, wer die unternehmerische Betätigung im zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe ausübt. Die Anzeige- und Eintragungspflicht trifft die Inhaber oder Inhaberinnen, bei Personengesellschaften die Gesellschafter oder Gesellschafterinnen und bei Kapitalgesellschaften die Vertretungsberechtigten (z.B. GmbH-Geschäftsführer oder -Geschäftsführerin) des jeweiligen Unternehmens.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Unverzüglich bei Beginn der Gewerbetätigkeit
Weitere Informationen
Beratung und Kontaktdaten der Handwerkskammern
https://www.handwerkskammer.de
Liste aller zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa der Freien Hansestadt Bremen am 08.09.2022
Stichwörter
Anzeige des Unternehmensstarts, Eintragung als Handwerker, handwerksähnliches Gewerbe, ohne Qualifikationsnachweis, Anzeige des Betriebsbeginns, Handwerkskammer, Verzeichnis, Anlage B, Handwerkerverzeichnis, Anmeldung handwerksähnliches Gewerbe, Anmeldung zulassungsfreies Handwerk, Handwerksordnung, zulassungsfreies Handwerk, Inhaber, Anmeldung eines Handwerksbetriebes